Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage:

Ist die Errichtung einer Garage auf dem Flurstück 32/2 der Flur 1 Gemarkung Niederhagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht zulässig?

Das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Begründung:

Der Vorhabenstandort liegt außerhalb der in Niederhagen vorhandenen Außenbereichssatzung und außerhalb des Kleingartenvereins.

Die Ortslage Niederhagen ist im aktuellen Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft überplant.

Die Beurteilung des Vorhabens erfolgt somit auf Grundlage des § 35 (2) BauGB, da eine Privilegierung nach § 35 (1) BauGB nicht gegeben ist.

Nach § 35 (2) BauGB sind sonstige Vorhaben im Einzelfall zulässig, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.

Nach § 35 (3) BauGB, gehört der Flächennutzungsplan zu den öffentlichen Belangen.

Die Bebauung des vorderen Teilstückes des Grundstückes, welches außerhalb der KGA liegt, widerspricht der Ausweisung - Fläche für Landwirtschaft.