Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:  

 

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt gemäß § 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern folgende Satzung der Gemeinde Gelbensande zur Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates:

 

SATZUNG DES KINDER- UND JUGENDBEIRATES

DER Gemeinde Gelbensande

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande am 13.04.2023 die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Gemeinde Gelbensande beschlossen.

 

PRÄAMBEL

Die Kinder und Jugendlichen der Gemeinde Gelbensande sollen die Möglichkeit haben, sich selbst in das Geschehen in ihrer Gemeinde einzubringen und es mitzugestalten. Zu diesem Zweck wird ein Kinder- und Jugendbeirat eingerichtet. Auf ihrem Weg in eine demokratische und soziale Gesellschaft soll dieser Beirat Hilfe und Übungsplatz sein, denn er wird von Kindern und Jugendlichen geführt und arbeitet überparteilich und konfessionell ungebunden. Er handelt nach demokratischen Grundsätzen, gegen jede Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wie Rassismus, Sexismus, Antisemitismus, Heterosexismus und setzt sich für einen freien Meinungsaustausch zwischen allen Generationen ein. Der_die Bürgermeister_in und die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande verpflichten sich, gemeinschaftlich die Arbeit des Kinder- und Jugendbeirats tatkräftig und nachhaltig zu unterstützen.

 

§1 ZIELE UND AUFGABEN

(1) Zweck des Kinder- und Jugendbeirates ist es, die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde zu vertreten und die Gemeindevertretung, deren Ausschüsse sowie die Amtsverwaltung bei Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche der Gemeinde betreffen, zu beraten und zu unterstützen. Ziel ist es, aktiv in der Kommunalpolitik der Gemeinde mitzuwirken und junge Menschen für politische Themen zu sensibilisieren und in politische Prozesse mit einzubeziehen.

(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats sind Ansprechpartner_innen für Kinder, Jugendliche und junge Menschen in der Gemeinde Gelbensande. Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die Interessen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Geschlecht, Nationalität, ethnischer Herkunft, Kulturen oder Konfessionen.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Auswahl seiner Aufgaben und Themen frei.

 

§ 2 ORGANE UND GLIEDERUNG

(1) Die Organe des Kinder- und Jugendbeirats der Gemeinde Gelbensande sind

·     der Kinder- und Jugendbeirat (§3)

·     die Sprecher_innen (§4)

·     das offene Kinder- und Jugendforum (§5)

 

§ 3 KINDER- UND JUGENDBEIRAT

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern, unter denen ein_e Vorsitzende_r und ein_e Stellvertreter_in mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und gleichberechtigt.

(2) Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats können junge Menschen im Alter von 10 bis 18 Jahren werden, wenn sie in der Gemeinde Gelbensande wohnen, eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten. Vollendet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats während der Amtszeit das 19. Lebensjahr, bleibt es im Amt bis zur Neukonstituierung des Beirats.

(3) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats arbeiten parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

(4) Der Austritt aus dem Kinder- und Jugendbeirat kann aus schriftlich beantragt werden. Weiterhin scheidet ein Mitglied aus, wenn die Voraussetzungen nach §3(2) nicht mehr erfüllt werden.

 

§4 SPRECHER_INNEN

(1) Der_die Sprecher_in und der_die Stellvertreter_in vertreten den Kinder- und Jugendbeirat nach außen hin. Die Sprecher_innen sind an die Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirats gebunden.

(2) Der_die Sprecher_in und der_die Stellvertreter_in werden einzeln von den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirats für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie können durch einen Beschluss, der mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder zu fassen ist, unter Berücksichtigung eines konstruktiven Misstrauensvotums, abgewählt werden.

 

§ 5 OFFENES KINDER- UND JUGENDFORUM

(1) Interessierte Kinder, Jugendliche und junge Menschen können jederzeit an den Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums teilnehmen und ihre Ideen und Meinungen vortragen.

(2) Das offene Kinder- und Jugendforum kann Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themenbereichen bilden. In diesen können alle interessierten Kinder und Jugendlichen mitarbeiten. Die Arbeitsgruppen erhalten eine_n Ansprechpartner_in im Kinder- und Jugendbeirat.

(3) Die Arbeitsgruppen organisieren ihre Arbeit selbstständig. Die Ergebnisse werden regelmäßig im offenen Kinder- und Jugendforum vorgestellt und an den Kinder- und Jugendbeirat übermittelt.

 

 

 

§ 6 WAHLEN

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wird für die Dauer von zwei Jahren direkt gewählt. Verzögert sich die Konstituierung des neu gewählten Kinder- und Jugendbeirats, führt der bestehende die Geschäfte bis zur Konstituierung weiter, längstens jedoch für sechs Monate.

(2) Wahlberechtigt sind alle jungen Menschen, die am Wahltag das achte, aber noch nicht das 19. Lebensjahr vollendet haben und die in der Gemeinde Gelbensande wohnen, eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten.

(3) Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die mittels Beschlusses des Kinder- und Jugendbeirates Gültigkeit erlangt. Für die erstmalige Wahl des Kinder- und Jugendbeirates können unter Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen Sonderregelungen für das Wahlverfahren festgelegt werden.

 

§ 7 SITZUNGEN

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat trifft sich einmal pro Quartal und/oder nach Bedarf zu nichtöffentlichen Sitzungen.

(2) Das offene Kinder- und Jugendforum trifft sich möglichst viermal pro Jahr und/oder nach Bedarf zu öffentlichen Sitzungen.

(3) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirats werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. Dies geschieht spätestens eine Woche vorab schriftlich mit der vorläufigen Tagesordnung. Die Vorsitzenden können die Leitung an ein anderes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats übertragen.

(4) Die Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums werden durch die Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirats einberufen und geleitet. Die Sitzungstermine werden spätestens zwei Wochen vorab in geeigneter Form, z.B. auf der Internetseite des Kinder- und Jugendbeirats, veröffentlicht. Die Vorsitzenden können die Leitung an ein anderes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats übertragen.

(5) Die Tagesordnungen der Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums werden am Anfang der Sitzung abgestimmt. Die Sitzungen werden abwechselnd durch Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats protokolliert und das Protokoll wird auf der Internetseite des Kinder- und Jugendbeirats veröffentlicht.

(6) In den Sitzungen des offenen Kinder- und Jugendforums stellen die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats die Ergebnisse ihrer Arbeit und die Ergebnisse der Arbeitsgruppen vor.

(7) Die Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates, sowie des offenen Kinder- und Jugendforums finden Freizeit- und Begegnungszentrum „Heidetreff“, Heidering 27, 18182 Gelbensande statt.

(8) In den Sommerferien gibt es sowohl für den Kinder- und Jugendbeirat als auch für das offene Kinder- und Jugendforum eine Sitzungspause.

(9) Weiteres regelt die Geschäftsordnung, die sich der Kinder- und Jugendbeirat in eigener Verantwortung gibt.

 

§ 8 EINBINDUNG IN DIE GEMEINDE GELBENSANDE

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet vertrauensvoll mit der Gemeinde Gelbensande, im Besonderen mit der Gemeindevertretung zusammen. Für den regelmäßigen Kontakt sorgen eine Kontaktperson in der Gemeindevertretung und der_die Jugendsozialarbeiter/in der Gemeinde Gelbensande bzw. der von der Gemeinde beauftrage Träger der Jugendhilfe.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat und das offene Kinder- und Jugendforum werden pädagogisch begleitet und unterstützt. Vorschläge zur pädagogischen Begleitung können sowohl die Kontaktperson der Gemeindevertretung, als auch der Kinder- und Jugendbeirat selbst machen. Über die Vergabe dieser Aufgabe entscheidet der Kinder- und Jugendbeirat.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat wird über die öffentlich zu behandelnden Gegenständen durch die politischen Gremien informiert und unterrichtet. Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist er frühzeitig zu beteiligen und anzuhören. Der Kinder- und Jugendbeirat legt eigenverantwortlich fest, was die Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt.

(4) Der Kinder- und Jugendbeirat hat das Recht, Anliegen, welche Belange der Kinder und Jugendlichen zum Inhalt haben, direkt an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse heranzutragen. Ladungen zu den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse gehen an die jeweils vom Beirat benannten Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats. An die/den Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirates geht die Ladung zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung.

(5) Der Kinder- und Jugendbeirat ist berechtigt, Beschlussempfehlungen zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben.

(6) Die Gemeindevertretung und die jeweiligen Ausschüsse haben Empfehlungen und Anträge des Kinder- und Jugendbeirats innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln und zu beantworten.

(7) Der Kinder- und Jugendbeirat legt einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und stellt diesen in der Gemeindevertretung vor.

(8) Die Adresse des KJB ist das Freizeit- und Begegnungszentrum „Heidetreff“, Heidering 27, 18182 Gelbensande. Für ihre Arbeit stellt die Gemeinde dem Kinder- und Jugendbeirat und dem offenen Kinder- und Jugendforum hier geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.

(9) Der Kinder- und Jugendbeirat bekommt von der Gemeinde Gelbensande jährlich, soweit es die Haushaltslage zulässt, finanzielle Mittel für seine Arbeit zur Verfügung gestellt, die er in eigener Verantwortung verwaltet. Die Mittelverwendung ist jährlich nachzuweisen.

 

§ 9 ÄNDERUNG DER SATZUNG

Die Satzung kann auf Antrag von der Gemeindevertretung geändert werden.

 

§ 10 IN-KRAFT-TRETEN

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Gelbensande, den ………

 

 

Der Bürgermeister