Sitzung: 13.04.2023 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VZD/2097/2023/GGE
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt
gemäß § 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern folgende Satzung der
Gemeinde Gelbensande zur Bildung eines Kinder- und Jugendbeirates:
SATZUNG DES KINDER- UND JUGENDBEIRATES
DER Gemeinde Gelbensande
Gemäß § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für
das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird durch die Gemeindevertretung der Gemeinde
Gelbensande am 13.04.2023 die Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der
Gemeinde Gelbensande beschlossen.
PRÄAMBEL
Die Kinder und Jugendlichen der Gemeinde
Gelbensande sollen die Möglichkeit haben, sich selbst in das Geschehen in ihrer
Gemeinde einzubringen und es mitzugestalten. Zu diesem Zweck wird ein Kinder-
und Jugendbeirat eingerichtet. Auf ihrem Weg in eine demokratische und soziale
Gesellschaft soll dieser Beirat Hilfe und Übungsplatz sein, denn er wird von
Kindern und Jugendlichen geführt und arbeitet überparteilich und konfessionell
ungebunden. Er handelt nach demokratischen Grundsätzen, gegen jede Form von
gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit wie Rassismus, Sexismus, Antisemitismus,
Heterosexismus und setzt sich für einen freien Meinungsaustausch zwischen allen
Generationen ein. Der_die Bürgermeister_in und die Gemeindevertretung der
Gemeinde Gelbensande verpflichten sich, gemeinschaftlich die Arbeit des Kinder-
und Jugendbeirats tatkräftig und nachhaltig zu unterstützen.
§1 ZIELE UND AUFGABEN
(1) Zweck des Kinder- und Jugendbeirates ist
es, die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Gemeinde zu vertreten und
die Gemeindevertretung, deren Ausschüsse sowie die Amtsverwaltung bei
Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche der Gemeinde betreffen, zu beraten
und zu unterstützen. Ziel ist es, aktiv in der Kommunalpolitik der Gemeinde
mitzuwirken und junge Menschen für politische Themen zu sensibilisieren und in
politische Prozesse mit einzubeziehen.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und
Jugendbeirats sind Ansprechpartner_innen für Kinder, Jugendliche und junge
Menschen in der Gemeinde Gelbensande. Der Kinder- und Jugendbeirat vertritt die
Interessen aller Kinder und Jugendlichen, unabhängig von Geschlecht,
Nationalität, ethnischer Herkunft, Kulturen oder Konfessionen.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat ist im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in der Auswahl seiner Aufgaben und Themen
frei.
§ 2 ORGANE UND GLIEDERUNG
(1) Die Organe des Kinder- und Jugendbeirats
der Gemeinde Gelbensande sind
· der Kinder- und Jugendbeirat (§3)
· die Sprecher_innen (§4)
· das offene Kinder- und Jugendforum (§5)
§ 3 KINDER- UND JUGENDBEIRAT
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat besteht aus
mindestens 5 und maximal 7 Mitgliedern, unter denen ein_e Vorsitzende_r und
ein_e Stellvertreter_in mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Die Mitglieder
sind ehrenamtlich tätig und gleichberechtigt.
(2) Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats
können junge Menschen im Alter von 10 bis 18 Jahren werden, wenn sie in der
Gemeinde Gelbensande wohnen, eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst
absolvieren oder arbeiten. Vollendet ein Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats
während der Amtszeit das 19. Lebensjahr, bleibt es im Amt bis zur
Neukonstituierung des Beirats.
(3) Die Mitglieder des Kinder- und
Jugendbeirats arbeiten parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
(4) Der Austritt aus dem Kinder- und
Jugendbeirat kann aus schriftlich beantragt werden. Weiterhin scheidet ein
Mitglied aus, wenn die Voraussetzungen nach §3(2) nicht mehr erfüllt werden.
§4 SPRECHER_INNEN
(1) Der_die Sprecher_in und der_die
Stellvertreter_in vertreten den Kinder- und Jugendbeirat nach außen hin. Die
Sprecher_innen sind an die Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirats gebunden.
(2) Der_die Sprecher_in und der_die
Stellvertreter_in werden einzeln von den Mitgliedern des Kinder- und
Jugendbeirats für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte mit einfacher
Mehrheit gewählt. Sie können durch einen Beschluss, der mit einer 2/3-Mehrheit
aller Mitglieder zu fassen ist, unter Berücksichtigung eines konstruktiven
Misstrauensvotums, abgewählt werden.
§ 5 OFFENES KINDER- UND JUGENDFORUM
(1) Interessierte Kinder, Jugendliche und
junge Menschen können jederzeit an den Sitzungen des offenen Kinder- und
Jugendforums teilnehmen und ihre Ideen und Meinungen vortragen.
(2) Das offene Kinder- und Jugendforum kann
Arbeitsgruppen zu verschiedenen Themenbereichen bilden. In diesen können alle
interessierten Kinder und Jugendlichen mitarbeiten. Die Arbeitsgruppen erhalten
eine_n Ansprechpartner_in im Kinder- und Jugendbeirat.
(3) Die Arbeitsgruppen organisieren ihre
Arbeit selbstständig. Die Ergebnisse werden regelmäßig im offenen Kinder- und
Jugendforum vorgestellt und an den Kinder- und Jugendbeirat übermittelt.
§ 6 WAHLEN
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat wird für die
Dauer von zwei Jahren direkt gewählt. Verzögert sich die Konstituierung des neu
gewählten Kinder- und Jugendbeirats, führt der bestehende die Geschäfte bis zur
Konstituierung weiter, längstens jedoch für sechs Monate.
(2) Wahlberechtigt sind alle jungen
Menschen, die am Wahltag das achte, aber noch nicht das 19. Lebensjahr
vollendet haben und die in der Gemeinde Gelbensande wohnen, eine Ausbildung
oder einen Freiwilligendienst absolvieren oder arbeiten.
(3) Das Wahlverfahren wird in einer
Wahlordnung geregelt, die mittels Beschlusses des Kinder- und Jugendbeirates
Gültigkeit erlangt. Für die erstmalige Wahl des Kinder- und Jugendbeirates
können unter Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen Sonderregelungen für das
Wahlverfahren festgelegt werden.
§ 7 SITZUNGEN
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat trifft sich
einmal pro Quartal und/oder nach Bedarf zu nichtöffentlichen Sitzungen.
(2) Das offene Kinder- und Jugendforum
trifft sich möglichst viermal pro Jahr und/oder nach Bedarf zu öffentlichen
Sitzungen.
(3) Die Sitzungen des Kinder- und
Jugendbeirats werden durch die Vorsitzenden einberufen und geleitet. Dies
geschieht spätestens eine Woche vorab schriftlich mit der vorläufigen
Tagesordnung. Die Vorsitzenden können die Leitung an ein anderes Mitglied des Kinder-
und Jugendbeirats übertragen.
(4) Die Sitzungen des offenen Kinder- und
Jugendforums werden durch die Vorsitzenden des Kinder- und Jugendbeirats
einberufen und geleitet. Die Sitzungstermine werden spätestens zwei Wochen
vorab in geeigneter Form, z.B. auf der Internetseite des Kinder- und
Jugendbeirats, veröffentlicht. Die Vorsitzenden können die Leitung an ein
anderes Mitglied des Kinder- und Jugendbeirats übertragen.
(5) Die Tagesordnungen der Sitzungen des
offenen Kinder- und Jugendforums werden am Anfang der Sitzung abgestimmt. Die
Sitzungen werden abwechselnd durch Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats
protokolliert und das Protokoll wird auf der Internetseite des Kinder- und
Jugendbeirats veröffentlicht.
(6) In den Sitzungen des offenen Kinder- und
Jugendforums stellen die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats die
Ergebnisse ihrer Arbeit und die Ergebnisse der Arbeitsgruppen vor.
(7) Die Sitzungen des Kinder- und
Jugendbeirates, sowie des offenen Kinder- und Jugendforums finden Freizeit- und
Begegnungszentrum „Heidetreff“, Heidering 27, 18182 Gelbensande statt.
(8) In den Sommerferien gibt es sowohl für
den Kinder- und Jugendbeirat als auch für das offene Kinder- und Jugendforum
eine Sitzungspause.
(9) Weiteres regelt die Geschäftsordnung,
die sich der Kinder- und Jugendbeirat in eigener Verantwortung gibt.
§ 8 EINBINDUNG IN DIE GEMEINDE GELBENSANDE
(1) Der Kinder- und Jugendbeirat arbeitet
vertrauensvoll mit der Gemeinde Gelbensande, im Besonderen mit der
Gemeindevertretung zusammen. Für den regelmäßigen Kontakt sorgen eine
Kontaktperson in der Gemeindevertretung und der_die Jugendsozialarbeiter/in der
Gemeinde Gelbensande bzw. der von der Gemeinde beauftrage Träger der
Jugendhilfe.
(2) Der Kinder- und Jugendbeirat und das
offene Kinder- und Jugendforum werden pädagogisch begleitet und unterstützt.
Vorschläge zur pädagogischen Begleitung können sowohl die Kontaktperson der
Gemeindevertretung, als auch der Kinder- und Jugendbeirat selbst machen. Über
die Vergabe dieser Aufgabe entscheidet der Kinder- und Jugendbeirat.
(3) Der Kinder- und Jugendbeirat wird über
die öffentlich zu behandelnden Gegenständen durch die politischen Gremien
informiert und unterrichtet. Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von
Kindern und Jugendlichen berühren, ist er frühzeitig zu beteiligen und
anzuhören. Der Kinder- und Jugendbeirat legt eigenverantwortlich fest, was die
Interessen von Kindern und Jugendlichen berührt.
(4) Der Kinder- und Jugendbeirat hat das
Recht, Anliegen, welche Belange der Kinder und Jugendlichen zum Inhalt haben,
direkt an die Gemeindevertretung und die Ausschüsse heranzutragen. Ladungen zu
den öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse gehen an die jeweils vom Beirat
benannten Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirats. An die/den Vorsitzenden des
Kinder- und Jugendbeirates geht die Ladung zu den öffentlichen Sitzungen der
Gemeindevertretung.
(5) Der Kinder- und Jugendbeirat ist
berechtigt, Beschlussempfehlungen zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben.
(6) Die Gemeindevertretung und die jeweiligen
Ausschüsse haben Empfehlungen und Anträge des Kinder- und Jugendbeirats
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln und zu beantworten.
(7) Der Kinder- und Jugendbeirat legt einmal
jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und stellt diesen in der
Gemeindevertretung vor.
(8) Die Adresse des KJB ist das Freizeit-
und Begegnungszentrum „Heidetreff“, Heidering 27, 18182 Gelbensande. Für ihre
Arbeit stellt die Gemeinde dem Kinder- und Jugendbeirat und dem offenen Kinder-
und Jugendforum hier geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
(9) Der Kinder- und Jugendbeirat bekommt von
der Gemeinde Gelbensande jährlich, soweit es die Haushaltslage zulässt,
finanzielle Mittel für seine Arbeit zur Verfügung gestellt, die er in eigener
Verantwortung verwaltet. Die Mittelverwendung ist jährlich nachzuweisen.
§ 9 ÄNDERUNG DER SATZUNG
Die Satzung kann auf Antrag von der
Gemeindevertretung geändert werden.
§ 10 IN-KRAFT-TRETEN
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gelbensande, den ………
Der Bürgermeister