Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch verweist auf die Einhaltung des §9 der GemHVI-Doppik 2008 in Zusammenhang mit §62 bei der Erstellung der Haushaltsplanung des Amtes Rostocker Heide:

 

§ 9 (1) Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden, ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.

§62 (1) Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

 

Die GV Bentwisch erwartet eine hinreichende Begründung zur Notwendigkeit auf Grundlage gesetzlicher Regelungen die in der Begründung vorzutragen sind sowie eine auskömmliche Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bevor die Investitionskosten in den Haushalt eingestellt werden.

 

Sperrvermerke sind gem. LHO MV §22 nicht dafür vorgesehen eine fehlende Vorplanung und Begründung zu ersetzen. Sie sind nicht dazu da im Nachgang den grundsätzlichen Bedarf einer Investition zu klären oder zu rechtfertigen.

 

Sofern gegen diese Regelungen verstoßen wird, soll der Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch Widerspruch gegen entsprechende Haushaltspositionen einlegen, die Gemeindevertretung hat den Widerspruch fristgerecht zu legitimieren.