Sitzung: 02.02.2023 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VZD/3092/2023/GBE
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch verweist auf
die Einhaltung des §9 der GemHVI-Doppik 2008 in Zusammenhang mit §62 bei der
Erstellung der Haushaltsplanung des Amtes Rostocker Heide:
§ 9 (1)
Bevor Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen von erheblicher
finanzieller Bedeutung beschlossen und im Finanzhaushalt ausgewiesen werden,
ist unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch einen
Wirtschaftlichkeitsvergleich, zumindest durch einen Vergleich der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und der Folgekosten, die für die Gemeinde
wirtschaftlichste Lösung zu ermitteln.
§62 (1)
Diese Verordnung gilt für die Landkreise, Ämter und Zweckverbände entsprechend,
soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
Die GV Bentwisch erwartet eine hinreichende
Begründung zur Notwendigkeit auf Grundlage gesetzlicher Regelungen die in
der Begründung vorzutragen sind sowie eine auskömmliche
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung bevor die Investitionskosten in den
Haushalt eingestellt werden.
Sperrvermerke sind gem. LHO MV §22 nicht dafür
vorgesehen eine fehlende Vorplanung und Begründung zu ersetzen. Sie sind nicht
dazu da im Nachgang den grundsätzlichen Bedarf einer Investition zu klären oder
zu rechtfertigen.
Sofern gegen diese Regelungen verstoßen wird,
soll der Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch Widerspruch gegen entsprechende
Haushaltspositionen einlegen, die Gemeindevertretung hat den Widerspruch
fristgerecht zu legitimieren.