Sitzung: 30.01.2023 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt den folgenden Mietvertrag
hinsichtlich der Anpassung des Mietzinses (§ 2 Abs. 1) ab dem 01.01.2023 für
die Nutzung der Räumlichkeiten „Gemeindesaal mit Küche und sanitären Räume“ wie
folgt:
§ 2 Zahlungspflicht des Mieters
1. Der Mietzins beträgt
a)
für Einwohner der Gemeinde
Mönchhagen
bis
zu 3 Stunden 50,00
Euro
b)
für Einwohner der Gemeinde
Mönchhagen
mehr
als 3 h bis zu 24 h 180,00
Euro
c)
Sondervereinbarung für Tanzen,
Zumba, Yoga 1,90
Euro/pro Person/
pro Veranstaltung
d)
Für den Verein „Freizeit- und Begegnungsstätte“,
Feuerwehrverein und Vereine, Parteien,
Wählerschaften der Gemeinde sowie die Seniorengruppe sind
öffentliche Veranstaltungen kostenfrei.
e)
Für aktive Mitglieder der
Feuerwehr und Angehörige 1. Grades ist ein Mal im Jahr die Nutzung kostenfrei.
Mit diesem Mietzins sind alle Mietnebenkosten
abgegolten.
2.
Die Zahlung des Mietzinses
erfolgt bei Abschluss des Mietvertrages auf eines der unten angegebenen Konten
bzw. als Bareinzahlung. Der Nachweis der Zahlung ist durch Zahlungsbeleg bei
der Übergabe der gemieteten Räume zu erbringen.
3.
Der Mietvertrag kann durch den
Mieter bis zu 7 Tage vor der Veranstaltung kostenfrei gekündigt werden. Kündigt
der Mieter nicht innerhalb dieser Frist, ist der volle Mietzins zu zahlen.
Mietvertrag
Gemeindesaal
Mönchhagen
(kurzfristige Vergabe)
zwischen der
Gemeinde Mönchhagen über Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182
Gelbensande, Tel.: 038201 - 500 0, als Eigentümer des Gemeindesaales, Unterdorf
10 in 18182 Mönchhagen
vertreten
durch den Bürgermeister, Herrn Peters
- im Vertrag Vermieter genannt -
und ________________________________________________________________________
- im Vertrag Mieter genannt -
über die Nutzung des Gemeindesaales in
Mönchhagen.
§ 1 Vertragsobjekt
1. Der
Vermieter überlässt dem Mieter die in Abs. 2 bezeichneten Räume für folgende
Veranstaltung zur Nutzung:
Veranstaltung: |
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von |
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|
bis |
|
|
2. Das
Mietverhältnis umfasst die Räume des Gemeindesaales, die sanitären
Einrichtungen, die Küche einschließlich Geschirrspüler. Über
diesen Antrag und Ausnahmen entscheiden ausschließlich der Bürgermeister bzw.
seine gesetzlichen Vertreter.
3. Der
Mieter ist berechtigt, die gemieteten Räume während der Mietzeit mit folgenden
Einrichtungen, Gegenständen auszustatten:
|
|
4. Der
Vermieter behält sich vor, vor Übergabe der vermieteten Räume einseitig vom
Mietvertrag zurückzutreten, wenn zu befürchten ist, dass sich aus der
Veranstaltung unzumutbare Unzuträglichkeiten ergeben oder die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gestört oder gefährdet wird. Dem Vermieter sind
anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages entstandene Unkosten vom Mieter zu
erstatten.
§
2 Zahlungspflicht des Mieters
1. Der Mietzins beträgt
a) für
Einwohner der Gemeinde Mönchhagen
bis zu 3
Stunden 50,00
Euro
b) für
Einwohner der Gemeinde Mönchhagen
mehr als
3 h bis zu 24 h 180,00 Euro
c) Sondervereinbarung
für Tanzen, Zumba, Yoga 1,90
Euro/pro Person/pro Veranstaltung
d) Für den Verein „Freizeit- und
Begegnungsstätte“, Feuerwehrverein und
Vereine, Parteien, Wählerschaften der Gemeinde sowie die Seniorengruppe
sind öffentliche Veranstaltungen kostenfrei.
e) Für
aktive Mitglieder der Feuerwehr und Angehörige 1. Grades ist ein
Mal im Jahr die Nutzung kostenfrei.
Mit
diesem Mietzins sind alle Mietnebenkosten abgegolten.
2. Die
Zahlung des Mietzinses erfolgt bei Abschluss des Mietvertrages auf eines der
unten angegebenen Konten bzw. als Bareinzahlung. Der Nachweis der Zahlung ist
durch Zahlungsbeleg bei der Übergabe der gemieteten Räume zu erbringen.
3. Der
Mietvertrag kann durch den Mieter bis zu 7 Tage vor der Veranstaltung
kostenfrei gekündigt werden. Kündigt der Mieter nicht innerhalb dieser Frist,
ist der volle Mietzins zu zahlen.
§ 3 Hausrecht
Der
Bürgermeister und mit dessen Vollmacht, der Gemeindearbeiter, üben im Auftrag
der Gemeinde gegenüber dem Mieter und den Besuchern das Hausrecht aus. Ihren
Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 4 Haftung
1. Der
Mieter verpflichtet sich, die Mietsache pfleglich zu behandeln und in
unversehrtem Zustand zurück-zugeben. Er haftet für jeden Schaden, der an der
Mietsache während der Dauer des Mietverhältnisses entsteht.
2. Der
Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von allen Ansprüchen aus Schäden
freizuhalten und freizustellen, die ihm, seinem Beauftragten oder Besuchern
entstehen.
§ 5 Übergabe der Mietsache
1. Die
Anmeldung für die Nutzung des Gemeindesaales erfolgt maximal 6 Monate im
Voraus.
Die Nutzungsvereinbarung kann ich den Sprechstunden des Bürgermeisters
jeden 2. und 4. Montag im Monat in der Zeit von 16:30 Uhr bis 18:00 Uhr
abgeschlossen werden.
2. Die
genutzten Räume und Ausrüstungsgegenstände sind bis 16:00 Uhr des Folgetages in
gereinigtem Zu-stand an den Gemeindearbeiter zu übergeben.
3. Die
Schlüsselübergabe / Besichtigung der Räumlichkeiten / Nutzungsabnahme und
Rückgabe ist mit
dem Gemeindearbeiter telefonisch zu vereinbaren: Rufnummer 0172 -
6972741.
4. Bei der
Schlüsselübergabe für die Nutzung ist die Zahlung des Nutzungsentgeltes nachzuweisen.
§ 6 Besondere Bestimmungen und Auflagen
1. Von
diesem Vertrag erhalten der Vermieter und der Mieter je eine Ausfertigung.
2. Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie als Ergänzung dieses Vertrages schriftlich zwischen
dem Vermieter und Mieter vereinbart werden.
3. Der
Veranstalter reinigt die Räumlichkeiten mit eigenen Reinigungsmitteln.
4. Jeder
Veranstalter entsorgt seinen Müll selbst.
5. Sanitär-
und Verbrauchsmaterial wird von der Gemeinde gestellt.
6. Die
Versorgungsmedien Wasser, Strom, Heizung und Entwässerung stellt die Gemeinde
bereit.
7. Die
zumutbare Lärmbelästigung darf zum Schutz der Nachbarschaft nicht überschritten
werden.
§ 7 Zuwiderhandlungen
Die Gemeinde behält sich das Recht
vor, bei unsachgemäßer Behandlung der Mietsache die Nutzung zu versagen.
Mönchhagen, den |
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Vermieter |
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Mieter |
Der Mieter ist während der gesamten Mietdauer
für die Einhaltung der aktuellen Corona-Schutzmaßnahmen verantwortlich. Wir
verweisen hier auf die derzeitigen Corona-Auflagen gemäß Landesverordnung M-V
in der jeweiligen gültigen Fassung.