Sitzung: 17.10.2022 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VOA/2546/2022/GRÖ
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen
beschließt die Werbeanlagensatzung der Gemeinde Rövershagen
Werbeanlagensatzung der Gemeinde Rövershagen
Zum Schutz und zur künftigen
Gestaltung des Ortsbildes mit und durch Werbeanlagen in der Gemeinde
Rövershagen wird auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.07.2011 in der derzeit gültigen Fassung sowie
§ 86 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
vom 15.10.2015 in der derzeit gültigen Fassung nach Beschlussfassung der
Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen vom 17.10.2022 nachfolgende Satzung erlassen:
§ 1 Begriffsbestimmung
Werbeanlagen im Sinne dieser
Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung
oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen
Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Hierzu zählen insbesondere Schilder,
Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen sowie für Zettelanschläge
und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen sowie
Warenautomaten (§ 10 LBauO M-V).
Zu
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung zählen auch Werbetransparente, Werbefahnen
und Werbeaufsteller.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der
Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung umfasst die von den öffentlichen
Verkehrsflächen und Plätzen einsehbaren Grundstücke der Straßen und Plätze im
gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde Rövershagen inkl. aller Ortsteile.
(2)
Für die Bereiche, die im Geltungsbereich eines
rechtskräftigen Bebauungsplanes liegen, gilt die Werbeanlagensatzung nur, wenn
im Bebauungsplan keine entsprechenden Festsetzungen getroffen worden sind.
§ 3 Genehmigungspflicht
(1) Über §
61 Abs. 12 a-e LBauO M-V hinaus sind in dem festgelegten Geltungsbereich der
Satzung genehmigungspflichtig:
1. die
Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung auch von Werbeanlagen bis zu
einer Größe von 1,00 m² mit Ausnahme von
a) Haus-
und Büroschildern, die flach an der Wand anliegen, eine Größe von 0,25 m² nicht
überschreiten und nicht an Erkern, Balkonen, Gesimsen oder anderen
Architekturelementen angebracht werden,
b)
Werbeanlagen einschließlich Schaufensteraufschriften und Fahnen für zeitlich
begrenzte Veranstaltungen für die Dauer der Veranstaltungen und 14 Tage davor
bei einer Gesamtdauer von nicht mehr als 4 Wochen,
2. die
Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Warenautomaten;
3. die
Errichtung, Anbringung, Aufstellung und Änderung von Schaukästen, soweit sie
vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sind.
(2) Die Genehmigung kann zeitlich begrenzt oder
mit dem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen oder mit Auflagen verbunden
werden.
§ 4 Allgemeine
Anforderungen
(1) Werbeanlagen
sind so anzuordnen, zu erreichen und zu unterhalten, dass sie sich nach Form,
Maßstab, Werkstoff, Farbe und Gliederung in das Erscheinungsbild der sie
umgebenden baulichen Anlagen sowie das Straßenbild einfügen. Sie haben den
Gestaltungsgrundsätzen gem. § 5 dieser Satzung zu entsprechen.
(2)
Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist
unzulässig.
§ 5 Besondere Anforderungen
bzw. Beschränkungen
(1) Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie können Werbung für Hersteller
und Zulieferer anderer Betriebsstätten enthalten (gemischte Werbeanlagen), wenn
sie gestalterisch aufeinander abgestimmt sind und die Fremdwerbung wie z.B.
Markenreklame nicht stark überwiegt.
Eine Häufung von Werbeanlagen, die die
Architektur des Gebäudes störend beeinflusst, ist nicht zulässig oder sollten
auf eine Werbeanlage zusammengefasst werden.
(2) Alleinige
Fremdwerbung ist nur an Lichtmasten und Straßenschildern an den öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen mit Sondernutzungserlaubnis gem. § 22 Straßen- und
Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) unter 1 m² Ansichtsfläche
zulässig.
(3) Werbeanlagen
sind nur an den von öffentlichen Flächen sichtbaren Fassaden anzubringen oder
als Aufsteller auf dem zur Betriebsstätte gehörigen Grundstücksflächen
zulässig.
(4) Tragende
oder die Gestaltung prägende Bauteile, wie z.B. Stützen, Pfeiler, Balkonen,
Brüstungen, Erker, Gesimse, Ornamente, Fensterflächen und Inschriften
(architektonische Gliederung und Schmuckdetails) dürfen durch die Werbeanlagen
nicht überdeckt werden.
Werbeanlagen müssen von
Fassadenprofilierungen einen Abstand von mindestens 10 cm einhalten. Sie dürfen
nicht auf Fassaden benachbarter Häuser übergreifen.
(5) Werbeanlagen
auf Dächern, Vordächern, Giebeln oder Brandmauern sind unzulässig.
(6) Schriftzüge
und Embleme auf Rollläden und Klappläden sind unzulässig.
(7) Schaufenster
und Eingangstüren dürfen nur dann dauerhaft beklebt, angestrichen oder verdeckt
werden, wenn nicht mehr als 20 % jeder einzelnen Glasfläche in Anspruch
genommen wird. In den Fenstern der oberen Geschosse sind Werbeträger aus
Gemeindebildgestalterischen Gründen nicht zulässig.
(8) Feststehende
Markisen sind nur über den Fenstern der Erdgeschosse zulässig.
(9) Bewegliche
Werbeanlagen (Leuchtbilder) sind unzulässig.
(10) Spruchbänder
an der Stätte der Leistung sind unzulässig, mit Ausnahme von temporären
Sonderveranstaltungen.
(11)Werbeanlagen
dürfen nicht an Bäume, Einfriedungen, Vorgärten, Schornsteinen oder
Leitungsmasten angebracht werden.
(12)Werbeanlagen
als Fahnen, Transparente oder Planen sind unzulässig, mit Ausnahme für
befristete Veranstaltungen für die Veranstaltungsdauer und 14 Tage vorher bei
einer Gesamtdauer von max. 4 Wochen.
(13)Werbeanlagen
als Kletterschriften sowie als über mehrere Geschosse reichende Anlagen sind
unzulässig.
(14)Werbeanlagen als
kastenförmige Anlage, in Gestalt eines Schriftblocks oder als Kasten mit
Einzelbuchstaben, sind unzulässig.
§ 6 Gestaltung der
Werbeanlagen
(1) Werbeanlagen
aus Einzelbuchstaben und Emblemen dürfen in der Länge höchstens 2/3 der
Gebäudefassade einnehmen. Bei mehreren Werbeanlagen an einem Gebäude gilt dies
für die Gesamtabwicklung aller Anlagen.
(2) Die
Schrifthöhe der Großbuchstaben darf höchstens 40 cm, bei Groß- und
Kleinschreibung höchstens 50 cm betragen und nicht mehr als 15 cm von der
Fassadenfläche hervorspringen.
(3) Anschlagtafeln
und Schaukästen, die parallel zur Gebäudeflucht angebracht sind, dürfen eine
Fläche von 1 m² nicht überschreiten. Ihre Tiefe darf höchstens 0,15 m betragen.
Geringe Tiefen können aus gestalterischen Gründen der Verkehrssicherheit
gefordert werden.
(4) Auf
dem Grundstück selbständig aufgestellte Hinweistafeln oder Schaukästen dürfen
eine Fläche von 1 m² nicht überschreiten. Ihre Tiefe darf höchstens 0,15 m
betragen.
(5) Aussteckschilder
(von der Hausfassade abstehende Schilder) sind bis zu einer Ausladung von 100
cm zulässig. Sie müssen in einer Höhe von mindestens 2,50 m befestigt sein.
Ihre Ansichtsflächen dürfen 0,5 m² nicht überschreiten.
Gehäuse dürfen höchstens 20 cm tief sein.
(6) Ausleger
in Form von selbstleuchtenden Kästen sind im Geltungsbereich der
Werbeanlagensatzung nicht zulässig. Die Ansichtsfläche der Ausleger darf 0,5
Quadratmeter nicht überschreiten.
(7) Die
farbliche Gestaltung der Werbeanlagen ist auf die Umgebung, insbesondere auf
bereits vorhandene Werbeträger abzustimmen. Grelle, fluoreszierende und
kontrastreiche Farbgebung ist unzulässig.
(8) Im
Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung sind beleuchtete Werbeanlagen nur als
hinterleuchtete oder angestrahlte Tafel oder Einzelbuchstaben zulässig.
Die
Beleuchtung muss blendfrei sein; Lauf-, Wechsel- und Blinklicht sowie
LED-Werbeanlagen sind unzulässig.
§ 7
Warenautomaten
Warenautomaten sind grundsätzlich
nur zulässig, wenn sie in räumlicher Verbindung mit einer offenen
Verkaufsstelle stehen.
Warenautomaten dürfen nicht in den
öffentlichen Straßenraum hineinragen oder auf öffentlichem Straßengrund stehen.
Werbeschriften
auf Warenautomaten dürfen eine Gesamthöhe von 0,1 m nicht überschreiten.
§ 8
Schaukästen
Schaukästen sind nur zulässig im unmittelbaren
Eingangsbereich von Versammlungs- und Beherbergungsstätten, von Kirchen- und
Gemeindehäusern sowie von Ausstellungsräumen, sofern sie diesen Nutzungen als
öffentlich einsehbare Hinweistafeln dienen.
Eine Montage hat in der Regel auf die Außenwand zu
erfolgen, ggf. auch als flächenbündiger Anschluss zur Fassade. Schaukästen
dürfen maximal 0,15 m in den öffentlichen Straßenraum ragen.
Ist ein Anbringen auf oder in der Fassade nicht möglich,
können Schaukästen als Standschaukästen mit einer Bautiefe von maximal 0,15 m
vor dem Gebäude in Eingangsnähe installiert werden, jedoch nur, wenn dadurch
das Erscheinungsbild der umgebenden Architektur nicht beeinträchtigt wird. Eine
eventuelle innenseitige Beleuchtung ist blendungsfrei anzubringen. Schaukästen
einschließlich ihrer Trägerkonstruktion sind in schlichter Erscheinungsform aus
Holz oder Metall mit dunkler, nicht glänzender Oberfläche zu erstellen.
Werbeschriften auf Schaukästen dürfen eine Gesamthöhe von
0,1 m nicht überschreiten.
§ 10 Abweichungen
(1) Von
den Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 67 LBauO M-V Abweichungen nach
deren Beantragung und Begründung gewährt werden, wenn die dort genannten
Voraussetzungen hierfür vorliegen.
(2)
Diese Satzung ersetzt nicht Bestimmungen
anderer Rechtsvorschriften.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Wer den
Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen
vollziehbaren Anordnung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann nach §
84 LBauO M-V mit einer Geldbuße bis zu 500 000 € geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten der
Satzung
Die
Satzung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rövershagen, den
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Dr. Verena Schöne
Bürgermeisterin