Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, dem Bauantrag zur Aufstellung einer mobilen Sattelkammer/Futterlager und einer mobilen Weidehütte auf dem Flurstück 49/16 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht das Eivernehmen nicht zu erteilen.

Begründung:

Der Vorhabenstandort liegt außerhalb des Bebauungszusammenhanges, den die Gemeinde durch eine Innenbereichssatzung für diesen Bereich aufgestellt hat.

Die weitere Beurteilung richtet sich somit nach § 35 (2) BauGB, da den Antragsunterlagen keine Privilegierung des Antragstellers nach § 35 (1) BauGB zu entnehmen ist.

Nach § 35 (2) BauGB können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Nach § 35 (3) BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben u.a. den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Im Flächennutzungsplan ist das Vorhabengrundstück als Grünfläche, Zweckbestimmung – naturbelassene Grünfläche ausgewiesen.

Eine Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde ergab, dass die im Flächennutzungsplan definierte Nutzung zwar eine kurzfristige Beweidung der Fläche, jedoch nicht die beantragte Nutzung inkl. dem Aufstellen baulicher Anlagen, erlaubt.

Damit verstößt die beantragte Nutzung inkl. dem Aufstellen der zuvor genannten baulichen Anlagen gegen die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes als öffentlichen Belang.