Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt folgende Neufassung der Satzung zur Bildung eines Seniorenbeirates:

 

Satzung der Gemeinde Gelbensande zur Bildung eines Seniorenbeirates

 

Präambel

 

Gemäß § 5 (1) Kommunalverfassung M-V beschließt die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande die Satzung des Seniorenbeirates wie folgt:

 

§1

Zweck des Seniorenbeirates

(1)    Der Seniorenbeirat ist überparteilich, überkonfessionell und verbandsunabhängig.

(2)    Das Anliegen des Seniorenbeirates besteht darin, die berechtigten Interessen und Belange der älteren Einwohnerinnen und Einwohner zu vertreten.

(3)    Der Seniorenbeirat soll dazu beitragen

das Selbstbewusstsein der älteren Menschen zu stärken,

die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Seniorinnen und Senioren zu fördern,

das Alter sinnerfüllt in eigener Verantwortung zu gestalten,

die eigenen Fähigkeiten und Erfahrungen der Älteren für die Gesellschaft nutzbar zu machen.

 

§2

Aufgaben des Seniorenbeirates

(1)                  Die Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse in Fragen der Arbeit mit 

Seniorinnen und Senioren zu beraten und Empfehlungen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Seniorinnen und Senioren einzubringen.

(2)                  Bei der Planung und Verwirklichung von Angeboten und Hilfen mitzuwirken.

(3)      Ein Ansprechpartner der Seniorinnen und Senioren und der Wohlfahrtsverbände/ Vereine der Gemeinde zu sein.

(4)      Öffentlichkeitsarbeit für die Belange der Seniorinnen und Senioren zu leisten.

 

§3

Rechte und Pflichten des Seniorenbeirates

(1)    Der Seniorenbeirat wird regelmäßig von der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten, die ältere Menschen betreffen, informiert.

(2)    Der Seniorenbeirat hat das Recht, Anliegen, welche Belange der Seniorinnen und Senioren zum Inhalt haben, über den Ausschuss Kultur, Soziales, Schulen und Sport an die Gemeindevertretung heranzutragen.

(3)    Der Seniorenbeirat gibt zum Jahresende einen Bericht an in Form einer Schriftinformation über die geleistete Arbeit an die Bürgermeisterin/ den Bürgermeister.

(4)    Zum Ende der Wahlperiode gibt der Seniorenbeirat einen schriftlichen Bericht über die geleistete Arbeit an die Gemeindevertretung.

 

§4

Wahl und Zusammensetzung des Seniorenbeirates

(1)    Der Seniorenbeirat besteht aus maximal 8 Mitgliedern und arbeitet ehrenamtlich.

(2)    Die Mitglieder werden von Vereinen, Verbänden und von den Gemeindevertretern in den Seniorenbeirat vorgeschlagen und von der Gemeindevertretung gewählt.

(3)    Die Mitglieder des Seniorenbeirates müssen Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Gelbensande oder Tätige in der Arbeit mit Seniorinnen und Senioren in der Gemeinde Gelbensande sein.

(4)    Die Mitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(5)    Beim Ausscheiden eines Mitglieds ist durch die Gemeindevertretung ein neues Mitglied für den Rest der Wahlperiode des Seniorenbeirates zu wählen.

 

§5

Geschäftsführung

(1)    Der Seniorenbeirat wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende/ Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/ Stellvertreter.

(2)    Der Seniorenbeirat wird durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und seine Stellvertreterin/ seinen Stellvertreter vertreten.

(3)    Die Vorsitzende/ der Vorsitzende vertritt den Seniorenbeirat der Gemeinde Gelbensande gegenüber dem Seniorenbeirat des Landkreises Rostock.

 

§6

Materielle und finanzielle Sicherstellung

In den Haushalt der Gemeinde Gelbensande sind für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend den Möglichkeiten der Gemeinde gesonderte finanzielle Mittel auf Antrag des Seniorenbeirates einzustellen.

 

§7

Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.04.2010 außer Kraft.

 

Gelbensande, den …..

 

Manfred Labitzke

Bürgermeister

Die Gemeindevertretung Gelbensande hebt damit den am 07.04.2022 gefassten Beschluss VZD/2013/2022/GGE auf.