Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Blankenhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB dem Bauantrag zur Errichtung eines Weidezeltes für die Unterbringung von Tieren, Heu und Stroh auf dem Grundstück Gemarkung Blankenhagen Flur 3, Flurstück 40 aus bauplanungsrechtlicher Sicht das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Begründung:

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für die Ortslage Blankenhagen.

Die Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB, Bauen im Innenbereich.

Danach muss sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Erschließung muss gesichert sein.

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben.

 

Betrachtet man den Gebietscharakter ist dieser als allgemeines, strenggenommen, als reines Wohngebiet einzustufen.

Das beantragte Weidezelt für die geplante Nutzung zur Unterbringung von Tieren und Futterstoffen (Stroh und Heu) entspricht in keinster Weise dem Gebietscharakter eines Wohngebietes, eher dem eines Kleinsiedlungsgebietes.

Das Vorhaben fügt sich somit nach der Art der Nutzung nicht in das nähere Umfeld ein und ist auch nicht geeignet, dem § 34 BauGB in der Aussage:

Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben.

gerecht zu werden.