Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschließt die 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Gelbensande.

 

1.     Änderung

zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

in der Gemeinde Gelbensande

 

Änderungen in der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Gelbensande werden in folgenden Paragrafen vorgenommen:

 

§ 2

Steuergegenstand

 

(2)     Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.

Satz 1 gilt auch für den Fall, dass sich die Hauptwohnung im Ausland befindet.

Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegesetz) dokumentiert wird.

Auf ein Innehaben der Hauptwohnung im Sinne der rechtlichen Verfügungsbefugnis kommt es daneben nicht an.

Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgesehenen Zwecken nutzt.

(3)     Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer. Ist jemand Inhaber mehrerer Wohnungen neben der Hauptwohnung, unterliegt diejenige Wohnung der Zweitwohnungssteuer, die der Inhaber tatsächlich für sich oder seine Angehörigen vorhält. Im Zweifel wird die Wohnung mit dem höchsten jährlichen Mietaufwand nach § 4 Abs. 1 besteuert.

(4)     Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird oder genutzt werden kann und zu dem eine Kochgelegenheit sowie eine Toilette gehört.

(5)     Zweitwohnungen sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet worden sind.

(6)     Nutzen mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenige Person anfallende Wohnungsteil, dem die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von der/dem Nutzungsberechtigten allein genutzten Räume hinzuzufügen.

 

§ 7

Anzeige- und Mitteilungspflicht

 

(2)     Der Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde alle erforderlichen Angaben gemäß amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Ermittlung des Mietaufwandes gemäß § 4 zu machen. Dieser Vordruck ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

Die Angaben des Steuerpflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietvertrag, Mietänderungsvertrag oder Vermittlungsvertrag nachzuweisen. Gibt der Steuerpflichtige keine Erklärung ab, kann die Steuer nach § 162 AO aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden.

 

 

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Diese 1. Änderung im § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.

Die Außerkraftsetzung zum 31.12.2024 wird aufgehoben.

 

 

Gelbensande, ________________

 

 

Manfred Labitzke                                             -Siegel-

Bürgermeister

 

 

 

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.