Sitzung: 07.04.2022 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VFA/2002/2022/GGE
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt die 1. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Gelbensande.
1. Änderung
zur
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Gelbensande
Änderungen in der Satzung über
die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Gelbensande werden in
folgenden Paragrafen vorgenommen:
§ 2
Steuergegenstand
(2) Eine
Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in melderechtlichem
Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf
seiner Familienmitglieder innehat.
Satz 1
gilt auch für den Fall, dass sich die Hauptwohnung im Ausland befindet.
Hauptwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige faktisch
vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21
Bundesmeldegesetz) dokumentiert wird.
Auf
ein Innehaben der Hauptwohnung im Sinne der rechtlichen Verfügungsbefugnis
kommt es daneben nicht an.
Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr
Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgesehenen Zwecken nutzt.
(3) Dritte
und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der
Zweitwohnungssteuer. Ist jemand Inhaber mehrerer Wohnungen neben der
Hauptwohnung, unterliegt diejenige Wohnung der Zweitwohnungssteuer, die der
Inhaber tatsächlich für sich oder seine Angehörigen vorhält. Im Zweifel wird
die Wohnung mit dem höchsten jährlichen Mietaufwand nach § 4 Abs. 1 besteuert.
(4) Zweitwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird oder genutzt werden kann und zu dem eine Kochgelegenheit
sowie eine Toilette gehört.
(5) Zweitwohnungen
sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des
Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet
worden sind.
(6) Nutzen
mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine
Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenige Person anfallende
Wohnungsteil, dem die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes
dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der
gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen
zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich
genutzten Räume ist die Fläche der von der/dem Nutzungsberechtigten allein
genutzten Räume hinzuzufügen.
§ 7
Anzeige- und Mitteilungspflicht
(2) Der
Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde alle erforderlichen
Angaben gemäß amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Ermittlung des
Mietaufwandes gemäß § 4 zu machen. Dieser Vordruck ist vom Steuerpflichtigen
eigenhändig zu unterschreiben.
Die
Angaben des Steuerpflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Mietvertrag, Mietänderungsvertrag oder Vermittlungsvertrag nachzuweisen.
Gibt der Steuerpflichtige keine Erklärung ab, kann die Steuer nach § 162 AO
aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese 1. Änderung im § 2 Abs.
2 und 3 sowie § 7 Abs. 2 tritt rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft.
Die Außerkraftsetzung zum
31.12.2024 wird aufgehoben.
Gelbensande, ________________
Manfred Labitzke -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser
Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese
gemäß § 5 Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser
öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung
gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.