Sitzung: 07.04.2022 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VBE/2007/2022/GGE
1. Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
beschließt die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die öffentliche Versorgung mit
Fernwärme (Fernwärmesatzung) neu zu fassen, um sie an die neuesten rechtlichen
Grundlagen und die neuesten technischen Entwicklungen in Bezug auf
Wärmegewinnungsanlagen (Heiztechnik) anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der
Vertreter: 13
davon anwesend: 12
Zustimmung: 11
Ablehnung: 1
Enthaltung: 0
und
2. Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschließt die Neufassung
der Satzung der Gemeinde Gelbensande über die öffentliche Versorgung mit
Fernwärme (Fernwärmesatzung)
Neufassung der Satzung der Gemeinde Gelbensande über die öffentliche
Versorgung mit Fernwärme (Fernwärmesatzung)
Aufgrund der
§§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V) S. 467
sowie § 109 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung
erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden -
Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 13. August 2020 (BGBl. 2020 Teil I Nr. 37) wird
nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande
am … … … und Anzeige beim Landrat des
Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen:
Präambel
Zum Schutz der
natürlichen Grundlage des Lebens unter Berücksichtigung der Verantwortung
gegenüber den nachfolgenden Generationen und zum Schutz der Gesundheit der
Bevölkerung ist die Gemeinde Gelbensande bestrebt, Emissionen zu minimieren,
welche durch die Nutzung fossiler Primärenergieträger verursacht werden. Die
zentrale Wärmeversorgung ist dazu geeignet, zur globalen und örtlichen
Minderung des Schadstoffausstoßes, insbesondere klimaschädliche CO2-Emissionen,
beizutragen, indem durch Emissionen, welche durch Einzelfeuerstätten verursacht
und durch strombetriebene Heizungen bedingt werden, minimiert werden.
Die
Bestimmungen dieser Satzung zum Anschluss- und Benutzungsrecht und dem damit
korrespondierenden Anschluss- und Benutzungszwang dienen der Umsetzung dieser
Zielstellung.
§ 1 Allgemeines
Die im
Eigentum der Gemeinde Gelbensande stehende Energieversorgungsgesellschaft
Gelbensande mbH (EVG) betreibt als „öffentliches Versorgungsunternehmen“ das
Fernwärmeversorgungssystem als dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung.
Dabei liegt das Hauptaugenmerk darauf, dass die verteilte Wärme durch einen
klimafreundlichen und nachhaltigen Energieträger erzeugt wird.
§ 2 Räumlicher
Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Versorgungsgebiete. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.
§ 3 Anschluss- und
Benutzungsrecht
(1)
Jeder
Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks innerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches der Satzung (Anschlussberechtigter) ist vorbehaltlich der
Einschränkungen des § 4 berechtigt, sein Grundstück an die öffentlichen
Fernwärmeversorgungsanlagen anschließen zu lassen, soweit sein Grundstück durch
eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist, in der sich eine betriebsfertige
Fernwärmeleitung befindet (Anschlussrecht). Dies gilt auch für Eigentümer von
Grundstücken, die nicht direkt an solcher Straße liegen, aber mit dieser durch
einen privaten oder öffentlichen Weg verbunden sind.
(2)
Nach
dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die
Fernwärmeversorgungsanlagen hat der Anschlussberechtigte das Recht, die benötigte
Wärmeenergie zu der für jeden Anschlussnehmer besonders festgelegten und
vertraglich vereinbarten Leistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).
(3)
Grundstück
im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit
bildet.
(4)
Dem
Eigentümer ist der Erbbauberechtigte und in gleichartiger Weise zur Nutzung
eines Grundstückes dinglich Berechtigte gleichgestellt (Anschlussberechtigter).
Gibt es für ein Grundstück mehrere Eigentümer, haften diese als
Gesamtschuldner.
§ 4 Begrenzung des
Anschlussrechtes
Ist der
Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen
technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich,
kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der
Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die über die Anschlusskosten hinaus
entstehenden Mehrkosten im vollen Umfang zu tragen. Für die über die
Anschlusskosten hinausgehenden Mehrkosten ist auf Verlangen eine angemessene
Sicherheit zu hinterlegen.
§ 5 Anschluss- und
Benutzungszwang
(1)
Jeder
Anschluss berechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung
anzuschließen, sobald es mit einem oder mehreren Bauwerken bebaut ist und auf
dem Grundstück Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang).
(2)
Ist
die Bebauung eines Grundstücks geplant, das an einer öffentlichen Straße liegt,
die noch nicht mit einer Fernwärmeleitung ausgestattet ist, aber später damit
versehen werden soll, so sind auf Verlangen der Gemeinde Gelbensande alle
Einrichtungen für den Anschluss vorzubereiten.
(3)
Jeder
Anschlussberechtigte ist darüber hinaus verpflichtet, den gesamten
Grundwärmebedarf für Raumwärme, Warmwasserbereitung und allen sonstigen
Wärmebedarf, der im Niedertemperaturbereich anfällt, aus dem Fernwärmenetz zu
decken (Benutzungszwang). Ergänzungsheizungen (z.B. Kamine) unterliegen nicht
der Satzung.
(4)
Die
Erzeugung von Wärme zur Grundversorgung für Raumwärme, Warmwasser und geeignete
technologische Zwecke ist im Satzungsgebiet nicht gestattet. Dies gilt nicht
für Ergänzungsheizungen.
(5)
Die
Verpflichtung des Anschlussberechtigten, sein Grundstück anzuschließen, erfolgt
vorbehaltlich der Einschränkungen entsprechend § 4 der Satzung.
§ 6 Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Befreiungen
vom Anschluss- und Benutzungszwang können befristet, widerruflich oder unter
Bedingungen und Auflagen nach Antrag bei der Gemeinde Gelbensande erteilt
werden.
(2)
Eine
Befreiung kann erteilt werden, wenn den Grundsätzen der Satzung durch besonders
emissionsarme, innovative Wärmeversorgungskonzepte Genüge getan wird, soweit
dies dem Zweck des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht entgegensteht und
damit die Erfüllung der angestrebten öffentlichen Aufgabe nicht gefährdet. In
diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für
die Gemeinde und die übrigen Abnehmer zu berücksichtigen. Beurteilungsbasis für
die Entscheidung über die Befreiung ist der Vergleich der durch die
Fernwärmeerzeugung entstehenden Emissionen mit den Emissionen, welche durch die
Umsetzung des Wärmeversorgungskonzeptes im Einzelfall entstehen. Der Nachweis ist mit Antragstellung durch ein Gutachten
eines öffentlich bestellten Sachverständigen zu erbringen. Die Kosten trägt der
Antragsteller.
(3)
Eine
Befreiung kann auch dann erteilt werden, wenn nachweislich für den Einzelfall
ein mit den Satzungszielen nicht zu rechtfertigender Härtefall vorliegt.
Beurteilungsbasis hierfür ist der Vergleich von Emissionen sowie eine
Vollkostenrechnung auf Basis der VDI 2067 über einen Zeitraum von 20 Jahre.
(4)
Eine
Befreiung kann auch erteilt werden, wenn mittels des Wärmeversorgungskonzeptes
der Gesamtwärmebedarf zu mehr als 80 % durch regenerative Energiequellen oder
umwelt- und klimapolitisch vergleichbare Alternativen (z.B. Ersatzmaßnahmen,
vgl. § 53 GEG) gedeckt wird und die Kohlendioxidbilanz des
Wärmeversorgungskonzeptes gleich hoch oder günstiger ist, als diejenige, der
Wärmeversorgung. Der Nachweis ist mit Antragstellung durch ein Gutachten eines
öffentlich bestellten Sachverständigen zu erbringen. Absatz 2 Satz 5 gilt
entsprechend.
(5)
Der
Anschlussberechtigte, auf dessen Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung nicht satzungsgemäße Wärmeversorgungsanlagen bestehen, ist
solange vom Anschluss -und Benutzungszwang befreit, bis die
Wärmeversorgungsanlagen erneuert oder wesentlich geändert werden sollen. Eine
wesentliche Änderung oder Erneuerung der Anlage des Anschlussberechtigten ist
insbesondere gegeben, wenn
a)
eine
neue Wärmeerzeugungsanlage erforderlich ist oder
b)
ein
Wechsel der Energieträger erfolgt oder
c)
von
dezentraler, wohnungsbezogener auf eine andere zentrale
Versorgung
(z.B. Heizkraftwerk, Heizwerk) umgerüstet wird.
Ein Erlöschen
der Befreiungsvoraussetzungen ist unverzüglich der Gemeinde Gelbensande
anzuzeigen.
§ 7 Anschluss an
öffentliche Fernwärme und Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung
(1)
Der
Antrag auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung ist von dem
Anschluss-berechtigten rechtzeitig bei der Gemeinde Gelbensande zu stellen. In
dem Antrag müssen alle notwendigen Angaben zum Wärmebedarf der auf dem
Grundstück befindlichen Gebäude enthalten sein.
(2)
Der
Anschluss an die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage
nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit
Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der Verordnung über die Verbrauchserfassung und
Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) sowie
entsprechend den allgemeinen Versorgungsbedingungen der EVG in der jeweils
geltenden Fassung, soweit keine individuellen Vereinbarungen getroffen werden.
§ 8 Satzungsverstoß
Für
satzungswidrig errichtete Heizungsanlagen kann, unbeschadet den Bestimmungen
nach § 9 dieser Satzung, die Nutzung untersagt werden.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer als
Verpflichteter entgegen
a) § 5 Abs. 1 sein Grundstück
nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt;
b) § 5 Abs. 1 eine grundstücksbezogene
Wärmeerzeugungsanlage auf seinem an die Fernwärmeversorgung anschließbaren
Grundstück errichtet, ohne vorher einen Antrag auf Befreiung zu stellen;
c) § 5 Abs. 2 auf Verlangen keine
Einrichtungen für einen bevorstehenden Fernwärmeanschluss vorbereitet;
d) § 5 Abs. 3 nicht den
Grundwärmebedarf aus dem Fernwärmenetz deckt oder
e) § 5 Abs. 4 grundstücksbezogene
Wärmeerzeugungsanlagen auf seinem Grundstück betreibt, soweit keine Befreiung
vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 erteilt wurde.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer
a) entgegen § 6 Abs. 2 und Abs. 4
unvollständige oder wissentlich falsche
Angaben macht;
b) entgegen § 6 Abs. 5 ein Erlöschen
der Befreiungsvoraussetzungen nicht unverzüglich der Gemeinde Gelbensande
anzeigt.
(3) Der
Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
(1) Diese
Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die
Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Gemeinde
Gelbensande vom 25.01.2012 tritt
gleichzeitig außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche
Anzahl der Vertreter: 13
davon
anwesend: 12
Zustimmung: 10
Ablehnung: 2
Enthaltung: 0
Anträge vor dem 07.04.2022 werden nach der alten Satzung behandelt.
Anträge ab dem 07.04.2022 nach neuer Satzung