Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

1. Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschließt die Satzung der Gemeinde Gelbensande über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme (Fernwärmesatzung) neu zu fassen, um sie an die neuesten rechtlichen Grundlagen und die neuesten technischen Entwicklungen in Bezug auf Wärmegewinnungsanlagen (Heiztechnik) anzupassen.

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:            13

davon anwesend:                                           12

Zustimmung:                                                    11

Ablehnung:                                                         1

Enthaltung:                                                         0

 

 

und

 

 

2. Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschließt die Neufassung der Satzung der Gemeinde Gelbensande über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme (Fernwärmesatzung)

 

 

Neufassung der Satzung der Gemeinde Gelbensande über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme (Fernwärmesatzung)

 

Aufgrund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V) S. 467 sowie § 109 des Gesetzes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom 13. August 2020 (BGBl. 2020 Teil I Nr. 37) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande am   … … … und Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen:

 

 

Präambel

 

Zum Schutz der natürlichen Grundlage des Lebens unter Berücksichtigung der Verantwortung gegenüber den nachfolgenden Generationen und zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist die Gemeinde Gelbensande bestrebt, Emissionen zu minimieren, welche durch die Nutzung fossiler Primärenergieträger verursacht werden. Die zentrale Wärmeversorgung ist dazu geeignet, zur globalen und örtlichen Minderung des Schadstoffausstoßes, insbesondere klimaschädliche CO2-Emissionen, beizutragen, indem durch Emissionen, welche durch Einzelfeuerstätten verursacht und durch strombetriebene Heizungen bedingt werden, minimiert werden.

Die Bestimmungen dieser Satzung zum Anschluss- und Benutzungsrecht und dem damit korrespondierenden Anschluss- und Benutzungszwang dienen der Umsetzung dieser Zielstellung.

 

 

§ 1 Allgemeines

 

Die im Eigentum der Gemeinde Gelbensande stehende Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH (EVG) betreibt als „öffentliches Versorgungsunternehmen“ das Fernwärmeversorgungssystem als dem öffentlichen Wohl dienende Einrichtung. Dabei liegt das Hauptaugenmerk darauf, dass die verteilte Wärme durch einen klimafreundlichen und nachhaltigen Energieträger erzeugt wird.

 

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

 

Der räumliche Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Versorgungsgebiete. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

 

(1)   Jeder Eigentümer eines bebauten oder bebaubaren Grundstücks innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung (Anschlussberechtigter) ist vorbehaltlich der Einschränkungen des § 4 berechtigt, sein Grundstück an die öffentlichen Fernwärmeversorgungsanlagen anschließen zu lassen, soweit sein Grundstück durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet (Anschlussrecht). Dies gilt auch für Eigentümer von Grundstücken, die nicht direkt an solcher Straße liegen, aber mit dieser durch einen privaten oder öffentlichen Weg verbunden sind.

 

(2)   Nach dem betriebsfertigen Anschluss des Grundstücks an die Fernwärmeversorgungsanlagen hat der Anschlussberechtigte das Recht, die benötigte Wärmeenergie zu der für jeden Anschlussnehmer besonders festgelegten und vertraglich vereinbarten Leistung zu entnehmen (Benutzungsrecht).

 

(3)   Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.

 

(4)   Dem Eigentümer ist der Erbbauberechtigte und in gleichartiger Weise zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte gleichgestellt (Anschlussberechtigter). Gibt es für ein Grundstück mehrere Eigentümer, haften diese als Gesamtschuldner.

 

 

§ 4 Begrenzung des Anschlussrechtes

 

Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen und Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss versagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussberechtigte sich bereit erklärt, die über die Anschlusskosten hinaus entstehenden Mehrkosten im vollen Umfang zu tragen. Für die über die Anschlusskosten hinausgehenden Mehrkosten ist auf Verlangen eine angemessene Sicherheit zu hinterlegen.

 

 

§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)   Jeder Anschluss berechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit einem oder mehreren Bauwerken bebaut ist und auf dem Grundstück Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang).

 

(2)   Ist die Bebauung eines Grundstücks geplant, das an einer öffentlichen Straße liegt, die noch nicht mit einer Fernwärmeleitung ausgestattet ist, aber später damit versehen werden soll, so sind auf Verlangen der Gemeinde Gelbensande alle Einrichtungen für den Anschluss vorzubereiten.

 

(3)   Jeder Anschlussberechtigte ist darüber hinaus verpflichtet, den gesamten Grundwärmebedarf für Raumwärme, Warmwasserbereitung und allen sonstigen Wärmebedarf, der im Niedertemperaturbereich anfällt, aus dem Fernwärmenetz zu decken (Benutzungszwang). Ergänzungsheizungen (z.B. Kamine) unterliegen nicht der Satzung.

 

(4)   Die Erzeugung von Wärme zur Grundversorgung für Raumwärme, Warmwasser und geeignete technologische Zwecke ist im Satzungsgebiet nicht gestattet. Dies gilt nicht für Ergänzungsheizungen.

 

(5)   Die Verpflichtung des Anschlussberechtigten, sein Grundstück anzuschließen, erfolgt vorbehaltlich der Einschränkungen entsprechend § 4 der Satzung.

 

 

§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang

 

(1)   Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang können befristet, widerruflich oder unter Bedingungen und Auflagen nach Antrag bei der Gemeinde Gelbensande erteilt werden.

 

(2)   Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn den Grundsätzen der Satzung durch besonders emissionsarme, innovative Wärmeversorgungskonzepte Genüge getan wird, soweit dies dem Zweck des Anschluss- und Benutzungszwangs nicht entgegensteht und damit die Erfüllung der angestrebten öffentlichen Aufgabe nicht gefährdet. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für die Gemeinde und die übrigen Abnehmer zu berücksichtigen. Beurteilungsbasis für die Entscheidung über die Befreiung ist der Vergleich der durch die Fernwärmeerzeugung entstehenden Emissionen mit den Emissionen, welche durch die Umsetzung des Wärmeversorgungskonzeptes im Einzelfall entstehen. Der Nachweis ist mit Antragstellung durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen zu erbringen. Die Kosten trägt der Antragsteller.

 

(3)   Eine Befreiung kann auch dann erteilt werden, wenn nachweislich für den Einzelfall ein mit den Satzungszielen nicht zu rechtfertigender Härtefall vorliegt. Beurteilungsbasis hierfür ist der Vergleich von Emissionen sowie eine Vollkostenrechnung auf Basis der VDI 2067 über einen Zeitraum von 20 Jahre.

 

(4)   Eine Befreiung kann auch erteilt werden, wenn mittels des Wärmeversorgungskonzeptes der Gesamtwärmebedarf zu mehr als 80 % durch regenerative Energiequellen oder umwelt- und klimapolitisch vergleichbare Alternativen (z.B. Ersatzmaßnahmen, vgl. § 53 GEG) gedeckt wird und die Kohlendioxidbilanz des Wärmeversorgungskonzeptes gleich hoch oder günstiger ist, als diejenige, der Wärmeversorgung. Der Nachweis ist mit Antragstellung durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen zu erbringen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

 

(5)   Der Anschlussberechtigte, auf dessen Grundstück zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht satzungsgemäße Wärmeversorgungsanlagen bestehen, ist solange vom Anschluss -und Benutzungszwang befreit, bis die Wärmeversorgungsanlagen erneuert oder wesentlich geändert werden sollen. Eine wesentliche Änderung oder Erneuerung der Anlage des Anschlussberechtigten ist insbesondere gegeben, wenn

 

a)      eine neue Wärmeerzeugungsanlage erforderlich ist oder

 

b)      ein Wechsel der Energieträger erfolgt oder

 

c)      von dezentraler, wohnungsbezogener auf eine andere zentrale

                                   Versorgung (z.B. Heizkraftwerk, Heizwerk) umgerüstet wird.

 

Ein Erlöschen der Befreiungsvoraussetzungen ist unverzüglich der Gemeinde Gelbensande anzuzeigen.

 

 

§ 7 Anschluss an öffentliche Fernwärme und Rechtsgrundlage für die Fernwärmeversorgung

 

(1)  Der Antrag auf Anschluss an die Fernwärmeversorgung ist von dem Anschluss-berechtigten rechtzeitig bei der Gemeinde Gelbensande zu stellen. In dem Antrag müssen alle notwendigen Angaben zum Wärmebedarf der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude enthalten sein.

 

(2)  Der Anschluss an die Fernwärmeversorgung erfolgt auf privatrechtlicher Grundlage nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) sowie entsprechend den allgemeinen Versorgungsbedingungen der EVG in der jeweils geltenden Fassung, soweit keine individuellen Vereinbarungen getroffen werden.

 

§ 8 Satzungsverstoß

 

Für satzungswidrig errichtete Heizungsanlagen kann, unbeschadet den Bestimmungen nach § 9 dieser Satzung, die Nutzung untersagt werden.

 

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer als Verpflichteter entgegen

 

                a) § 5 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt;

 

b) § 5 Abs. 1 eine grundstücksbezogene Wärmeerzeugungsanlage auf seinem an die Fernwärmeversorgung anschließbaren Grundstück errichtet, ohne vorher einen Antrag auf Befreiung zu stellen;

 

c) § 5 Abs. 2 auf Verlangen keine Einrichtungen für einen bevorstehenden Fernwärmeanschluss vorbereitet;

 

                d) § 5 Abs. 3 nicht den Grundwärmebedarf aus dem Fernwärmenetz deckt oder

 

e) § 5 Abs. 4 grundstücksbezogene Wärmeerzeugungsanlagen auf seinem Grundstück betreibt, soweit keine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 erteilt wurde.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

 

a)       entgegen § 6 Abs. 2 und Abs. 4 unvollständige oder wissentlich falsche  

Angaben macht;

 

b) entgegen § 6 Abs. 5 ein Erlöschen der Befreiungsvoraussetzungen nicht unverzüglich der Gemeinde Gelbensande anzeigt.

 

(3) Der Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Die Satzung über die öffentliche Versorgung mit Fernwärme in der Gemeinde Gelbensande vom  25.01.2012 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:            13

davon anwesend:                                           12

Zustimmung:                                                    10

Ablehnung:                                                         2

Enthaltung:                                                         0

 

 

Anträge vor dem 07.04.2022 werden nach der alten Satzung behandelt.

Anträge ab dem 07.04.2022 nach neuer Satzung