Sitzung: 31.01.2022 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VBE/2482/2021/GRÖ
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
im Rahmen
der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB dem
Bauantrag zum Anbau eines Eventraumes mit 5 Apartments, 12 Stellplätzen sowie
Nebengelass für bestehendes Restaurant und Neubau eines Einfamilienhauses auf
dem Flurstück 27/3 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen das gemeindliche
Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB nicht zu
erteilen.
Begründung:
Das beantragte Vorhaben, welches durch seine
Erweiterung keine Bindungswirkung mehr zur Voranfrage, AZ:06348-20-63212 vom
27.01.2021 entfaltet, erzeugt sowohl durch die Art als auch dem Maß der
baulichen Nutzung bodenrechtliche Spannungen und fügt sich auch nicht in das
nähere Umfeld ein. Es sprengt den Rahmen, den die im Bestand vorhandene
Bebauung im Umfeld vorgibt.
Die Einhaltung der Anforderungen an gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die im Umfeld vorhandene Wohnnutzungen wird
in Frage gestellt, da die ergänzende Beschreibung zu einem gewerblichen
Bauvorhaben dem beantragten und beschriebenen Nutzungszweck des Vorhabens
widerspricht.
Ebenso ist die Begründung des Antrages auf
ausnahmsweise Zulässigkeit eines nicht störenden Gewerbebetriebes
(Ferienwohnen) im allgemeinen Wohngebiet nicht geeignet, die ausnahmsweise
Zulässigkeit auf Grundlage des § 31 BauGB zu begründen.
Erläuterung:
In der ergänzenden Beschreibung zu einem
gewerblichen Bauvorhaben wird das Vorhaben wie folgt beschrieben:
Yoga und Eventraum – zur Durchführung von
Sportkursen und zur Vermietung von Veranstaltungen / Vermietung von
Ferienwohnungen.
Die Betriebszeit wird von 8 – 21 Uhr an Werk-,
Sonn- und Feiertagen angegeben.
Keine Angaben zu Beschäftigten.
Nach Angaben der Bauherren erzeugt die
beschriebene Nutzung keine Geräusche, keine Erschütterungen und oder
mechanische Schwingungen.
Diese Aussage widerspricht der beschriebenen
Nutzung im Rahmen der Ausnahmebegründung:
Bauherr: Die Apartments/Ferienwohnungen sind als nicht störender
Gewerbebetrieb geplant und einer Wohnnutzung gleichzusetzten.
Grundsatzdefinition für Ferienwohnungen: Räume oder
Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt
vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur
Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind. Nach § 13 a
BauNVO = nicht störende Gewerbebetriebe. Der Bauherr setzt diese gewerbliche
Nutzung einer Wohnnutzung gleich.
2.
Bauherr: Die Nutzung ist größtenteils für Gäste von Kursteilnehmern
(Yoga) angedacht.
Keine Aussage
a) wie oft diese Kurse stattfinden
und die Ferienwohnungen dann durch „…eher
ruhige, ausgeglichene Menschen, die eine Auszeit vom stressigen Alltag suchen…“genutzt
werden, oder
b) In welchem Zeitraum die Ferienwohnung nicht den Kursteilnehmern, sondern
Feriengästen im klassischen Sinne zur Verfügung gestellt werden.
3.
Bauherr: Betriebszeit von 8 – 21.00 Uhr.
Für Sport oder Yogakurse mag das funktionieren,
aber für Ferienunterkünfte wohl kaum. Und auch nicht, wenn der Eventraum für
private oder andere Veranstaltungen vermietet wird.
4.
Bauherr: Eine Lärmbelästigung wird eher durch naheliegende Gewerbe und
Bundesstraße, sowie Bahnverkehr verursacht.“
Der Antragsteller geht demnach entgegen seiner
Aussagen „Keine Geräusche, keine Erschütterungen“ davon aus, dass die
beantragte Nutzung dennoch Lärmimmissionen verursacht.
So z.B. durch das Türenklappen der PKW auf den
insgesamt 20 Parkplätzen für Gaststätte, Besucher der Kurse, der Feriengäste
und der Nutzer des Wohngebäudes. Und vor allem von dem abweichenden
Der vorhandenen Wohnnutzungen im Umfeld ist
demnach eine weitere Lärmquelle zuzumuten, da es im vorhandenen Lärmpegel
untergeht.
Ein Nachweis wird nicht erbracht.
Hinweis:
Das Flurstück entspricht offensichtlich nicht
der im Kataster definierten Flächengröße. Schon der Architekt weist bei seiner
Berechnung der GRZ auf eine Grundstücksgrößenabweichung von mindesten 134,25 m²
zum Kataster hin. (Katastergröße 2.843 m², Architekt 2.977,25m²)
Damit lässt sich u.a. die GRZ nicht konkret
berechnen.
Eine Überschreitung ist jedoch selbst bei
Annahme der kleineren Fläche vorhanden, da nach § 19 Abs. 3 BauNVO M-V , für
die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstückes
maßgebend ist, die im Bauland (hier Satzungsgrenze) und hinter der
Straßenbegrenzungslinie liegt.