Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB dem Bauantrag zum Anbau eines Eventraumes mit 5 Apartments, 12 Stellplätzen sowie Nebengelass für bestehendes Restaurant und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 27/3 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB nicht zu erteilen.

Begründung:

Das beantragte Vorhaben, welches durch seine Erweiterung keine Bindungswirkung mehr zur Voranfrage, AZ:06348-20-63212 vom 27.01.2021 entfaltet, erzeugt sowohl durch die Art als auch dem Maß der baulichen Nutzung bodenrechtliche Spannungen und fügt sich auch nicht in das nähere Umfeld ein. Es sprengt den Rahmen, den die im Bestand vorhandene Bebauung im Umfeld vorgibt.

Die Einhaltung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse für die im Umfeld vorhandene Wohnnutzungen wird in Frage gestellt, da die ergänzende Beschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben dem beantragten und beschriebenen Nutzungszweck des Vorhabens widerspricht.

Ebenso ist die Begründung des Antrages auf ausnahmsweise Zulässigkeit eines nicht störenden Gewerbebetriebes (Ferienwohnen) im allgemeinen Wohngebiet nicht geeignet, die ausnahmsweise Zulässigkeit auf Grundlage des § 31 BauGB zu begründen.

 

Erläuterung:

In der ergänzenden Beschreibung zu einem gewerblichen Bauvorhaben wird das Vorhaben wie folgt beschrieben:

Yoga und Eventraum – zur Durchführung von Sportkursen und zur Vermietung von Veranstaltungen / Vermietung von Ferienwohnungen.

Die Betriebszeit wird von 8 – 21 Uhr an Werk-, Sonn- und Feiertagen angegeben.

Keine Angaben zu Beschäftigten.

Nach Angaben der Bauherren erzeugt die beschriebene Nutzung keine Geräusche, keine Erschütterungen und oder mechanische Schwingungen.

Diese Aussage widerspricht der beschriebenen Nutzung im Rahmen der Ausnahmebegründung:

Bauherr: Die Apartments/Ferienwohnungen sind als nicht störender Gewerbebetrieb geplant und einer Wohnnutzung gleichzusetzten.

Grundsatzdefinition für Ferienwohnungen: Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind. Nach § 13 a BauNVO = nicht störende Gewerbebetriebe. Der Bauherr setzt diese gewerbliche Nutzung einer Wohnnutzung gleich.

 

2.

Bauherr: Die Nutzung ist größtenteils für Gäste von Kursteilnehmern (Yoga) angedacht.

Keine Aussage

a)        wie oft diese Kurse stattfinden und die Ferienwohnungen dann durch „…eher ruhige, ausgeglichene Menschen, die eine Auszeit vom stressigen Alltag suchen…“genutzt werden, oder

b)      In welchem Zeitraum die Ferienwohnung nicht den Kursteilnehmern, sondern Feriengästen im klassischen Sinne zur Verfügung gestellt werden.

 

3.

Bauherr: Betriebszeit von 8 – 21.00 Uhr.

Für Sport oder Yogakurse mag das funktionieren, aber für Ferienunterkünfte wohl kaum. Und auch nicht, wenn der Eventraum für private oder andere Veranstaltungen vermietet wird.

 

4.

Bauherr: Eine Lärmbelästigung wird eher durch naheliegende Gewerbe und Bundesstraße, sowie Bahnverkehr verursacht.“

Der Antragsteller geht demnach entgegen seiner Aussagen „Keine Geräusche, keine Erschütterungen“ davon aus, dass die beantragte Nutzung dennoch Lärmimmissionen verursacht.

So z.B. durch das Türenklappen der PKW auf den insgesamt 20 Parkplätzen für Gaststätte, Besucher der Kurse, der Feriengäste und der Nutzer des Wohngebäudes. Und vor allem von dem abweichenden

Der vorhandenen Wohnnutzungen im Umfeld ist demnach eine weitere Lärmquelle zuzumuten, da es im vorhandenen Lärmpegel untergeht.

Ein Nachweis wird nicht erbracht.

 

Hinweis:

Das Flurstück entspricht offensichtlich nicht der im Kataster definierten Flächengröße. Schon der Architekt weist bei seiner Berechnung der GRZ auf eine Grundstücksgrößenabweichung von mindesten 134,25 m² zum Kataster hin. (Katastergröße 2.843 m², Architekt 2.977,25m²)

Damit lässt sich u.a. die GRZ nicht konkret berechnen.

Eine Überschreitung ist jedoch selbst bei Annahme der kleineren Fläche vorhanden, da nach § 19 Abs. 3 BauNVO M-V , für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche die Fläche des Baugrundstückes maßgebend ist, die im Bauland (hier Satzungsgrenze) und hinter der Straßenbegrenzungslinie liegt.