Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt die Neufassung der Geschäftsordnung in folgenden Punkten:

 

§ 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen. Als elektronische Form ist die Nutzung des Ratsinformationssystems „Session“, mit zugangsgeschützter Nutzerkennung zugelassen. Das Recht nach schriftlicher Einladung bleibt davon unberührt.

Das Verlangen von Gemeindevertretern nach schriftlicher Einladung ist gemäß § 29 Absatz 1 Satz 2 KV M-V. schriftlich an den Bürgermeister bzw. dem Amt zu richten.

 

§ 16 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer

ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogenen Daten

enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur dem jeweiligen der

rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche

Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in

Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen

Person ermöglichen. Vertrauliche Dokumente sind alle Schriftstücke oder die über das

Ratsinformationssystem zum Abruf bereitstehenden Dateien, automatisierte

Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder

personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in

Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

In § 16 wird ein neuer Absatz 4 aufgenommen:

Bei der Nutzung von elektronischen Endgeräten dürfen aus Sicherheitsgründen nur verschlüsselte W-LAN Netzwerke verwendet werden. Verschlüsselte Netzwerke können nach Prüfung der Vertrauens-würdigkeit genutzt werden. Drahtlose Schnittstellen wie W-LAN oder Bluetooth sollten bei Nichtbenutzung deaktiviert werden. Das Endgerät muss mit einer Sicherheitssoftware (zum Beispiel einem Anti-Viren Programm) ausgestattet sein und Sicherheitsupdates müssen zeitnah eingespielt werden. Das Endgerät muss passwortgeschützt sein oder über einen Fingerprint-Sensor verfügen. Die Zugangsdaten zum Ratsinformationssystem sind - auch gegenüber Familienangehörigen – geheim zu halten. Soweit Dokumente auf elektronische Endgeräte gespeichert werden, sind diese gegen Zugriffe Dritter zu schützen; wird das elektronische Endgerät von mehreren Personen genutzt, sind die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen auf einem eigens eingerichteten und passwortgesicherten Benutzerkonto abzuspeichern. Grundsätzlich sollten Daten nur im lokal verschlüsselten und geschützten Bereich der von der Verwaltung zur Verfügung gestellten App zum Ratsinformationssystem gespeichert werden.

 

In § 4 wird vorbehaltlich der technischen Umsetzungsmöglichkeit ein neuer Absatz 4 aufgenommen:

Die Beschlussvorlagen mit sämtlichen Inhalten für den öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung sind über die Homepage des Amtes unter www.amt-rostocker-heide.de im Bereich Bürgerinformation der Öffentlichkeit zugänglich.

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:            11

davon anwesend:                                             9

Zustimmung:                                                      9

Ablehnung:                                                         0

Enthaltung:                                                         0

 

 

 

UND

 

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt, dass die Endgeräte für die elektronische Gremienarbeit von den Gremienmitgliedern selbst bereitgestellt werden.

 

Auf schriftlichen Antrag erhält jedes Gremienmitglied einen einmaligen Betrag in Höhe von maximal 550,00 Euro pro Wahlperiode als Zuschuss für die Anschaffung eines Endgerätes zur Nutzung der digitalen Gremienarbeit

Stellt das Gremienmitglied anschließend einen Antrag nach § 29 Absatz 1 Satz 2 KV M-V (schriftliche Ladung) ist der gewährte Zuschuss für die restliche Zeit der Wahlperiode anteilig pro Jahr zurück zu zahlen.

Wird der Antrag auf Gewährung des Zuschusses erst im Laufe der Wahlperiode gestellt, ist der Zuschuss ebenfalls nur anteilig pro Jahr für die restliche Zeit der Wahlperiode zu gewähren. Der Zuschuss kann erst mit rechtskräftiger Haushaltssatzung ausgezahlt werden.

 

Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten sind unter dem Produktsachkonto 11104.7842000 (Auszahlungen) sowie  53….. (Abschreibungen) zu buchen.