Sitzung: 25.11.2021 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VFA/1970/2021/GGE
Beschluss 1:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beauftragt
den Bürgermeister als Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH, den Aufsichtsratsvorsitzenden und den
Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH anzuweisen, die
Vereinbarung über die Verwendung der Zuweisung zur Ablösung der
Altverbindlichkeiten abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 13
davon anwesend: 11
Zustimmung: 11
Ablehnung: 0
Enthaltung: 0
und
Beschluss 2:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt,
mit der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH folgende Vereinbarung
abzuschließen. Der Bürgermeister und sein 1. Stellvertreter werden ermächtigt,
die Vereinbarung zu unterzeichnen.
Vereinbarung über die
Verwendung der Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten
zwischen der: Gemeinde
Gelbensande,
vertreten durch den
Bürgermeister und den 1. Stellv. Bürgermeister
Eichenallee
20a
18182
Gelbensande
und der: Wohnungsgesellschaft
Gelbensande mbH,
vertreten
durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Geschäftsführer
Heidering
8
18182
Gelbensande
Vertragsgegenstand: 200.000,00 € Zuwendung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten
für
die kommunale Wohnungswirtschaft
Die Gemeinde Gelbensande und die
Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH vereinbaren, dass die Wohnungsgesellschaft
Gelbensande mbH verpflichtet wird, die Bestimmungen des nachfolgend
aufgeführten Bescheides vom 04.10.2021 des Landesförderinstitutes
Mecklenburg-Vorpommer, insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben,
einzuhalten.
Bescheid
über die Gewährung einer Zuweisung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Kommunalen
Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern gemäß der Verordnung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft
Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen: WAS-21-0046
Beantragte Restvaluta: 686.246,04
EUR
Sehr geehrte
Damen und Herren,
auf Ihren Antrag
vom 23.02.2021, hier eingegangen am 23.02.2021, wird Ihnen zur Ablösung von Altverbindlichkeiten (im Sinne des § 3
Altschuldenhilfe-Gesetzes) für die kommunale Wohnungswirtschaft
Mecklenburg-Vorpommern ein Betrag in Höhe von
200.000,00 EUR
(in Worten:
zweihunderttausend Euro)
bewilligt.
Ihre Angaben
im Rahmen der Antragstellung sind Bestandteil dieses Bescheides
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ablösung von
Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft M-V wird über den
beantragten Betrag von 486.246,04 EUR, der über den bewilligten Betrag von
200.000,00 EUR hinausgeht, nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens der
Europäischen Kommission gesondert entschieden.
I. Rechtliche Grundlagen
Die
Gewährung der Hilfe erfolgt auf Grundlage
des § 26 des
Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V), desVerwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
(Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V),
der
Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) sowie der dazu
erlassenen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen der Verordnung zur Ablösung
von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft des Ministeriums
für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 26.01.2021, der Verordnung
(EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel
107 und 108 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De minimis-Beihilfen, ABI. L 352, 1.
II. Begründung
Gemäß Ihren Angaben im Antrag lagen gemäß § 5 Abs. 1 der
Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale
Wohnungswirtschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung Altverbindlichkeiten im
Sinne des § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes in Höhe von 686.246,04 EUR vor.
Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale
Wohnungswirtschaft; der Gewährung der Zuweisung im Rahmen einer
De-minimis-Beihilfe.
Mit der vorliegenden Zuweisung wird die antragstellende
Gemeinde gemäß § 26 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern im
Rahmen der Rückführung der Altverbindlichkeiten unterstützt.
III.
Zuweisungszweck
Die Zuweisung darf nur zur Erfüllung des nachfolgend
bestimmten Zwecks verwendet werden . Sie dient allgemein dazu, die Gemeinden bzw. kommunalen
Wohnungsunternehmen bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten
im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe Gesetzes darstellen, zu unterstützen.
Die mit diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen zum
Zweck erfolgen entsprechend den mit Ihrem Antrag gemachten Angaben zu den
Altverbindlichkeiten und deren Rückführung. Insofern ist die Zuweisung ausschließlich zur Tilgung der beantragten Altverbindlichkeiten zu verwenden.
IV.
Höhe der Zuweisung
Die Höhe der Zuweisung entspricht dem De-minimis-Beihilfe
Höchstbetrag unter Berücksichtigung bereits bewilligter De-minimis-Beihilfen innerhalb
eines Zeitraums von drei Steuerjahren.
V.
Auszahlung und Verwendung
der Zuweisung
Die bewilligte Zuweisung ist bis zum 15.12.2021 mit dem anliegenden Vordruck anzufordern.
Die Zuweisung kann unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen erst ausgezahlt
werden, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid wird
einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn kein Widerspruch beim
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird. Die Bestandskraft
kann sofort herbeigeführt werden, indem Sie entsprechend des anliegenden
Vordrucks Empfangsbestätigung/Rechtsbehelfsverzicht auf die Einlegung eines
Rechtsbehelfs verzichten..
Die Zuweisung ist sofort
nach Auszahlung dem kommunalen Wohnungsunternehmen zur Tilgung der oben genannten
Altverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bei der Weiterleitung der
Zuweisung ist auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem
Zuweisungsempfänger und dem kommunalen Wohnungsunternehmen sicherzustellen, dass das kommunale Wohnungsunternehmen
die Bestimmungen dieses Bescheides, insbesondere die beihilferechtlichen
Vorgaben, einhält.
Sofern zum
Zeitpunkt der Auszahlung die Altverbindlichkeiten· ganz oder
teilweise nicht abgelöst werden können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre,
kann die Zuweisung für eine unterjährige Tilgung verwendet werden.
Diese
Zuweisung in Höhe von 200.000,00 EUR ist eine „De-minimis"-Beihilfe gemäß
den Beihilferegeln der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom
18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. der EU L
352/1 vom 24.12.2013, S. 1) bzw. den diese Verordnung ersetzenden
beihilferechtlichen Nachfolgeregelungen. ,,De-minimis"-Beihilfen dürfen
innerhalb des Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag von
200.000,00 EUR (bzw. 100.000,00
EUR im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht
überschreiten.
Dieser Bescheid
dient als De-minimis-Bescheinigung und ist dem
kommunalen Wohnungsunternehmen mit dem Hinweis,
ebenfalls die beihilferechtlichen Vorgaben
einzuhalten, zur Kenntnis zu geben,
zehn Jahre aufzubewahren, auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer
Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer
Woche oder einer in der Aufforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen,
bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe unaufgefordert als
Nachweis über bereits gewährte De-minimis-Beihilfen vorzulegen.
VI.
Verwendungsnachweis
Als Nachweis der
Verwendung ist bis zum 30.04.2024 ein Kontoauszug oder eine Bankbestätigung
über die vollständige Tilgung der Altverbindlichkeiten einzureichen.
VII.
Subventionserheblichkeit der Angaben
Es wird auf die in
Ihrem Antrag benannten subventionserheblichen Tatsachen sowie die
Subventionserheblichkeit Ihrer Angaben verwiesen. Ihnen obliegt die
Mitteilungspflicht nach § 3 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von
Subventionen i. V. m. § 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von
Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Subventionsgesetz). Änderungen
von subventionserheblichen Tatsachen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen. Nach § 263 StGB (Betrug) und gegebenenfalls
§ 264 StGB
(Subventionsbetrug) macht sich u. a. derjenige strafbar, der unrichtige oder
unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind. Strafbar macht sich
auch, wer gegen die ihm auferlegten Mitteilungspflichten verstößt.
VIII.
Transparenz- und Datenschutzhinweise
Alle
Angaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten enthält das Hinweisblatt zum
Datenschutz mit Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der
Datenschutz-Grundverordnung (DS GVO).
Gelbensande, den …………………………….
_____________________________________________
_______________________
Manfred Labitzke Felix Harrje Jochen
Kaap Andy Busecke
Bürgermeister Stellv.
Bürgermeister Aufsichtsrats- Geschäftsführer
Gemeinde Gelbensande vorsitzender
Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Vertreter: 13
davon anwesend: 11
Zustimmung: 11
Ablehnung: 0
Enthaltung: 0
und
Beschluss 3
Die Gemeindevertretung Gelbensande beauftragt
den Bürgermeister als Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH, den Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft
Gelbensande mbH anzuweisen, die Zuwendung in Höhe von 200.000,00 € zur Ablösung
der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid
des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 wie folgt zu
verwenden:
Zum 20.12.2021 erfolgt eine außerordentliche Sondertilgung zum
Kreditvertrag 5170001977 an die Ostseesparkasse Rostock aus der Zuwendung zur
Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem
Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 in
Höhe von 200.000,00 €.
Das Vorfälligkeitsentgelt der vorzeitigen Tilgung beträgt 11.627,10 € und
wird jeweils zur Hälfte von der Ostseesparkasse Rostock und der
Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH übernommen.