Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss 1:

 

Die Gemeindevertretung Gelbensande beauftragt den Bürgermeister als Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH, den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH anzuweisen, die Vereinbarung über die Verwendung der Zuweisung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten abzuschließen.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:            13

davon anwesend:                                           11

Zustimmung:                                                    11

Ablehnung:                                                         0

Enthaltung:                                                         0

 

 

 

und 

 

 

Beschluss 2:

 

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt, mit der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH folgende Vereinbarung abzuschließen. Der Bürgermeister und sein 1. Stellvertreter werden ermächtigt, die Vereinbarung zu unterzeichnen. 

 

 

Vereinbarung über die Verwendung der Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten

 

zwischen der:    Gemeinde Gelbensande,

vertreten durch den Bürgermeister und den 1. Stellv. Bürgermeister

                               Eichenallee 20a

                               18182 Gelbensande

 

und der:              Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH,

                               vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und den Geschäftsführer                            

                               Heidering 8

                               18182 Gelbensande

 

Vertragsgegenstand:                     200.000,00 € Zuwendung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten

                                                               für die kommunale Wohnungswirtschaft

 

Die Gemeinde Gelbensande und die Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH vereinbaren, dass die Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH verpflichtet wird, die Bestimmungen des nachfolgend aufgeführten Bescheides vom 04.10.2021 des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommer, insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben, einzuhalten. 

 

 

Bescheid

 

über die Gewährung einer Zuweisung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Kommunalen Entschuldungsfonds Mecklenburg-Vorpommern gemäß der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft Mecklenburg-Vorpommern

 

Aktenzeichen:                                    WAS-21-0046

Beantragte Restvaluta:                      686.246,04 EUR

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

auf Ihren Antrag vom 23.02.2021, hier eingegangen am 23.02.2021, wird Ihnen zur Ablösung von Altverbindlichkeiten (im Sinne des § 3 Altschuldenhilfe-Gesetzes) für die kommunale Wohnungswirtschaft Mecklenburg-Vorpommern ein Betrag in Höhe von

 

200.000,00 EUR

                                    (in Worten: zweihunderttausend Euro)

bewilligt.

 

Ihre Angaben im Rahmen der Antragstellung sind Bestandteil dieses Bescheides

 

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft M-V wird über den beantragten Betrag von 486.246,04 EUR, der über den bewilligten Betrag von 200.000,00 EUR hinausgeht, nach Durchführung des Notifizierungsverfahrens der Europäischen Kommission gesondert entschieden.

 

I.      Rechtliche Grundlagen

 

Die Gewährung der Hilfe erfolgt auf Grundlage

 

des § 26 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V), desVerwaltungsverfahrens-,            Zustellungs-     und       Vollstreckungsgesetzes          des       Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V), der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO M-V) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften nebst Anlagen der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern vom 26.01.2021, der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De­ minimis-Beihilfen, ABI. L 352, 1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.  Begründung

 

Gemäß Ihren Angaben im Antrag lagen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft zum Zeitpunkt der Antragstellung Altverbindlichkeiten im Sinne des § 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes in Höhe von 686.246,04 EUR vor.

Das Vorhaben erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ablösung von Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft; der Gewährung der Zuweisung im Rahmen einer De-minimis-Beihilfe.

Mit der vorliegenden Zuweisung wird die antragstellende Gemeinde gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Rückführung der Altverbindlichkeiten unterstützt.

 

 

III.            Zuweisungszweck

 

Die Zuweisung darf nur zur Erfüllung des nachfolgend bestimmten Zwecks verwendet werden . Sie dient allgemein dazu, die Gemeinden bzw. kommunalen Wohnungsunternehmen bei der Rückführung von Krediten, die Altverbindlichkeiten im Sinne von § 3 des Altschuldenhilfe­ Gesetzes darstellen, zu unterstützen.

 

Die mit diesem Bescheid getroffenen Festsetzungen zum Zweck erfolgen entsprechend den mit Ihrem Antrag gemachten Angaben zu den Altverbindlichkeiten und deren Rückführung. Insofern ist die Zuweisung ausschließlich zur Tilgung der beantragten Altverbindlichkeiten zu verwenden.

 

IV.           Höhe der Zuweisung

 

Die Höhe der Zuweisung entspricht dem De-minimis-Beihilfe Höchstbetrag unter Berücksichtigung bereits bewilligter De-minimis-Beihilfen innerhalb eines Zeitraums von drei Steuerjahren.

 

V.            Auszahlung und Verwendung der Zuweisung

 

 Die bewilligte Zuweisung ist bis zum 15.12.2021 mit dem anliegenden Vordruck anzufordern.

 

Die Zuweisung kann unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen erst ausgezahlt werden, wenn dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. Der Bescheid wird einen Monat nach Bekanntgabe bestandskräftig, wenn kein Widerspruch beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern erhoben wird. Die Bestandskraft kann sofort herbeigeführt werden, indem Sie entsprechend des anliegenden Vordrucks Empfangsbestätigung/Rechtsbehelfsverzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten..

 

Die Zuweisung ist sofort nach Auszahlung dem kommunalen Wohnungsunternehmen zur Tilgung der oben genannten Altverbindlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Bei der Weiterleitung der Zuweisung ist auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Zuweisungsempfänger und dem kommunalen Wohnungsunternehmen sicherzustellen, dass das kommunale Wohnungsunternehmen die Bestimmungen dieses Bescheides, insbesondere die beihilferechtlichen Vorgaben, einhält.

 

Sofern zum Zeitpunkt der Auszahlung die Altverbindlichkeiten· ganz oder teilweise nicht abgelöst werden können oder die Ablösung unwirtschaftlich wäre, kann die Zuweisung  für  eine unterjährige Tilgung verwendet werden.

 

Diese Zuweisung in Höhe von 200.000,00 EUR ist eine „De-minimis"-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABI. der EU L 352/1 vom 24.12.2013, S. 1) bzw. den diese Verordnung ersetzenden beihilferechtlichen Nachfolgeregelungen. ,,De-minimis"-Beihilfen dürfen innerhalb des Zeitraumes von drei Steuerjahren den Betrag  von  200.000,00  EUR (bzw. 100.000,00 EUR im gewerblichen Straßengüterverkehr) nicht überschreiten.

 

Dieser Bescheid dient als De-minimis-Bescheinigung und ist dem kommunalen Wohnungsunternehmen mit dem Hinweis, ebenfalls die beihilferechtlichen Vorgaben einzuhalten, zur Kenntnis zu geben, zehn Jahre aufzubewahren, auf Anforderung der Europäischen Kommission, einer Bundes- oder Landesbehörde oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Aufforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen, bei einem künftigen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe unaufgefordert als Nachweis über bereits gewährte De-minimis-Beihilfen vorzulegen.

 

VI.           Verwendungsnachweis

 

Als Nachweis der Verwendung ist bis zum 30.04.2024 ein Kontoauszug oder eine Bankbestätigung über die vollständige Tilgung der Altverbindlichkeiten einzureichen.

 

 

VII.          Subventionserheblichkeit der Angaben

 

Es wird auf die in Ihrem Antrag benannten subventionserheblichen Tatsachen sowie die Subventionserheblichkeit Ihrer Angaben verwiesen. Ihnen obliegt die Mitteilungspflicht nach § 3 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen i. V. m. § 1 Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Subventionsgesetz). Änderungen von subventionserheblichen Tatsachen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Nach § 263 StGB (Betrug) und gegebenenfalls

§ 264 StGB (Subventionsbetrug) macht sich u. a. derjenige strafbar, der unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn vorteilhaft sind. Strafbar macht sich auch, wer gegen die ihm auferlegten Mitteilungspflichten verstößt.

 

 

VIII.        Transparenz- und Datenschutzhinweise

 

Alle Angaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten enthält das Hinweisblatt zum Datenschutz mit Informationen nach Art. 13, 14 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung (DS­ GVO).

 

 

Gelbensande, den …………………………….

 

_____________________________________________ _______________________

Manfred Labitzke            Felix Harrje                                       Jochen Kaap                      Andy Busecke

Bürgermeister Stellv. Bürgermeister                     Aufsichtsrats-                   Geschäftsführer

Gemeinde Gelbensande                                                             vorsitzender                     

Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Gesetzliche Anzahl der Vertreter:            13

davon anwesend:                                           11

Zustimmung:                                                    11

Ablehnung:                                                         0

Enthaltung:                                                         0

 

 

und

 

 

Beschluss 3

 

Die Gemeindevertretung Gelbensande beauftragt den Bürgermeister als Gesellschafter der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH, den Geschäftsführer der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH anzuweisen, die Zuwendung in Höhe von 200.000,00 € zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 wie folgt zu verwenden:

 

Zum 20.12.2021 erfolgt eine außerordentliche Sondertilgung zum Kreditvertrag 5170001977 an die Ostseesparkasse Rostock aus der Zuwendung zur Ablösung der Altverbindlichkeiten für die kommunale Wohnungswirtschaft aus dem Bescheid des Landesförderinstitutes Mecklenburg-Vorpommern vom 04.10.2021 in Höhe von 200.000,00 €. 

Das Vorfälligkeitsentgelt der vorzeitigen Tilgung beträgt 11.627,10 € und wird jeweils zur Hälfte von der Ostseesparkasse Rostock und der Wohnungsgesellschaft Gelbensande mbH übernommen.