Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Voranfrage: Ist die Errichtung eines Wohngebäudes mit Gewerbeeinheit auf dem Flurstück 101/10 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen bauplanungsrechtlich zulässig? das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 nicht zu erteilen.

Begründung:

Da eine Privilegierung des Antragstellers nach § 35 (1) BauGB den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen ist, erfolgte die weitere Beurteilung nach§ 35 (2) BauGB – Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Einzelfall.

Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es nach § 35 (3) BauGB u.a. nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht und es nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.

Der FNP der Gemeinde weist in diesem Bereich Fläche für Landwirtschaft aus.

Das Vorhaben ist im Anschluss an den bebauten Bereich einer Splittersiedlung geplant und führt zu einer Erweiterung der Splittersiedlung.

Es liegt eine Beeinträchtigung öffentliche Belange gem. der Beurteilungsgrundlage des Vorhabens vor. Aus einer Zustimmung würde sich außerdem eine negative Vorbildwirkung ableiten lassen.