Sitzung: 15.11.2021 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 3, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen
beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der
Voranfrage: Ist die
Errichtung eines Wohngebäudes mit Gewerbeeinheit auf dem Flurstück 101/10 der
Flur 1 Gemarkung Mönchhagen bauplanungsrechtlich zulässig? das gemeindliche Einvernehmen nach § 35 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3
nicht zu erteilen.
Begründung:
Da eine Privilegierung des Antragstellers nach
§ 35 (1) BauGB den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen ist, erfolgte die
weitere Beurteilung nach§ 35 (2) BauGB – Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im
Einzelfall.
Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es nach
§ 35 (3) BauGB u.a. nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widerspricht und es nicht die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer
Splittersiedlung befürchten lässt.
Der FNP der Gemeinde weist in diesem Bereich
Fläche für Landwirtschaft aus.
Das Vorhaben ist im Anschluss an den bebauten
Bereich einer Splittersiedlung geplant und führt zu einer Erweiterung der
Splittersiedlung.
Es liegt eine Beeinträchtigung öffentliche
Belange gem. der Beurteilungsgrundlage des Vorhabens vor. Aus einer Zustimmung
würde sich außerdem eine negative Vorbildwirkung ableiten lassen.