Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 1, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB, der Voranfrage zur Errichtung einer LED-Werbewand (Sichtfläche 2,65 x 1,92 m, entspricht 5,09 m²) auf dem Flurstück 27/3 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen, direkt an der Grenze zur Straße bzw. Gehweg das gemeindliche Einvernehmen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nicht zu erteilen.

Begründung:

Gemäß § 10 Abs. 4 LBauO M-V sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden.

Der Standort der Anlage liegt in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 BauNVO.

Die Werbeanlage soll gem. den Antragsunterlagen für eigene Werbezwecke und für Fremdwerbung eingesetzt werden und widerspricht damit dieser Vorgabe hinsichtlich zulässiger Werbeanlagen.

Die LED Werbetafel wäre die erste Werbetafel dieser Art und führt weiterhin zur Verunstaltung des vorhandenen Ortsbildes und würde durch seine Vorbildwirkung weitere Begehrlichkeiten wecken, die dazu führen können, dass die Gemeinde über eine Bauleitplanung oder Satzung regelnd tätig werden muss.