Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt den folgenden Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Bereich Unterdorf der Gemeinde Mönchhagen

 

 

1.

Die Flurstücke 59/4, 59/5, 59/6, 59/7, und 59/8 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen sollen den baulichen Zusammenhang des Ortes Mönchhagen im Bereich Unterdorf 28 bis 30 durch Einbeziehung dieser Flächen in den Bebauungszusammenhang abrunden. Im Zuge der Ergänzung der genannten Flurstücke sollen die Flurstücke 59/9 sowie 59/3 klargestellt werden. Die Aufstellung der Satzung erfolgt gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB.

 

 

 

 

Es werden folgende Planungsziele angestrebt:

 

 

 

 

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Festlegung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 BauGB (Klarstellungssatzung) für die Flurstücke 59/3 und 59/9 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen.

 

 

 

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Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen (Flurstücke 59/4, 59/5, 59/6, 59/7, und 59/8 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen) in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Ergänzungssatzung).

 

 

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Um die mit der Satzung ermöglichten Eingriffe angemessenen auszugleichen,

sollen entsprechende Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1a BauGB festgesetzt werden. 

Die Gemeindevertretung Mönchhagen wird den Beschluss über die Satzung erst bekannt machen, wenn durch den Vorhabenträger die Ausgleichsmaßnahmen als vorgezogener Ausgleich umgesetzt wurde.

 

2.

 

 

 

 

 

 

 

3.

 

 

 

 

Mit der Billigung des Entwurfes soll die Beteiligung der Öffentlichkeit per Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden, der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden, mit der Bitte um Stellungnahme, wird mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslage, verbunden.

 

 

Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind sie nach   § 4 Abs. 2 BauGB und die Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme zu bitten. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird mit der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durch Auslage, verbunden.

 

 

Dieser Beschluss und die Mitteilung über die Bereithaltung des Entwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, ist ortsüblich bekannt zu machen.