Sitzung: 15.03.2021 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VBE/2394/2021/GRÖ
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der
Voranfrage:
Ist die
Nutzungswiederaufnahme des ehemaligen Schweine- und Rinderstalls im Zuge der
Dacherneuerung aus bauplanungsrechtlicher Sicht auf dem Flurstück 122/1 der
Flur 1 Gemarkung Rövershagen bauplanungsrechtlich zulässig?
aus bauplanungsrechtlicher Sicht das
Einvernehmen nach § 35 (2) BauGB zu erteilen.
Danach können sonstige Belange im Einzelfall
zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange
nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Der Flächennutzungsplan weißt in diesem Bereich
Fläche für Landwirtschaft aus.
Die Wiederaufnahme der Nutzung eines Stalles
ist dem Begriff Fläche für Landwirtschaft nicht wesensfremd.
Damit steht der Flächennutzungsplan als
wesentlicher öffentlicher Belang dem Vorhaben nicht entgegen.
Im Rahmen der 1. Änderung der Klarstellungs-
und Ergänzungssatzung Oberhäger Straße, sind die beiden Ortsbild prägenden
Stallanlagen (1 x der jetzt im Rahmen des Vorbescheides aufgeführte Stall), als
auch der Stall auf dem Flurstück 118/1der Flur 1 Gemarkung Rövershagen in den
Innenbereich einbezogen worden.
Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist über die 1. Änderung
der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und den Verfahrensstand zu informiert.