Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage:

Ist die Nutzungswiederaufnahme des ehemaligen Schweine- und Rinderstalls im Zuge der Dacherneuerung aus bauplanungsrechtlicher Sicht auf dem Flurstück 122/1 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen bauplanungsrechtlich zulässig?

aus bauplanungsrechtlicher Sicht das Einvernehmen nach § 35 (2) BauGB zu erteilen.

Danach können sonstige Belange im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Der Flächennutzungsplan weißt in diesem Bereich Fläche für Landwirtschaft aus.

Die Wiederaufnahme der Nutzung eines Stalles ist dem Begriff Fläche für Landwirtschaft nicht wesensfremd.

Damit steht der Flächennutzungsplan als wesentlicher öffentlicher Belang dem Vorhaben nicht entgegen.

Im Rahmen der 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Oberhäger Straße, sind die beiden Ortsbild prägenden Stallanlagen (1 x der jetzt im Rahmen des Vorbescheides aufgeführte Stall), als auch der Stall auf dem Flurstück 118/1der Flur 1 Gemarkung Rövershagen in den Innenbereich einbezogen worden.

 

 

Die Untere Bauaufsichtsbehörde ist über die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung und den Verfahrensstand zu informiert.