Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 2

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, hinsichtlich der im Beschluss VBE/2748/2020/GBE geregelten Kostenfreihaltung der Gemeinde Bentwisch für die Aufwendungen der städtebaulichen Planungsleistungen  zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz und sich ggf. aus dem Verfahren ergebenden weiteren Kosten, mit den Antragstellern die folgende Vereinbarung zur Vorfinanzierung dieser Leistungen zu schließen.

 

Mit diesem Beschluss entfällt die im Beschluss VBE/2748/2020/GBE definierte Direktbeauftragung der städtebaulichen Planungsleistungen durch die Antragsteller.

 

 

 

Vereinbarung

 

 

zwischen

 

                                                                                                              im folgenden Antragsteller genannt

 

 

und der

 

 

Gemeinde Bentwisch

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Andreas Krüger

und dessen Stellvertreter Herrn Ralf Will

über Amt Rostocker Heide

Eichenallee 20 A

18182 Gelbensande                                                                     im folgenden Gemeinde genannt

 

 

 

 

Präambel

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch hat auf ihrer Sitzung am 19.11.2020 beschlossen, dem Antrag von 5 Antragstellern auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz unter Kostenfreihaltung der Gemeinde Bentwisch zugestimmt.

 

Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten der Kostenübernahme zwischen der Gemeinde Bentwisch und jedem einzelnen Antragsteller.

 

Kostengrundlage bildet das Honorarangebot der ign waren GbR, Lloydstraße 3 aus 17192 Waren (Müritz) in Höhe von 25.114,95 € (inkl. 19 % MwSt.) brutto.

Die Aufteilung der Kosten erfolgt auf Grundlage eines Flächenmaßstabes.

 

Das Verfahren zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz wird nur eingeleitet, wenn alle fünf Vereinbarungen unterzeichnet werden.

 

 

§ 1 Leistungen des Antragstellers

 

Der Antragsteller zahlt bis zum 31.03.2021 an die Gemeinde Bentwisch einmalig einen durch die Gemeinde nicht rückzahlbaren Betrag in Höhe von         € (in Worten:        Euro und  /100 Cent) zur anteiligen Finanzierung der städtebaulichen Planungsleistungen für das zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz notwendige  Bauleitplanverfahren.

 

Die Überweisung erfolgt auf das Konto vom

 

Amt Rostocker Heide

Deutsche Kreditbank

DE35 1203 0000 0000 1017 41

 

Verwendungszweck: Änderung FNP Klein Kussewitz

 

Der Antragsteller verpflichtet sich eventuell weitere, sich aus dem Verfahren ergebende Kosten ebenfalls anteilig zu übernehmen. Die finanziellen Mittel dafür sind spätestens 14 Tage nach Vorlage eines entsprechenden Angebotes auf das o.g. Konto zu überweisen.

 

 

§ 2 Leistungen der Gemeinde

 

Nach Eingang aller Teilzahlungen der Antragsteller in einer Höhe von insgesamt

25.114,95 € auf das oben bezeichnete Konto, wird die Gemeinde Bentwisch den Auftrag an die

 

ign waren GbR

Lloydstraße 3

17192 Waren (Müritz)

 

auf der Grundlage des o.g. Honorarangebotes auslösen.

 

Bei Vorlage von Angeboten für etwaige noch zu beauftragende Leistungen, verpflichtet sich die Gemeinde, diese unverzüglich an die Antragsteller weiterzuleiten.

 

Die Gemeinde wird die für die Aufstellung und In-Kraft-Setzung zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz notwendigen Beschlüsse fassen.

 

Die Parteien sind sich bewusst, dass sich aus der Kostenübernahme der Antragsteller kein Anspruch ableiten lässt, dass das Ziel der Planänderung erreicht wird.

 

Sollte abzusehen sein, dass durch, in der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder der Allgemeinheit, vorgetragenen Belange nicht das Planungsziel der Änderung des Teilflächennutzungsplanes erreicht werden kann, behält sich die Gemeinde vor, die Planungsziele entsprechend zu ändern oder das Verfahren ganz einzustellen.

 

Rückzahlungsansprüche für die bisher erbrachten Leistungen ergeben sich daraus nicht.

 

 

§ 4 Schlussbestimmungen

 

Vertragsänderungen oder – ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde und der Antragsteller erhalten je eine Ausfertigung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

 

 

 

 

Bentwisch, den ………………                                                                                , den ………………

 

 

 

 

 

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Andreas Krüger                Ralf Will                                                                             

Bürgermeister  stellvertr. Bürgermeister