Sitzung: 04.03.2021 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 2
Vorlage: VBE/2790/2021/GBE
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
hinsichtlich der im Beschluss VBE/2748/2020/GBE geregelten Kostenfreihaltung
der Gemeinde Bentwisch für die Aufwendungen der städtebaulichen
Planungsleistungen zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes
der Altgemeinde Klein Kussewitz und sich ggf. aus dem Verfahren ergebenden
weiteren Kosten, mit den Antragstellern die folgende Vereinbarung zur
Vorfinanzierung dieser Leistungen zu schließen.
Mit diesem Beschluss entfällt die im Beschluss
VBE/2748/2020/GBE definierte Direktbeauftragung der städtebaulichen
Planungsleistungen durch die Antragsteller.
Vereinbarung
zwischen
im folgenden Antragsteller genannt
und der
Gemeinde Bentwisch
vertreten durch den Bürgermeister
Herrn Andreas Krüger
und dessen Stellvertreter
Herrn Ralf Will
über Amt Rostocker Heide
Eichenallee 20 A
18182 Gelbensande im
folgenden Gemeinde genannt
Präambel
Die Gemeindevertretung Bentwisch hat auf ihrer Sitzung am 19.11.2020 beschlossen,
dem Antrag von 5 Antragstellern auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens zur
Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz unter
Kostenfreihaltung der Gemeinde Bentwisch zugestimmt.
Diese Vereinbarung regelt die Modalitäten der Kostenübernahme zwischen
der Gemeinde Bentwisch und jedem einzelnen Antragsteller.
Kostengrundlage bildet das Honorarangebot der ign waren GbR, Lloydstraße
3 aus 17192 Waren (Müritz) in Höhe von 25.114,95 € (inkl. 19 % MwSt.) brutto.
Die Aufteilung der Kosten erfolgt auf Grundlage eines Flächenmaßstabes.
Das Verfahren zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde
Klein Kussewitz wird nur eingeleitet, wenn alle fünf Vereinbarungen
unterzeichnet werden.
§
1 Leistungen des Antragstellers
Der Antragsteller zahlt bis zum 31.03.2021 an die Gemeinde Bentwisch einmalig einen durch die Gemeinde nicht
rückzahlbaren Betrag in Höhe von
€ (in Worten: Euro und /100
Cent) zur anteiligen Finanzierung der städtebaulichen Planungsleistungen
für das zur Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein
Kussewitz notwendige
Bauleitplanverfahren.
Die Überweisung erfolgt auf das Konto vom
Amt Rostocker Heide
Deutsche Kreditbank
DE35 1203 0000 0000 1017 41
Verwendungszweck: Änderung FNP Klein Kussewitz
Der Antragsteller verpflichtet sich eventuell weitere, sich aus dem
Verfahren ergebende Kosten ebenfalls anteilig zu übernehmen. Die finanziellen
Mittel dafür sind spätestens 14 Tage nach Vorlage eines entsprechenden
Angebotes auf das o.g. Konto zu überweisen.
§
2 Leistungen der Gemeinde
Nach Eingang aller Teilzahlungen der Antragsteller in einer Höhe von
insgesamt
25.114,95 € auf das oben bezeichnete Konto, wird die Gemeinde Bentwisch
den Auftrag an die
ign waren GbR
Lloydstraße 3
17192 Waren (Müritz)
auf der Grundlage des o.g. Honorarangebotes auslösen.
Bei Vorlage von Angeboten für etwaige noch zu beauftragende Leistungen,
verpflichtet sich die Gemeinde, diese unverzüglich an die Antragsteller weiterzuleiten.
Die Gemeinde wird die für die Aufstellung und In-Kraft-Setzung zur
Änderung des Teilflächennutzungsplanes der Altgemeinde Klein Kussewitz
notwendigen Beschlüsse fassen.
Die Parteien sind sich bewusst, dass sich aus der Kostenübernahme der
Antragsteller kein Anspruch ableiten lässt, dass das Ziel der Planänderung
erreicht wird.
Sollte abzusehen sein, dass durch, in der Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange oder der Allgemeinheit, vorgetragenen Belange nicht das
Planungsziel der Änderung des Teilflächennutzungsplanes erreicht werden kann,
behält sich die Gemeinde vor, die Planungsziele entsprechend zu ändern oder das
Verfahren ganz einzustellen.
Rückzahlungsansprüche für die bisher erbrachten Leistungen ergeben sich
daraus nicht.
§
4 Schlussbestimmungen
Vertragsänderungen oder – ergänzungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist
zweifach ausgefertigt. Die Gemeinde und der Antragsteller erhalten je eine
Ausfertigung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit
der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch
solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und
wirtschaftlich entsprechen.
Bentwisch, den ……………… , den
………………
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Andreas Krüger Ralf
Will
Bürgermeister stellvertr. Bürgermeister