Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Voranfrage:

Ist der Neubau eines zweigeschossigen Doppelhauses mit Satteldach oder der Neubau von zwei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach auf dem Flurstück 44/8 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch bauplanungsrechtlich zulässig?

für die Varianten 1 und 3 das gemeindliche Einvernehmen unter der Voraussetzung der Sicherung der Erschließung nach § 34  BauGB zu erteilen.

Hinsichtlich der Erschließung  stellt die Gemeindevertretung ihre Zustimmung für eine vom Antragsteller noch zu beantragende Sondernutzungserlaubnis mit folgenden Bedingungen wie folgt in Aussicht:

  1. Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück ist nur über die vorhandene Auffahrt von der Stralsunder Straße aus zum Grundstück Stralsunder Straße 22 gestattet.
  2. Die Zufahrt zum Vorhabengrundstück kann von der Fahrbahn aus gesehen, nach dem Gehweg zum Vorhabengrundstück abschwenken, und das Grundstück erschließen.
  3. Das Pflanzdreieck vor dem Vorhabengrundstück ist so wiederherzustellen, dass die Einsicht auf den öffentlichen Verkehrsraum jederzeit möglich ist. Der Antragsteller und/oder dessen Rechtsnachfolger tritt in die Verpflichtung ein, den Bereich zwischen Vorhabengrundstück und Gehweg auf Dauer unentgeltlich zu pflegen.

Außerdem gelten die üblichen Regelungen und Anforderungen einer Sondernutzungserlaubnis.

 

Die Variante 2 wird durch die Gemeindevertretung nach § 34 BauGB mit folgender Begründung abgelehnt:

Das Anlegen eine 3,50 breiten Zufahrt, die auf Grund der für das hintere Gebäude notwendigen Leitungsverlegung nicht überbaubar sein dürfte, verkleinert das Baufenster in solch einer Art und Weise, dass eine Bebauung der Fläche zwischen Zuwegung und Grundstücksgrenze zum Grundstück 47/19 so klein wird, dass dies nicht mehr mit dem Einfügungsgebot  nach § 34 BauGB vereinbar ist.