Sitzung: 04.03.2021 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VBE/2775/2021/GBE
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde der Voranfrage:
Ist der Neubau eines zweigeschossigen Doppelhauses mit Satteldach oder
der Neubau von zwei zweigeschossigen Einfamilienhäusern mit Satteldach auf dem
Flurstück 44/8 der Flur 4 Gemarkung Bentwisch bauplanungsrechtlich zulässig?
für die Varianten 1 und 3 das gemeindliche Einvernehmen unter der
Voraussetzung der Sicherung der Erschließung nach § 34 BauGB zu erteilen.
Hinsichtlich der Erschließung
stellt die Gemeindevertretung ihre Zustimmung für eine vom Antragsteller
noch zu beantragende Sondernutzungserlaubnis mit folgenden Bedingungen wie
folgt in Aussicht:
- Die Zufahrt zum
Vorhabengrundstück ist nur über die vorhandene Auffahrt von der
Stralsunder Straße aus zum Grundstück Stralsunder Straße 22 gestattet.
- Die Zufahrt zum
Vorhabengrundstück kann von der Fahrbahn aus gesehen, nach dem Gehweg zum
Vorhabengrundstück abschwenken, und das Grundstück erschließen.
- Das Pflanzdreieck
vor dem Vorhabengrundstück ist so wiederherzustellen, dass die Einsicht
auf den öffentlichen Verkehrsraum jederzeit möglich ist. Der Antragsteller
und/oder dessen Rechtsnachfolger tritt in die Verpflichtung ein, den
Bereich zwischen Vorhabengrundstück und Gehweg auf Dauer unentgeltlich zu
pflegen.
Außerdem gelten die üblichen Regelungen und
Anforderungen einer Sondernutzungserlaubnis.
Die Variante 2 wird durch die
Gemeindevertretung nach § 34 BauGB mit folgender Begründung abgelehnt:
Das Anlegen eine 3,50 breiten Zufahrt, die auf
Grund der für das hintere Gebäude notwendigen Leitungsverlegung nicht
überbaubar sein dürfte, verkleinert das Baufenster in solch einer Art und
Weise, dass eine Bebauung der Fläche zwischen Zuwegung und Grundstücksgrenze
zum Grundstück 47/19 so klein wird, dass dies nicht mehr mit dem
Einfügungsgebot nach § 34 BauGB
vereinbar ist.