Sitzung: 14.12.2020 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde
Mönchhagen.
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
in der Gemeinde Mönchhagen
Aufgrund des § 5
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777) und der §§ 1, 2 und 3
Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V)
vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) letzte berücksichtigte Änderung:
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S.
467) sowie geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 09. April 2020 (GVOBl. M-V
S. 166, 179) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 14.12.2020 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Allgemeines
Die Gemeinde Mönchhagen erhebt
eine Zweitwohnungssteuer.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand
der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.
(2) Eine
Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung in
melderechtlichem Sinne für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den
persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat.
Hauptwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Abgabenpflichtige vorwiegend
nutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21
Bundesmeldegesetz) dokumentiert wird. Auf ein Innehaben der Hauptwohnung im
Sinne der rechtlichen Verfügungsbefugnis kommt es daneben nicht an.
Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr
Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.
(3) Zweitwohnung
im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder
Schlafen benutzt wird oder genutzt werden kann und zu dem eine Kochgelegenheit
sowie eine Toilette gehört.
(4) Zweitwohnungen
sind auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des
Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975, GBl. I Nr. 27 S. 465) errichtet
worden sind.
(5) Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie
vorübergehend anders oder nicht genutzt wird.
(6) Nutzen
mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich eine
Wohnung, so gilt als Zweitwohnung der auf diejenige Person anfallende
Wohnungsteil, dem die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes
dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der
gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen
zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich
genutzten Räume ist die Fläche der von der/dem Nutzungsberechtigten allein
genutzten Räume hinzuzufügen.
§ 3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger
ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung. Inhaber einer
Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als
Eigentümer, Mieter oder sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht. Das gilt
auch bei unentgeltlicher Nutzung.
(2) Sind
mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner.
(3) Nicht
steuerpflichtig sind im Sinne dieser Satzung:
·
Kur- und Feriengäste als Mieter von
Ferienhäusern, Wohnungen oder Zimmern, soweit die Nutzungsdauer unter 1 Monat
liegt, die nicht gleichzeitig Inhaber einer Zweitwohnung sind
·
Gartenlauben im Sinne des § 3 Abs. 2 und des §
20a des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S.
210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006
(BGBl. I S. 2146), in der jeweils geltenden Fassung.
Dies
gilt nicht für Gartenlauben nach § 20a Nr. 8 des Bundeskleingartengesetzes,
deren Inhaber vor dem 3. Oktober 1990 eine Befugnis zur dauernden Nutzung der
Laube zu Wohnzwecken erteilt wurde oder die dauernd zu Wohnzwecken genutzt
werden.
·
eine aus beruflichen Gründen überwiegend
gehaltene Zweitwohnung einer nicht dauernd getrennt lebenden verheirateten oder
eine eingetragene Lebenspartnerschaft führenden Person, deren eheliche Wohnung
sich in einer anderen Gemeinde befindet
·
Wohnungen, die von freien Trägern der
Wohlfahrtspflege aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
·
Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen
oder der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden und Erziehungszwecken dienen
·
die Zweitwohnung einer minderjährigen Person.
§ 4
Steuermaßstab
(1) Die
Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.
(2) Der
jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die
Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat
(Jahresrohmiete).
(3) An
Stelle des Betrages nach Abs. 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche
Miete für solche Wohnungen, die eigen genutzt werden, zum vorübergehenden
Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in
Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder
ähnlicher Art und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.
(4) Die
Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 25 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) finden entsprechende
Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten
Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetztes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) entsprechend anzuwenden.
§ 5
Steuersatz
Die Steuer beträgt 15 v. H. des
nach § 4 ermittelten jährlichen Mietaufwandes.
§ 6
Entstehung und Ende der Steuerpflicht,
Fälligkeit der Steuerschuld,
Festsetzung der Steuer
(1) Die
Steuerpflicht entsteht am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, frühestens
jedoch mit Inkrafttreten dieser Satzung. Ist eine Wohnung erst nach dem 01.
Januar des jeweiligen Kalenderjahres als Zweitwohnung zu beurteilen, so
entsteht die Steuerschuld am ersten Tag des folgenden Kalendermonats.
Die
Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerpflichtige
die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer Zweitwohnung
entfallen.
Bei
Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisherigen Steuerpflichtigen mit dem
Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendermonats.
(2) Die
Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Sind
mehrere Personen, die nicht zu einer Familie gehören, gemeinschaftlich Inhaber
einer Zweitwohnung, so kann die Gesamtsteuer durch die Anzahl der Inhaber
geteilt werden und für den einzelnen Inhaber entsprechend anteilig festgesetzt
werden. Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 (Gesamtschuldner) bleibt unberührt.
(4) Die
Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen vom 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November fällig. Für die Vergangenheit nachzuzahlende
Steuerbeträge werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides fällig.
Auf
Antrag des Steuerpflichtigen kann die Zweitwohnungssteuer am 01. Juli als
Jahresbetrag entrichtet werden.
(5) Die
Steuer wird durch Bescheid festgesetzt. In dem Bescheid kann bestimmt werden,
dass er auch für zukünftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die
Bemessungsgrundlage nach § 4 und der Steuersatz nach § 5 nicht ändern.
§ 7
Anzeige- und Mitteilungspflicht
(1) Das
Innehaben einer Zweitwohnung, deren Aufgabe sowie sonstige Änderungen sind der
Gemeinde über das Amt Rostocker Heide innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.
(2) Der
Inhaber einer Zweitwohnung ist verpflichtet, der Gemeinde alle erforderlichen
Angaben gemäß vorgeschriebenen Vordruck (Anlage 1) zur Ermittlung des
Mietaufwandes gemäß § 4 zu machen. Dieser Vordruck ist vom Steuerpflichtigen
eigenhändig zu unterschreiben.
Die
Angaben des Steuerpflichtigen sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere
durch Mietvertrag nachzuweisen. Gibt der Steuerpflichtige keine Erklärung ab,
kann die Steuer nach § 162 AO aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden.
(3) Unterbreitet
der Steuerpflichtige zum 31.01. eines laufenden Jahres keine
Änderungsmitteilungen gegenüber der Gemeinde, legt diese bei der Erhebung der
Zweitwohnungssteuer die bisher unterbreiteten bzw. geschätzten Angaben
zugrunde.
§ 8
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Zur
Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der
Veranlagung nach dieser Satzung ist die Gemeinde Mönchhagen gemäß Artikel 6
Abs. 1 e) DSGVO i. V. m. § 3 KAG M-V und § 93 AO berechtigt, Daten insbesondere
aus folgenden Auskünften, Unterlagen und Mitteilungen zu verarbeiten, soweit
sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:
- Meldeauskünfte
- Unterlagen
der Grundsteuerveranlagung
- Unterlagen
der Einheitsbewertung
- Grundbuch
und Grundbuchakten
- Mitteilungen
der Vorbesitzer
- Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen
- Bauakten
- Liegenschaftskataster.
(2) Darüber
hinaus sind zu Kontrollzwecken die Erhebung und die Weiterverarbeitung
personenbezogener Daten zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach
dieser Satzung erforderlich ist.
(3) Die
Gemeinde Mönchhagen ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der
Steuerpflichtigen und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen ein
Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung erforderlichen
Daten anzulegen und zu führen sowie diese Daten zum Zwecke der Erhebung der
Zweitwohnungssteuer zu verwenden und zu verarbeiten.
(4) Der
Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines
Steuerpflichtigen leichtfertig
1. über
steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht oder
2. die
Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nichtgerechtfertigt Steuervorteile für
sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen bei Vorsatz des § 16 KAG
M-V bleiben unberührt.
(2) Ordnungswidrig
handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. Belege
ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
2. der
Anzeigepflicht über das das Innehaben oder Aufgabe der Zweitwohnung nicht
nachkommt.
(3) Zuwiderhandlungen
gegen die § 7 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.
(4) Gemäß
§ 17 Abs. 3 KAG M-V kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße
bis zu 10.000 EUR, die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis
zu 5.000 EUR geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2021
in Kraft.
Mönchhagen, ________________
Karl-Friedrich Peters -Siegel-
Bürgermeister
Hinweis:
Soweit beim Erlass dieser Satzung
gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß § 5
Abs. 5 Kommunalverfassung M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt
nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder
Bekanntmachungsvorschriften.
Anlage 1
An das Amt Rostocker Heide Finanzabteilung Eichenallee 20a 18182 Gelbensande |
Erklärung zur Zweitwohnungssteuer |
Eingangsstempel |
Aktenzeichen:
___________________________ (dem Anschreiben zu entnehmen) |
1 Angaben zur Person |
Name, Vorname
|
Geburtsname
|
Familienstand
|
Geburtsdatum
|
Telefonnummer für eventuelle Rückfragen
|
2 Angaben zur Hauptwohnung |
Straße, Hausnummer
|
|
Postleitzahl
|
Ort
|
3 Angaben zur Nebenwohnung |
Art der Zweitwohnung:
☐ Haus ☐ Wohnung
☐ Bungalow ☐ Gartenlaube
☐ Baracke ☐ Hütte ☐ sonstiges: _______________________
Straße, Hausnummer
|
||
Postleitzahl
|
Ort
|
ggf. Ortsteil
|
3.1 ☐ Die Nebenwohnung ist Zweitwohnung
im Sinne der Satzung über die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde
Mönchhagen.
3.2 ☐ Die Nebenwohnung ist keine
Zweitwohnung im Sinne der Satzung oder ich bin
steuerbefreit.
Entsprechende Nachweise (z.B. a) Nachweis
als Kapitalanlage: Dauermietvertrag, Vertrag
mit Vermietungs-/
Vermittlungsagentur, ganzjährige
Vermietungsbemühungen;
b) Bestätigung vom
Arbeitgeber;
c) Ausbildungsvertrag;
d)
Grundriss der Wohnung, Mietvertrag u.a.) lege ich bei.
Begründung:
Es
handelt sich um:
☐ Wohnraum, der über keine ☐ Kochgelegenheit oder
☐ Toilette verfügt.
☐ eine Gartenlaube in einer gemeinnützig anerkannten Kleingartenanlage.
☐ Zweitwohnung von Verheirateten für berufliche Zwecke:
☐ Ich habe eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen inne.
☐ Ich bin verheiratet und lebe nicht dauerhaft von meinem Ehepartner
getrennt.
☐ Meine Hauptwohnung ist die gemeinsame eheliche Wohnung.
☐ Ich nutze die Zweitwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung zeitlich
überwiegend.
☐ Ich nutze die Zweitwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung zeitlich
nicht
überwiegend.
☐ eine Wohnung, die von mir (Auszubildende/r) aus Gründen der beruflichen
Ausbildung
gehalten wird. Meine Hauptwohnung ist die
elterliche Wohnung. Sie befindet sich in einer
anderen Gemeinde. Voraussichtliches Ende
der Ausbildung: _______________________
☐ eine Wohnung/Ferienwohnung, ein Haus/Ferienhaus oder –zimmer, das
weniger als einen
Monat im Jahr von mir (Kur- oder
Feriengast) genutzt wird.
☐ eine Wohnung/Ferienwohnung, ein Haus/Ferienhaus oder –zimmer, das ich
ausschließlich
zur Vermietung nutze.
3.3 Weitere Angaben zur
Nebenwohnung
(Nur auszufüllen, wenn 3.1 angekreuzt wurde)
Zum Nachweis der Angaben über die Nebenwohnung ist die Kopie des
Mietvertrages oder eine sonstige Vereinbarung beizufügen.
Ich habe
die oben benannte Nebenwohnung inne seit ______________.
Die
Wohnfläche der gesamten Nebenwohnung
beträgt ___________ m².
Der
monatliche Mietaufwand (Jahresrohmiete) für die gesamte Nebenwohnung beträgt ___________EUR.
In der
Zweitwohnung lebe ich
☐ allein.
☐ mit
mehreren Personen
☐ in einer Lebensgemeinschaft/Familie.
☐ in einer Wohngemeinschaft.
Die von mir individuell genutzte Wohnfläche
(z.B. eigenes Zimmer) beträgt ________m².
Die gemeinschaftlich genutzte Wohnfläche
(z.B. Küche, Bad) beträgt _________ m².
Neben
mir leben noch folgende Personen in der gleichen Nebenwohnung:
Name, Vorname
|
☐
Haupt- ☐ Neben- wohnung wohnung |
Name, Vorname
|
☐
Haupt- ☐ Neben- wohnung wohnung |
Name, Vorname
|
☐
Haupt- ☐ Neben- wohnung wohnung |
Name, Vorname
|
☐
Haupt- ☐ Neben- wohnung wohnung |
Nutzungsverhältnis
Die Nebenwohnung habe ich inne als
☐
Miete/Pächter.
☐
Untermieter.
☐
Eigentümer.
☐
sonstiger Nutzer (z.B. bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung durch
Angehörige).
3.4 Bauweise und
Ausstattung der Nebenwohnung
(Nur
auszufüllen, wenn Sie Eigentümer oder sonstiger Nutzer sind)
Bauweise:
☐ massiv
☐
Fertigteil
☐
Eigenbau
Ausstattung:
Die Zweitwohnung
☐ hat
einen eigenen Zugang.
☐ ist
abgeschlossen.
☐ verfügt
über einen eigenen Wasseranschluss.
☐ ist an
die Hauswasserversorgung angeschlossen.
☐ verfügt
über einen Abwasseranschluss. Dabei handelt es sich um
☐ einen öffentlichen Anschluss.
☐ eine Sammelgrube.
☐ verfügt
über einen Energieanschluss
☐ ist
beheizbar. Heizungsart: __________________________
☐ ist
ausreichend isoliert.
☐ ist
ganzjährig bewohnbar.
☐ ist
vorübergehend zum Wohnen geeignet.
☐ verfügt
über ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht.
☐ verfügt
über Beleuchtung.
☐ hat
eine eigene ☐ Küche
☐ Kochgelegenheit
☐ ist
ausgestattet mit ☐ Innentoilette.
☐ Außentoilette.
☐ Chemietoilette.
☐ ist
ausgestattet mit ☐ Bad.
☐ Dusche.
☐ hat
eine überdachte Terrasse mit einer Größe von ___________ m².
☐ ist
teilunterkellert (___________ m²).
☐ ist
vollunterkellert (___________ m²).
☐verfügt
über eine Schlafgelegenheit.
4 Schriftverkehr |
An welche Anschrift soll der
Steuerbescheid gesandt werden?
☐
Hauptwohnung
☐
Nebenwohnung
☐
bevollmächtigte Person:
Name, Vorname
|
|
Straße, Hausnummer
|
|
Postleitzahl
|
Ort
|
5 Hinweise und Bemerkungen |
Auf Folgendes möchte ich Sie noch
hinweisen:
|
6 Unterschrift |
Änderungen hinsichtlich der Um-
und Abmeldung der Hauptwohnung, der Nebenwohnung sowie sonstiger Angaben zur
Nebenwohnung, die eine Änderung bzw. Aufhebung des Steuerbescheides
rechtfertigen oder eine neue Steuerpflicht begründen, zeige ich dem Amt Rostocker
Heide umgehend an.
Ich versichere, dass ich die Angaben in dieser Steuererklärung
wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht habe.
_______________ ________________________
Datum Unterschrift