Sitzung: 19.11.2020 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltung: 1, Befangen: 0
Vorlage: VBE/2726/2020/GBE
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den folgenden Beschluss über
die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bentwisch
(Aufstellungsbeschluss):
1. |
Für den Ortsteil Klein Kussewitz der Gemeinde Bentwisch soll der rechtswirksame Teilflächennutzungsplan der Altgemeinde Klein Kussewitz geändert werden. |
Es werden folgende Ziele angestrebt: ·
Darstellung eines Sondergebietes Brennerei im Westen
des Ortsteils, ·
Änderung der Fläche für Gewerbe G2 in eine
Ausgleichsfläche, ·
Änderung der Fläche für Gewerbe G3 in eine gemischte
Baufläche, ·
Änderung der Grünfläche mit Zweckbestimmung
Sportplatz in eine Fläche für den Gemeinbedarf, ·
Änderung einer Teilfläche der Fläche für Gewerbe G1
in eine gemischte Baufläche, ·
Darstellung einer Wohnbaufläche zwischen dem G1 und
der Wohnbaufläche W8 ·
Erweiterung der gemischten Baufläche M2 im südlichen
Bereich des Gutsparks, ·
Ausweisung zweier Wohnbauflächen im Süden des W9, ·
Ausweisung einer Wohnbaufläche im Süden des M2, auf
der bisher dargestellten Waldfläche, ·
Änderung der Grünfläche mit Zweckbestimmung
Golfplatz in eine Landwirtschaftliche Fläche, ·
Aktualisierung der Plangrundlage, ·
Darstellung der vorhandenen gesetzlich geschützten
Biotope und Ausgleichsmaßnahmen. |
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2. |
Die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und sich wesentlich unterscheidende
Lösungen für die Neugestaltung des Gebiets in Betracht kommen und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sollen durch Bereithaltung des
Vorentwurfs zu jedermanns Einsicht mit entsprechender Gelegenheit zur
Äußerung und Erörterung durchgeführt werden. |
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3. |
Zur
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind sie
nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 2
BauGB gleichzeitig von der Planungsabsicht zu unterrichten, um Stellungnahme
zu bitten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern. |
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4. |
Dieser
Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. |