Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt den folgenden Beschluss über die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bentwisch (Aufstellungsbeschluss):

 

1.

Für den Ortsteil Klein Kussewitz der Gemeinde Bentwisch soll der rechtswirksame Teilflächennutzungsplan der Altgemeinde Klein Kussewitz geändert werden.

 

 

 

Es werden folgende Ziele angestrebt:

 

·         Darstellung eines Sondergebietes Brennerei im Westen des Ortsteils,

·         Änderung der Fläche für Gewerbe G2 in eine Ausgleichsfläche,

·         Änderung der Fläche für Gewerbe G3 in eine gemischte Baufläche,

·         Änderung der Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz in eine Fläche für den Gemeinbedarf,

·         Änderung einer Teilfläche der Fläche für Gewerbe G1 in eine gemischte Baufläche,

·         Darstellung einer Wohnbaufläche zwischen dem G1 und der Wohnbaufläche W8

·         Erweiterung der gemischten Baufläche M2 im südlichen Bereich des Gutsparks,

·         Ausweisung zweier Wohnbauflächen im Süden des W9,

·         Ausweisung einer Wohnbaufläche im Süden des M2, auf der bisher dargestellten Waldfläche,

·         Änderung der Grünfläche mit Zweckbestimmung Golfplatz in eine Landwirtschaftliche Fläche,

·         Aktualisierung der Plangrundlage,

·         Darstellung der vorhandenen gesetzlich geschützten Biotope und Ausgleichsmaßnahmen.

 

 

2.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und sich wesentlich unterscheidende Lösungen für die Neugestaltung des Gebiets in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sollen durch Bereithaltung des Vorentwurfs zu jedermanns Einsicht mit entsprechender Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung durchgeführt werden.

 

3.

Zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind sie nach   § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig von der Planungsabsicht zu unterrichten, um Stellungnahme zu bitten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung

nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.

 

4.

Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.