Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 7, Enthaltungen: 1, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Blankenhagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag zum Umbau des Wohnhauses mit Änderung der Ansichten, Nutzuzngsänderung Stall in Garage, Technik und Lagerräume auf dem Flurstück 92 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB ab.

Begründung:

Lage im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet.

Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes als öffentlichen Belang lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten

 

Außerdem nimmt die Gemeinde Bezug auf das Urteil des VWG Schwerin aus dem Jahr 2015 zur Ablehnung des in 2011 abgelehnten nachträglich eingereichten Bauantrag für

  1. Abbruch und Neubau Wohnhaus (1 WE)
  2. Teilabbruch Kuhstall und Neuaufbau als Wohnhaus ( 1 WE)
  3. Um- und Ausbau Schweinestall in Wohnhaus (1 WE)
  4. Neubau Doppelcarport, Gartenhaus und Lagergebäude

An der Beurteilungsgrundlage, die 2011 zur Ablehnung der Bauvorhaben 2015 zu einem Urteil über die Unzulässigkeit des Vorhabens und 2019 zur Ablehnung des Berufungsantrages gegen das Urteil des VWG Schwerin über die Unzulässigkeit der Vorhaben führte, hat sich nichts geändert.

Eine Zustimmung zum Antrag auf Umbau eines Wohnhauses, welches ohne Baugenehmigung errichtet wurde, würde außerdem das abgelehnte Vorhaben legalisieren.

 

Die Gemeindevertreter weisen darauf hin, dass die Zustimmung des Bauantrages nur gilt, wenn vom Antragsteller alle Gesetze eingehalten werden.