Sitzung: 09.11.2020 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 7, Enthaltungen: 1, Befangen: 0
Vorlage: VBE/1431/2020/GBL
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen lehnt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Bauantrag zum Umbau des Wohnhauses mit Änderung der
Ansichten, Nutzuzngsänderung Stall in Garage, Technik und Lagerräume auf dem
Flurstück 92 der Flur 2 Gemarkung Mandelshagen aus bauplanungsrechtlicher Sicht
nach § 35 (2) BauGB ab.
Begründung:
Lage im Außenbereich und
Landschaftsschutzgebiet.
Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes als öffentlichen Belang lässt die Entstehung einer
Splittersiedlung befürchten
Außerdem nimmt die Gemeinde Bezug auf das
Urteil des VWG Schwerin aus dem Jahr 2015 zur Ablehnung des in 2011 abgelehnten
nachträglich eingereichten Bauantrag für
- Abbruch und Neubau
Wohnhaus (1 WE)
- Teilabbruch
Kuhstall und Neuaufbau als Wohnhaus ( 1 WE)
- Um- und Ausbau
Schweinestall in Wohnhaus (1 WE)
- Neubau
Doppelcarport, Gartenhaus und Lagergebäude
An der Beurteilungsgrundlage, die 2011 zur
Ablehnung der Bauvorhaben 2015 zu einem Urteil über die Unzulässigkeit des
Vorhabens und 2019 zur Ablehnung des Berufungsantrages gegen das Urteil des VWG
Schwerin über die Unzulässigkeit der Vorhaben führte, hat sich nichts geändert.
Eine Zustimmung zum Antrag auf Umbau eines
Wohnhauses, welches ohne Baugenehmigung errichtet wurde, würde außerdem das
abgelehnte Vorhaben legalisieren.
Die Gemeindevertreter weisen darauf hin, dass die Zustimmung
des Bauantrages nur gilt, wenn vom Antragsteller alle Gesetze eingehalten
werden.