Sitzung: 26.10.2020 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der
Voranfrage:
Ist der Neubau einer Garage auf dem Flurstück 20 der Flur 1 Gemarkung
Häschendorf bauplanungsrechtlich zulässig?
aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB in Verbindung mit §
35 (3) BauGB das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.
Begründung:
Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, dass es sich um ein privilegiertes
Vorhaben nach § 35 (1) BauGB handelt.
Die weitere Beurteilung richtet sich somit nach § 35 (2) BauGB.
Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn
ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und
die Erschließung gesichert ist.
Nach § 35 (3) BauGB liegt u.a. eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes
widerspricht.
Die Vorhabenfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des
Flächennutzungsplanes der Gemeinde.
Damit steht dem Vorhaben der Flächennutzungsplan nicht entgegen.
Bauplanungsrechtlich würde die Errichtung der geplanten Garage jedoch die
durch die Gemeinde (durch ihre städtebauliche Planung in Form einer
Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung) deutliche gemachte Entwicklungsgrenze
der Ortslage Häschendorf in den unbeplanten Außenbereich hinein ausdehnen.
Da es sich bei einer Garage eigentlich um eine Nebenanlage zu einer
Hauptnutzung, dem Wohnen, handelt, weckt eine Genehmigung auch Begehrlichkeiten
hinsichtlich einer nachfolgenden Bebauung mit einem Wohnhaus, bzw. lässt die
Größenordnung der Garage auch eine Nutzungsänderung zu Wohnnutzung zu, so dass
die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung im Außenbereich gegeben ist.
Die Gemeindevertretung bestätigt damit die
durch den Bürgermeister nach der BA-Sitzung abgegebene gemeindliche
Stellungnahme zum Vorhaben, da ansonsten die Verfristung nach § 36 BauGB
eingetreten wäre.