Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB der Voranfrage:

Ist der Neubau einer Garage auf dem Flurstück 20 der Flur 1 Gemarkung Häschendorf bauplanungsrechtlich zulässig?

aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (2) BauGB in Verbindung mit § 35 (3) BauGB das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen.

Begründung:

Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 (1) BauGB handelt.

Die weitere Beurteilung richtet sich somit nach § 35 (2) BauGB.

Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.

Nach § 35 (3) BauGB liegt u.a. eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

Die Vorhabenfläche liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Flächennutzungsplanes der Gemeinde.

Damit steht dem Vorhaben der Flächennutzungsplan nicht entgegen.

Bauplanungsrechtlich würde die Errichtung der geplanten Garage jedoch die durch die Gemeinde (durch ihre städtebauliche Planung in Form einer Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung) deutliche gemachte Entwicklungsgrenze der Ortslage Häschendorf in den unbeplanten Außenbereich hinein ausdehnen.

Da es sich bei einer Garage eigentlich um eine Nebenanlage zu einer Hauptnutzung, dem Wohnen, handelt, weckt eine Genehmigung auch Begehrlichkeiten hinsichtlich einer nachfolgenden Bebauung mit einem Wohnhaus, bzw. lässt die Größenordnung der Garage auch eine Nutzungsänderung zu Wohnnutzung zu, so dass die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung im Außenbereich gegeben ist.

 

 

Die Gemeindevertretung bestätigt damit die durch den Bürgermeister nach der BA-Sitzung abgegebene gemeindliche Stellungnahme zum Vorhaben, da ansonsten die Verfristung nach § 36 BauGB eingetreten wäre.