Sitzung: 01.10.2020 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: VFA/2716/2020/GBE
Beschluss:
Die Gemeindevertretung
Bentwisch beschließt die 10. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde
Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des
Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002:
10. Änderungssatzung der
Gemeinde Bentwisch zur Satzung der Gemeinde Bentwisch über die Erhebung von
Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes
„Untere Warnow-Küste“ vom 19.02.2002
I.
Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) , der §§ 1, 2, 6 und 7 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) sowie des §
3 des Gesetzes über die Bildung von
Gewässerunterhaltungsverbänden (GVUG) in der jeweils derzeit geltenden Fassung
wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch
vom … und nach Anzeige bei der Rechtsaufsicht folgende 10. Änderungs- satzung
der Gemeinde Bentwisch zur Satzung der Gemeinde
Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der
Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ erlassen:
II.
Aufgrund der neuen Kalkulation wird der § 3 der Satzung der Gemeinde
Bentwisch über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser-
und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“,
zuletzt geändert durch die 9. Änderungssatzung vom 14.11.2019 wie folgt
geändert:
In § 3 (2) Satz 2
wird der Gebührensatz 23,29 €/ha durch den Gebührensatz 23,52 €/ha ersetzt.
III.
Diese
Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Bentwisch, den
………………….
Andreas Krüger Siegel
Bürgermeister
Gebührenkalkulation für die Deckung der Beiträge zum Wasser- und
Bodenverband „Untere Warnow-Küste“ für das Jahr 2020 der Gemeinde Bentwisch
1. Grundsätzliches
Nach § 7 Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.04.2020, werden die von Kommunen für ihre Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband zu zahlenden Beiträge durch Gebühren denjenigen auferlegt, denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen oder Maßnahmen Vorteile gewährt.
Die Kalkulation der Gebühr erfolgte nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 und 2 des KAG.
Dabei sind die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anzusetzen. Dazu gehören auch in Anspruch genommene Fremdleistungen.
2. Kalkulierter
Aufwand
An den Wasser- und Bodenverband zu zahlender Beitrag der Gemeinde Bentwisch für das Jahr 2020 entsprechend des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes
vom 09.03.2020 59.707,13 €
Verwaltungsaufwand 10% 5.970,71 €
= Gesamtaufwand 65.677,84 €
3. Flächenberechnung
Anzusetzende Gesamtfläche des 2919,5088 ha
Geltungsbereiches der Satzung
abzüglich der Fläche für dingliche Mitglieder, 127,5449 ha
die ihren Beitrag direkt
an den Wasser- und Bodenverband zahlen
= gebührenpflichtige Fläche 2791,9639 ha
4. Ermittlung des
Gebührensatzes pro Flächeneinheit
Der Gesamtaufwand wird durch die gebührenpflichtige Fläche dividiert.
65.677,84 € : 2791,9639 ha = 23,52 €/ha
Die Gebühr beträgt 23,52 €/ha.
Anlagen:
keine