Beschluss: geändert beschlossen

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Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt die Neufassung der Hauptsatzung vom 24.06.2019 in der vorliegenden Fassung.

 

 

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Rövershagen

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des§ 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M­ V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 31.08.2020 und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock vom 13.09.2019 (Aktenzeichen: 151103_2019_60088) nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

 

§ 1

Name/Wappen/Dienstsiegel

 

(1)     Die Gemeinde Rövershagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2)     Die Gemeinde Rövershagen und die Orte Behnkenhagen, Purkshof, Oberhagen, Niederhagen und Schwarzenpfost führen das folgende Wappen:

Geteilt von Blau und Gold; oben ein schreitender, rot gezungter goldener Greif;

unter einem grünen Eibenzweig mit fünf roten Früchten, beiderseits begleitet von einer nach innen gewendeten grünen Rodehacke".

(3)     Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

     • GEMEINDE RÖVERSHAGEN • LANDKREIS ROSTOCK

(4)     Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

 

 

§ 2

Ortsteile

 

Die Gemeinde Rövershagen besteht aus dem Ort Rövershagen und den Ortsteilen Behnkenhagen, Niederhagen, Purkshof, Oberhagen und Schwarzenpfost. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1)    Die Bürgermeisterin beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.

Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2)    Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.

(3)    Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Rövershagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4)    Die Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 

§ 4

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1)     Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

(2)     Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1.  einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2.  Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3.  Grundstücksgeschäfte,

4.  Vergabe von Aufträgen nach VOB und UVgO.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3)     Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

§ 5

Haupt- und Finanzausschuss

 

(1)     Ein Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 4 weitere Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäߧ 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.

Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

(2)     Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.

(3)     Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:

Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz­ und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;

(4)     Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von§ 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro (netto) bis 1.000,00 Euro (netto) trifft der Haupt- und Finanzausschuss.

(5)     Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt auf Grundlage des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung bis zu einer Auftragssumme von 30.000,01 Euro (netto) bis 300.000,00 Euro (netto) soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses über die Vergabe wird der Bürgermeisterin zugleich die Ermächtigung erteilt, den Auftrag zu unterzeichnen.

(6)     Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

 

 

§ 6

Fachausschüsse

 

(1)     Folgende Ausschüsse werden gemäߧ 36 KV M-V gebildet:

 

Name                                                              Aufgabengebiet                                

 

1.      Ausschuss für Bau-,                                                         Flächennutzungsplanung,

 Ordnung und Umwelt                          Bauleitplanung,

Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief­

Straßenbauangelegenheiten,

Denkmalpflege,

Probleme der Kleingartenanlagen

Umwelt- und Naturschutz,

Landschaftspflege,

Abfallkonzepte, allgemeine

Sicherheit und Ordnung

 

2.      Ausschuss für Schule,                          Betreuung der Schul- und

 Jugend, Kultur und Sport                   Kultureinrichtungen,

Kulturförderung und Sportentwicklung,

Jugendförderung, Kindertagesstätten,

Seniorenbetreuung, Sozialwesen,

Fremdenverkehr und Wohnungsfragen

 

(2)     Der Ausschuss für Bau-, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 2 sachkundigen Einwohnern zusammen.

(3)     Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 2 sachkundigen Einwohnern zusammen.

(4)     Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide übertragen.

(5)     Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(6)     Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

 

§ 7

Bürgermeisterin oder Bürgermeister / Stellvertreterin oder Stellvertreter

 

(1)     Die Gemeindevertretung überträgt der Bürgermeisterin auf Grundlage des § 22 Absatz 4 KV M-V die Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen; darüber hinaus entscheidet die Gemeindevertretung:

1.     über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 1.000,00 Euro (netto) gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500,00 Euro (netto) pro Monat

2.     über überplanmäßige Ausgaben von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 1.500,00 Euro (netto) sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 1.500,00 Euro (netto) je Ausgabenfall

3.     bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro (netto), bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro (netto) sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro (netto)

4.     die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro (netto)

5.     den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00 Euro (netto)

(2)     Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

Die Gemeindevertretung entscheidet über Vergaben ab einem Auftragswert von 300.000,01 € (netto).

(3)     Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro (netto) bzw. von 250,00 Euro (netto) bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro (netto)

(4)     Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.

(5)     Die Gemeindevertretung überträgt der Bürgermeisterin die Entscheidung auf Grundlage des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung über die Beauftragung von Leistungen mit einem Wert bis 30.000,00 Euro (netto), soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5 wird der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

 

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1)     Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.800,00 Euro. Die Bürgermeisterin erhält kein zusätzliches Sitzungsgeld. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2)     Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 360,00 Euro. Der erste stellvertretende Bürgermeister erhält kein zusätzliches Sitzungsgeld.

(3)     Der oder die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält keine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung. Sie erhält ausschließlich die in Absatz 5 geregelte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung.

(4)    Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhält die stellvertretende Person für die Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 60,00 Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen die Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(5)     Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten gemäß Entschädigungsverordnung keinen monatlichen Sockelbetrag.

Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.

(6)     Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

 

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)    Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Rövershagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide - zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen" ,,Gemeinde Rövershagen"-veröffentlicht.

 

Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Des Weiteren können sie über die Homepage des Amtes Rostocker Heide - zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Satzungen" - eingesehen werden.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(2)     Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:

-   vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43

-   am Gemeindehaus, Birkenstrat 25

-   Behnkenhagen, Dorfstraße 17

Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3)    Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4)     Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung in der Gemeindeverwaltung. Auf den Aushang/ die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.

(5)     Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6)     Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1)      Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2)      Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.09.2014 außer Kraft.


Rövershagen, den


Dr. Verena Schöne
Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen                                  Siegel