Sitzung: 31.08.2020 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
die Neufassung der Hauptsatzung vom 24.06.2019 in der vorliegenden Fassung.
Hauptsatzung
der Gemeinde
Rövershagen
Präambel
Auf der Grundlage des§ 5 der Kommunalverfassung für das
Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M
V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 31.08.2020 und nach
Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock vom
13.09.2019 (Aktenzeichen: 151103_2019_60088) nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Rövershagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2)
Die Gemeinde
Rövershagen und die Orte Behnkenhagen, Purkshof, Oberhagen,
Niederhagen und Schwarzenpfost führen das folgende Wappen:
Geteilt von Blau und Gold; oben ein
schreitender, rot gezungter goldener Greif;
unter einem grünen Eibenzweig mit fünf roten Früchten, beiderseits
begleitet von einer nach innen gewendeten grünen Rodehacke".
(3)
Das Dienstsiegel zeigt das
Gemeindewappen und die Umschrift
• GEMEINDE
RÖVERSHAGEN • LANDKREIS ROSTOCK •
(4)
Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf
der Genehmigung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
Die Gemeinde Rövershagen besteht aus dem Ort Rövershagen
und den Ortsteilen Behnkenhagen, Niederhagen, Purkshof, Oberhagen und
Schwarzenpfost. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1)
Die Bürgermeisterin
beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet
über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen
und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband
durchgeführt werden, sollen
die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst
frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
Die Einwohnerversammlung kann auch
begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2)
Anregungen und
Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt
werden müssen, sollen
dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur
Beratung vorgelegt werden.
(3)
Die Einwohnerinnen und
Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und
juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Rövershagen
Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die
Möglichkeit in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der
Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie
die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf
Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4)
Die Bürgermeisterin ist
verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über
wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2)
Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich
in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1.
einzelne Personalangelegenheiten
außer Wahlen und Abberufungen,
2.
Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte,
4.
Vergabe von Aufträgen nach VOB und UVgO.
Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen
Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die
Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen
spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht
in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen
schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Haupt- und Finanzausschuss
(1)
Ein Hauptausschuss wird
gebildet. Ihm gehören neben der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister 4 weitere Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses
und wird gemäߧ 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine stellvertretenden
Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der
Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung
festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von
besonderer Bedeutung; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch
Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind;
entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer
Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann;
Personal- und Organisationsfragen; Finanz und Haushaltswesen; Steuern,
Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4)
Entscheidungen über die Annahme
oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von§ 44 Abs. 4 KV M-V von
100,01 Euro (netto) bis 1.000,00 Euro (netto) trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
(5)
Der Haupt- und
Finanzausschuss beschließt auf Grundlage des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen
Fassung bis zu einer Auftragssumme von 30.000,01 Euro (netto) bis 300.000,00 Euro (netto) soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet
ist. Mit der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses über die Vergabe
wird der Bürgermeisterin zugleich die Ermächtigung erteilt, den Auftrag zu unterzeichnen.
(6)
Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 5 zu
unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäߧ 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1.
Ausschuss für Bau-, Flächennutzungsplanung,
Ordnung und Umwelt Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen
Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege,
Abfallkonzepte, allgemeine
Sicherheit und Ordnung
2.
Ausschuss für Schule, Betreuung der Schul-
und
Jugend, Kultur und
Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung und Sportentwicklung,
Jugendförderung, Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung, Sozialwesen,
Fremdenverkehr und Wohnungsfragen
(2)
Der Ausschuss für Bau-, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 2
sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3)
Der Ausschuss für Schule, Jugend,
Kultur und Sport setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 2 sachkundigen
Einwohnern zusammen.
(4) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem
Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide übertragen.
(5)
Die Sitzungen der Ausschüsse sind
nicht öffentlich.
(6)
Es werden für alle Ausschüsse keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
§ 7
Bürgermeisterin oder Bürgermeister /
Stellvertreterin oder Stellvertreter
(1)
Die Gemeindevertretung überträgt der Bürgermeisterin auf Grundlage des § 22 Absatz 4 KV M-V die Entscheidungen bis zu
folgenden Wertgrenzen; darüber hinaus entscheidet die Gemeindevertretung:
1. über Verträge, die auf einmalige
Leistungen von 1.000,00
Euro (netto) gerichtet
sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500,00 Euro (netto) pro Monat
2. über überplanmäßige Ausgaben von 10 % der betreffenden
Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 1.500,00 Euro (netto) sowie bei
außerplanmäßigen Ausgaben von 1.500,00 Euro (netto) je Ausgabenfall
3. bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken
unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro (netto), bei Hingabe von Darlehen die
innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro
(netto) sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von
unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro (netto)
4. die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von
Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von
2.500,00 Euro (netto)
5. den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere
Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen
Bebauungsplänen bis zu 5.000,00 Euro (netto)
(2)
Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu
unterrichten.
Die Gemeindevertretung entscheidet über Vergaben ab einem Auftragswert von
300.000,01 € (netto).
(3)
Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro (netto)
bzw. von 250,00 Euro (netto) bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von der
Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von
ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform
ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese
Wertgrenze bei 2.500,00 Euro (netto)
(4)
Die Bürgermeisterin
oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(5) Die Gemeindevertretung überträgt der Bürgermeisterin die Entscheidung auf
Grundlage des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils
gültigen Fassung über die Beauftragung von Leistungen mit einem Wert
bis 30.000,00 Euro (netto), soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung
gerichtet ist.
Mit der Entscheidung
zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5 wird der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren
den Zuschlag zu erteilen.
§ 8
Entschädigungen
(1)
Der Bürgermeister oder
die Bürgermeisterin erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von
1.800,00 Euro. Die Bürgermeisterin erhält kein zusätzliches Sitzungsgeld. Im
Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt
auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit
diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2)
Der oder die erste stellvertretende Person
des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder der
ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 360,00 Euro. Der erste
stellvertretende Bürgermeister erhält kein zusätzliches Sitzungsgeld.
(3)
Der oder die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen
Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält keine monatliche
funktionsbezogene Aufwandsentschädigung. Sie erhält
ausschließlich die in Absatz 5 geregelte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung.
(4)
Sollte bei Verhinderung
des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft
vorgenommen werden, erhält die stellvertretende Person für die Stellvertretung
einen Betrag in Höhe von 60,00 Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung
nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten
Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung
nach Abs. 1. Damit entfallen die Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung
und das
Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende
Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister
ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung
nach Absatz 1 zu.
(5)
Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten
gemäß Entschädigungsverordnung
keinen monatlichen Sockelbetrag.
Alle Mitglieder der
Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen, ihrer
Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches gilt
für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme
an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt
worden sind und der Fraktion, die sich mit der Sitzungsvorbereitung und
-nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst.
Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.
(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt
werden.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1)
Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde
Rövershagen, die durch
Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach
Baugesetzbuch (BauGB) handelt,
werden im Internet
auf der Homepage des Amtes
Rostocker Heide - zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen"
,,Gemeinde Rövershagen"-veröffentlicht.
Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker
Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen.
Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse
bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Des Weiteren können sie über
die Homepage des Amtes Rostocker Heide - zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de
und den Button „Satzungen" - eingesehen werden.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist
mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach
Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2)
Satzungen sowie
sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB erfolgen
durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln
der Gemeinde befinden sich:
-
vor dem Ärztehaus im Gehwegbereich,
Rostocker Straße 43
-
am Gemeindehaus, Birkenstrat 25
-
Behnkenhagen, Dorfstraße 17
Die
Dauer des Aushangs
beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die
Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3)
Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen
und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die
Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar
mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4)
Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch
Aushang an den unter Absatz 2 genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch
Auslegung in der Gemeindeverwaltung. Auf den Aushang/ die Auslegung ist in der
Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5)
Ist die öffentliche Bekanntmachung einer
ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich,
so ist diese durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die
Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie
nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden
ist.
(6)
Einladungen zu den Sitzungen der
Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den
Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht.
Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
(1)
Diese
Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung vom 04.09.2014 außer Kraft.
Rövershagen, den
Dr. Verena Schöne
Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen Siegel