Sitzung: 25.06.2020 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
folgenden Vertrag über die Miete von drei Löschwasserzisternen mit der
Bentwisch GmbH mit den Änderungen
Mietvertrag über 3 Löschwasserzisternen
zwischen
der Gemeinde Bentwisch,
im Amt Rostocker Heide; geschäftsansässig in 18182 Gelbensande,
Eichenallee 20a,
vertreten durch den Bürgermeister Herrn Andreas Krüger
und den 1. stellv. Bürgermeister Herrn Ralf Will
- nachfolgend Mieter -
und
der Bentwisch GmbH,
geschäftsansässig in
18182 Bentwisch, Hansestraße 21,
vertreten durch den
Geschäftsführer Herrn R.-Michael Achtenhagen
- nachfolgend Vermieter -
wird folgender
Mietvertrag geschlossen:
§ 1 Mietobjekt
1. Der Vermieter
vermietet an den Mieter 3 (drei) in der Anlage
1 beschriebene Bodentanks mit Anschlussstutzen (nachfolgend "das
Mietobjekt") auf den in Harmstorf, Klein Bartelsdorf und Neubartelsdorf belegenen und auf den als Anlagen 2 bis 4 beigefügten Lageplänen
dargestellten Grundstücken zum Betrieb von 3 Löschwasserzisternen.
2. Das Mietobjekt
wird vom Vermieter bis zum Ablauf des 31.12.2020 hergestellt. Beide Parteien
werden das Mietobjekt nach dessen Fertigstellung gemeinsam abnehmen und
hierüber ein Abnahmeprotokoll fertigen.
§ 2 Mietzweck
1. Der Mieter wird
das Mietobjekt ausschließlich zum Betrieb von 3 unterirdischen
Löschwasserzisternen mit Anschlussleitung und -stutzen (nachfolgend auch
bezeichnet als "die Zisternen") nutzen. Eine Änderung der vertraglich
vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig.
2. Sollten zur
vertragsgemäßen Nutzung behördliche Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu
erfüllen sein, so hat der Mieter diese insoweit auf eigene Kosten einzuholen
und zu erfüllen, als sie sich aus seiner Person oder seiner betrieblichen
Eigenart ergeben.
§ 3 Mietzeit,
Kündigung
1. Das
Mietverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Mietobjekts und endet nach
Ablauf von 15 Jahren.
Die
Übergabe des Mietobjekts erfolgt voraussichtlich am 01.01.2021.
2. Das Mietverhältnis verlängert
sich automatisch nach Ablauf der Mietzeit um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es
nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Jahr vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gekündigt wird.
3. Das
Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Der
Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
a)
behördlich erteilte Betriebsgenehmigungen
entzogen oder nicht verlängert werden, weil die Tauglichkeit zur
vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjektes wegfällt und der Vermieter eine Mängelbeseitigung
in angemessener Frist nicht vornimmt,
b)
das Mietobjekt durch Brand, höhere Gewalt
oder sonstige Ursachen ganz oder teilweise untergeht und der Vermieter eine
Wiederherstellung in angemessener Frist nicht vornimmt bzw. nicht vornehmen
kann.
5. Die Kündigung
bedarf der Schriftform.
§ 4 Miete, Zahlungsweise
1. Es wird eine
jährliche Miete i.H.v. 18.000 € inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer vereinbart.
2. Die Miete ist in 4
Raten a 4.500 € quartalsweise im Voraus und spätestens am 15. Werktag des
laufenden Quartals zur Zahlung fällig.
3. Mit dem unter
Ziff. 1 genannten Betrag sind sämtliche auf dem Mietobjekt ruhenden
öffentlichen Abgaben und Lasten abgegolten.
§ 5 Betrieb der Zisternen
1. Der Betrieb der
Zisternen einschließlich der Befüllung mit Löschwasser, der Kontrolle des
Löschwasserbestandes, der Kontrolle der technischen Funktionsfähigkeit, der
Einhaltung der einschlägigen technischen Regelwerke und der Einhaltung der
öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Vorhaltung von Löschwasser obliegt
ausschließlich dem Mieter.
2. Der Vermieter haftet nicht für
die Funktionsfähigkeit der Zisternen, soweit dies nicht auf Mängel an dem
Mietobjekt (objektbezogene Gebrauchsvoraussetzung) beruht.
3. Der Mieter stellt
den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen einer
Verletzung der in Ziff. 1 genannten Pflichten und der in Ziff. 2 genannten
Funktionsfähigkeit der Zisternen frei.
§ 6 Instandsetzung und Instandhaltung
1. Die
Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an dem Mietobjekt obliegen dem Vermieter und die Tragung hierfür entstehender Kosten.
2. Es wird eine
jährliche Besichtigung des Mietobjekts jeweils im Monat Mai vereinbart. Bei der
Besichtigung führt der Mieter eine Funktionskontrolle durch und die Parteien
bestimmen, welche Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten vom Vermieter
auszuführen sind.
3. Kommt der
Vermieter seiner von beiden Parteien anlässlich der Begehung festgestellten
Instandhaltungsverpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung
und schriftlicher Nachfristsetzung des Mieters nicht nach, kann der Mieter die
Arbeiten auf Kosten des Vermieters ausführen lassen.
§ 7 Untervermietung
Der Mieter darf
das Mietobjekt weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung überlassen,
sofern der Vermieter dazu keine Erlaubnis erteilt hat.
§ 8 Verkehrssicherung
1. Die
Verkehrssicherung des Mietobjektes obliegt allein dem Mieter.
2. Der Mieter stellt
den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen der
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.
§ 9 Vorkaufsrecht
Soll das Mietobjekt während
der Mietdauer verkauft werden, muss der Vermieter es zuerst dem Mieter
anbieten, mit ihm gegebenenfalls in Verhandlungen eintreten und ihn über die
Höhe anderer Angebote sowie den Anbietenden informieren.
§
10 Beendigung des Mietverhältnisses
1. Bei Beendigung des
Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt in dem ordnungsgemäßen und
gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben.
2. Der Mieter ist
berechtigt und verpflichtet, die Zisternen bei Beendigung des Mietverhältnisses
vom Vermieter gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises zu erwerben.
§ 11
Schriftform
1. Andere als die in
diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche
Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese
Schriftformklausel.
§ 12 Sonstiges
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle vertraglichen Vereinbarungen ist
Bentwisch.
2. Der
Vermieter wird den Mieter rechtzeitig von einer etwaigen Verkaufsabsicht
unterrichten.
3.
Bestandteil dieses Mietvertrages sind die nachstehend aufgeführten Anlagen:
- Anlage
1 (Bodentanks mit
Anschlussstutzen)
- Anlage
2 - 4 (Lagepläne)
Bentwisch, den
30. Juni 2020
für die
Gemeinde Bentwisch:
Andreas Krüger Ralf Will Dienstsiegel
Bürgermeister 1.
Stellv. Bürgermeister
Für die
Bentwisch GmbH:
R.-Michael Achtenhagen
Geschäftsführer
Ab dem Haushaltsjahr 2021 sind über eine
Laufzeit von 15 Jahren jährlich finanzielle Mittel in Höhe von 18.000 € in den
Haushalt unter dem Produktkonto 12600 / 5621000 einzustellen
Die Gemeindevertretung Bentwisch ermächtigt den
Bürgermeister und den 1. Stellvertretenden Bürgermeister, diesen oben genannten
Mietvertrag zu unterzeichnen.