Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt folgenden Vertrag über die Miete von drei Löschwasserzisternen mit der Bentwisch GmbH mit den Änderungen

 

Mietvertrag über 3 Löschwasserzisternen

zwischen

der Gemeinde Bentwisch,

im Amt Rostocker Heide; geschäftsansässig in 18182 Gelbensande, Eichenallee 20a,

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Andreas Krüger

und den 1. stellv. Bürgermeister Herrn Ralf Will

- nachfolgend Mieter -

und

 

der Bentwisch GmbH,

geschäftsansässig in 18182 Bentwisch, Hansestraße 21,

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn R.-Michael Achtenhagen

- nachfolgend Vermieter -

wird folgender Mietvertrag geschlossen:

§ 1 Mietobjekt

1.   Der Vermieter vermietet an den Mieter 3 (drei) in der Anlage 1 beschriebene Bodentanks mit Anschlussstutzen (nachfolgend "das Mietobjekt") auf den in Harmstorf, Klein Bartelsdorf und Neubartelsdorf belegenen und auf den als Anlagen 2 bis 4 beigefügten Lageplänen dargestellten Grundstücken zum Betrieb von 3 Löschwasserzisternen.

2.  Das Mietobjekt wird vom Vermieter bis zum Ablauf des 31.12.2020 hergestellt. Beide Parteien werden das Mietobjekt nach dessen Fertigstellung gemeinsam abnehmen und hierüber ein Abnahmeprotokoll fertigen.

§ 2 Mietzweck

1.   Der Mieter wird das Mietobjekt ausschließlich zum Betrieb von 3 unterirdischen Löschwasserzisternen mit Anschlussleitung und -stutzen (nachfolgend auch bezeichnet als "die Zisternen") nutzen. Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Vermieters abhängig.

2.   Sollten zur vertragsgemäßen Nutzung behördliche Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu erfüllen sein, so hat der Mieter diese insoweit auf eigene Kosten einzuholen und zu erfüllen, als sie sich aus seiner Person oder seiner betrieblichen Eigenart ergeben.

§ 3 Mietzeit, Kündigung

1.   Das Mietverhältnis beginnt am Tag der Übergabe des Mietobjekts und endet nach Ablauf von 15 Jahren.

      Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt voraussichtlich am 01.01.2021.

2.   Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch nach Ablauf der Mietzeit um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gekündigt wird.

3. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn

a)       behördlich erteilte Betriebsgenehmigungen entzogen oder nicht verlängert werden, weil die Tauglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Mietobjektes wegfällt und der Vermieter eine Mängelbeseitigung in angemessener Frist nicht vornimmt,

b)       das Mietobjekt durch Brand, höhere Gewalt oder sonstige Ursachen ganz oder teilweise untergeht und der Vermieter eine Wiederherstellung in angemessener Frist nicht vornimmt bzw. nicht vornehmen kann.

 

5.     Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 4 Miete, Zahlungsweise

1.   Es wird eine jährliche Miete i.H.v. 18.000 € inkl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart.

2.   Die Miete ist in 4 Raten a 4.500 € quartalsweise im Voraus und spätestens am 15. Werktag des laufenden Quartals zur Zahlung fällig.

3.   Mit dem unter Ziff. 1 genannten Betrag sind sämtliche auf dem Mietobjekt ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten abgegolten.

 

§ 5 Betrieb der Zisternen

1.   Der Betrieb der Zisternen einschließlich der Befüllung mit Löschwasser, der Kontrolle des Löschwasserbestandes, der Kontrolle der technischen Funktionsfähigkeit, der Einhaltung der einschlägigen technischen Regelwerke und der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Vorhaltung von Löschwasser obliegt ausschließlich dem Mieter.

2.   Der Vermieter haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Zisternen, soweit dies nicht auf Mängel an dem Mietobjekt (objektbezogene Gebrauchsvoraussetzung) beruht.

3.   Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung der in Ziff. 1 genannten Pflichten und der in Ziff. 2 genannten Funktionsfähigkeit der Zisternen frei.

§ 6 Instandsetzung und Instandhaltung

1.   Die Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an dem Mietobjekt obliegen dem Vermieter und die Tragung hierfür entstehender Kosten.

2.   Es wird eine jährliche Besichtigung des Mietobjekts jeweils im Monat Mai vereinbart. Bei der Besichtigung führt der Mieter eine Funktionskontrolle durch und die Parteien bestimmen, welche Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten vom Vermieter auszuführen sind.

3.   Kommt der Vermieter seiner von beiden Parteien anlässlich der Begehung festgestellten Instandhaltungsverpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung mit Fristsetzung und schriftlicher Nachfristsetzung des Mieters nicht nach, kann der Mieter die Arbeiten auf Kosten des Vermieters ausführen lassen.

 

§ 7 Untervermietung

Der Mieter darf das Mietobjekt weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung überlassen, sofern der Vermieter dazu keine Erlaubnis erteilt hat.

 

§ 8 Verkehrssicherung

1.   Die Verkehrssicherung des Mietobjektes obliegt allein dem Mieter.

2.   Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.

 

§ 9 Vorkaufsrecht

Soll das Mietobjekt während der Mietdauer verkauft werden, muss der Vermieter es zuerst dem Mieter anbieten, mit ihm gegebenenfalls in Verhandlungen eintreten und ihn über die Höhe anderer Angebote sowie den Anbietenden informieren.

 

§ 10 Beendigung des Mietverhältnisses

1.   Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter das Mietobjekt in dem ordnungsgemäßen und gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben.

2.   Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, die Zisternen bei Beendigung des Mietverhältnisses vom Vermieter gegen Zahlung eines angemessenen Kaufpreises zu erwerben.

 

§ 11 Schriftform

1.   Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

2.   Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

 

 

§ 12 Sonstiges

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle vertraglichen Vereinbarungen ist Bentwisch.

 

2. Der Vermieter wird den Mieter rechtzeitig von einer etwaigen Verkaufsabsicht unterrichten.

 

3. Bestandteil dieses Mietvertrages sind die nachstehend aufgeführten Anlagen:

 

- Anlage 1                       (Bodentanks mit Anschlussstutzen)

- Anlage 2 - 4                 (Lagepläne) 

 

 

 

Bentwisch, den 30. Juni 2020

 

für die Gemeinde Bentwisch:

 

Andreas Krüger                                   Ralf Will                                                Dienstsiegel
Bürgermeister                     1. Stellv. Bürgermeister

 

Für die Bentwisch GmbH:

 

 

R.-Michael Achtenhagen
Geschäftsführer

 

Ab dem Haushaltsjahr 2021 sind über eine Laufzeit von 15 Jahren jährlich finanzielle Mittel in Höhe von 18.000 € in den Haushalt unter dem Produktkonto 12600 / 5621000 einzustellen

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch ermächtigt den Bürgermeister und den 1. Stellvertretenden Bürgermeister, diesen oben genannten Mietvertrag zu unterzeichnen.