Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließ den folgenden Abwägungs- und Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des des Bebauungsplans Nr. 4 Wohngebiet „Hasenheide„ der Gemeinde Bentwisch:

 

1.

Das Ergebnis der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft: 

 

1.1

Während der öffentlichen Auslegung sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.

 

1.2

Nachfolgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

 

5

Gemeinde Mönchhagen

 

8

Gemeinde Rövershagen

 

1.3

Von den nachfolgenden Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind keine Anregungen oder Bedenken vorgebracht worden.

 

4

Warnow-Wasser- und Abwasserverband

 

6

Gemeinde Broderstorf

 

7

Hanse- und Universitätsstadt Rostock

 

9

Gemeinde Poppendorf

 

1.4

Nachfolgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Hinweise und Anregungen vorgebracht, die mit dem Ergebnis gemäß Anlage in die Abwägung eingestellt werden. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

 

 

1

StALU Mittleres Mecklenburg

 

2

LK Rostock, Amt für Kreisentwicklung

 

2

LK Rostock, untere Naturschutzbehörde

 

3

WBV Untere Warnow - Küste

 

 

2.

Das Amt Rostocker Heide wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen vorgebracht haben, vom Ergebnis der Abwägung, unter Angabe der Gründe, in Kenntnis zu setzen.

 

3.

Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBL. I S. 587) geändert worden ist, beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 für das Wohngebiet „Hasenheide“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung.

 

4.

Die Begründung wird gebilligt.

 

5.

Der Beschluss über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 ist erst dann ortsüblich bekannt zu machen, wenn das durch die Planänderung entstehende Kompensationsdefizit durch die Eingriffsverursacher von einem bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde geführten Ökokonto in der Landschaftszone „Ostseeküstenland“ abgebucht wurde.