Sitzung: 22.06.2020 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung beschließt zur vorliegende Voranfrage aus
bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB zu den einzelnen Fragen folgende
Stellungnahme abzugeben:
Zu 1)
nach § 34 BauGB ja,
der Hochkeller darf nicht dazu führen, dass die daraus resultierende
Gebäudehöhe die angrenzende Bebauung überragt
Zu 2)
3 Vollgeschosse
sind in der Umgebung nicht vorhanden. Selbst die Wohnblöcke aus DDR-Zeiten
haben trotz Keller nur 2 Vollgeschosse.
Diese Bauweise
würde sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in das nähere Umfeld
einfügen.
Zu 3)
Regelt die
Landesbauordnung MV
Zu 4)
Ferienwohnungen
lehnt die Gemeinde aus bauplanungsrechtlicher Sicht ab, um das Dauerwohnen zu
schützen, da die Eigenarten der beiden Wohnformen in unmittelbarer Vermischung
Nachteile mit sich bringt und bodenrechtliche Spannung hervorruft, die die
Gemeinde in die Zwangslage der Überplanung bringt, um städtebaulich zu regeln.
Zu 5)
Gewerbe gemäß dem
Gebietscharakter nach BauNVO ist zulässig. Die Anzahl der Gewerbeeinheiten darf
den Gebietscharakter nicht kippen.
Zu 6)
Tiefgaragen sind
bauplanungsrechtlich zulässig. Die notwendigen Fahrrampen müssen auf dem
Grundstück selbst liegen
Zu 7 und 8)
dies sind
bauordnungsrechtliche Fragen, die die Gemeinde nach § 36 BauGB nicht zu
beurteilen hat
zu 9 und 10)
Die Gemeinde hat
keine Gestaltungssatzung, hier wird auf das Einfügungsgebot verwiesen.
Zu 11) Die
Gebäudehöhend er angrenzenden zweigeschossigen Wohngebäude. Siehe auch 1.
Die
Gemeindevertretung Rövershagen beschließt außerdem, die Stellungnahme wie folgt
zu ergänzen:
Da die bisher durch
den Antragsteller für das gleiche Grundstück Voranfragen eingereicht wurden,
die sich inhaltlicher Art sehr gleichen, möchte die Gemeinde den Landkreis
bitten, dem Antragsteller mitzuteilen, dass generell
-
auf
Grund der Höhenlage der Grundstücke eine Auffüllung des Geländes im
Zusammenhang mit der Errichtung der Wohngebäude bauplanungsrechtlich nur bis
zum Höhenniveau der Privatstraße, mit Angleichung an das Höhenniveau der Landesstraße
L 221 zugestimmt wird. Eine weitere Erhöhung würde dem Ortsbild in keinster
Weise entsprechen.
-
eine
immer wiederkehrende pauschale Fragestellung hinsichtlich Kellergeschosse etc.
nicht hilfreich sind, da damit kein konkretes Vorhaben erfragt wird
-
der
Antragsteller im Rahmen einer Voranfrage ein konkretes Vorhaben, welches er
plant umzusetzen, erfragt und nicht inhaltlich identische aber pauschale
Anfragen erneut zur Bearbeitung eingereicht werden
-
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen nur einem Vorhaben, was sich nach
Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten
Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, aus
bauplanungsrechtlicher Sicht zustimmen wird und kann.
Das Höchstmaß einer möglichen Bebauung definiert sich
auf das direkt angrenzende Grundstück 7/119.
Eine weitere
Verdichtung der Bebauung auf den Vorhabengrundstücken, lässt sich in keinster
Weise aus der Umgebung ableiten.
Aufgrund der
Verfristung der Beteiligung des Landkreises zum Erteilen des gemeindlichen
Einvernehmens, bestätigt die Gemeindevertretung Rövershagen die Eilentscheidung
der Bürgermeisterin, das gemeindliche Einvernehmen mit obenstehenden Gründen zu
versagen.