Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt zur vorliegende Voranfrage aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 34 BauGB zu den einzelnen Fragen folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu 1)

nach § 34 BauGB ja, der Hochkeller darf nicht dazu führen, dass die daraus resultierende Gebäudehöhe die angrenzende Bebauung überragt

 

Zu 2)

3 Vollgeschosse sind in der Umgebung nicht vorhanden. Selbst die Wohnblöcke aus DDR-Zeiten haben trotz Keller nur 2 Vollgeschosse.

Diese Bauweise würde sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in das nähere Umfeld einfügen.

 

Zu 3)

Regelt die Landesbauordnung MV

 

Zu 4)

Ferienwohnungen lehnt die Gemeinde aus bauplanungsrechtlicher Sicht ab, um das Dauerwohnen zu schützen, da die Eigenarten der beiden Wohnformen in unmittelbarer Vermischung Nachteile mit sich bringt und bodenrechtliche Spannung hervorruft, die die Gemeinde in die Zwangslage der Überplanung bringt, um städtebaulich zu regeln.

 

Zu 5)

Gewerbe gemäß dem Gebietscharakter nach BauNVO ist zulässig. Die Anzahl der Gewerbeeinheiten darf den Gebietscharakter nicht kippen.

 

Zu 6)

Tiefgaragen sind bauplanungsrechtlich zulässig. Die notwendigen Fahrrampen müssen auf dem Grundstück selbst liegen

 

Zu 7 und 8)

dies sind bauordnungsrechtliche Fragen, die die Gemeinde nach § 36 BauGB nicht zu beurteilen hat

 

zu 9 und 10)

Die Gemeinde hat keine Gestaltungssatzung, hier wird auf das Einfügungsgebot verwiesen.

 

Zu 11) Die Gebäudehöhend er angrenzenden zweigeschossigen Wohngebäude. Siehe auch 1.

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt außerdem, die Stellungnahme wie folgt zu ergänzen:

 

Da die bisher durch den Antragsteller für das gleiche Grundstück Voranfragen eingereicht wurden, die sich inhaltlicher Art sehr gleichen, möchte die Gemeinde den Landkreis bitten, dem Antragsteller mitzuteilen, dass generell

 

-          auf Grund der Höhenlage der Grundstücke eine Auffüllung des Geländes im Zusammenhang mit der Errichtung der Wohngebäude bauplanungsrechtlich nur bis zum Höhenniveau der Privatstraße, mit Angleichung an das Höhenniveau der Landesstraße L 221 zugestimmt wird. Eine weitere Erhöhung würde dem Ortsbild in keinster Weise entsprechen.

-          eine immer wiederkehrende pauschale Fragestellung hinsichtlich Kellergeschosse etc. nicht hilfreich sind, da damit kein konkretes Vorhaben erfragt wird

-          der Antragsteller im Rahmen einer Voranfrage ein konkretes Vorhaben, welches er plant umzusetzen, erfragt und nicht inhaltlich identische aber pauschale Anfragen erneut zur Bearbeitung eingereicht werden

-          Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rövershagen nur einem Vorhaben, was sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, aus bauplanungsrechtlicher Sicht zustimmen wird und kann.

Das Höchstmaß einer möglichen Bebauung definiert sich auf das direkt angrenzende Grundstück 7/119.

Eine weitere Verdichtung der Bebauung auf den Vorhabengrundstücken, lässt sich in keinster Weise aus der Umgebung ableiten.

 

Aufgrund der Verfristung der Beteiligung des Landkreises zum Erteilen des gemeindlichen Einvernehmens, bestätigt die Gemeindevertretung Rövershagen die Eilentscheidung der Bürgermeisterin, das gemeindliche Einvernehmen mit obenstehenden Gründen zu versagen.