Sitzung: 08.06.2020 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen legt fest, die Kameradschaftskasse
der Freiwilligen Feuerwehr Mönchhagen wie Sondervermögen nach § 64 (4) der
Kommunalverfassung M-V zu behandeln. Die Einnahmen und Ausgaben sind schlüssig
und mit Nachweis zu kontieren.
Über Anschaffungen
bis zu einer Höhe von 200,00 € entscheidet der Wehrleiter (bei Abwesenheit der
Stellvertreter). Der Wehrleiter
berichtet darüber in der monatlichen Mitgliederversammlung.
Die Kameraden
entscheiden innerhalb der monatlichen Mitgliederversammlung ab einer Höhe von
200,01 € für welche Anschaffungen, Veranstaltung oder Anlässe Geld in welcher
Höhe benötigt wird. Alle anwesenden Kameraden sind an dieser Entscheidung zu
beteiligen. Entsprechende Vorschläge werden durch den Vorstand eingereicht.
Die entsprechende
Summe kann eigenständig durch ein festgelegtes Mitglied der Freiwilligen
Feuerwehr Mönchhagen nach Anmeldung im Amt und nach erfolgter Anordnung
abgeholt werden.
Nach jeder
Veranstaltung / Anlass oder Anschaffung erfolgt die Abrechnung ebenfalls bei
der Kasse des Amtes.
Die Anordnungen
werden durch den Sachbearbeiter für die Freiwilligen Feuerwehren rechnerisch
und sachlich richtig durch den Abteilungsleiter gezeichnet. Anordnungsbefugt
ist der Bürgermeister.
Es soll eine
Sonderkasse gemäß § 66 der Kommunalverfassung M-V als Teil des Sondervermögens
eingerichtet werden. Die Sonderkasse enthält einen Betrag bis zu 1000,00 € und
wird durch die Freiwillige Feuerwehr Mönchhagen eigenverantwortlich geführt.
Die Einnahmen und
Ausgaben sind mittels Kassenbuch von einem namentlich benannten
Vorstandsmitglied mit Nachweis schlüssig aufzunehmen.
Die Sonderkasse
dient dazu, auf Veranstaltungen / Anlässe / Zuwendungen und Ähnliches
kurzfristig und flexibel reagieren zu können (z. B. Beschaffung von Wechselgeld
für Veranstaltungen sowie zur Beschaffung von Kleinmaterial im Rahmen der
200,00 € Regelung).
Überschreitet die
Sonderkasse die Wertgrenze von 1000,00 €, ist der überschüssige Betrag im Amt
einzuzahlen. Das Kassenbuch ist jährlich zum 01.12. im Amt vorzulegen.
Das Sondervermögen kann nicht auf Dritte
übertragen werden.