Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 2, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mönchhagen legt fest, die Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr Mönchhagen wie Sondervermögen nach § 64 (4) der Kommunalverfassung M-V zu behandeln. Die Einnahmen und Ausgaben sind schlüssig und mit Nachweis zu kontieren.

Über Anschaffungen bis zu einer Höhe von 200,00 € entscheidet der Wehrleiter (bei Abwesenheit der Stellvertreter). Der Wehrleiter berichtet darüber in der monatlichen Mitgliederversammlung.

Die Kameraden entscheiden innerhalb der monatlichen Mitgliederversammlung ab einer Höhe von 200,01 € für welche Anschaffungen, Veranstaltung oder Anlässe Geld in welcher Höhe benötigt wird. Alle anwesenden Kameraden sind an dieser Entscheidung zu beteiligen. Entsprechende Vorschläge werden durch den Vorstand eingereicht.

Die entsprechende Summe kann eigenständig durch ein festgelegtes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Mönchhagen nach Anmeldung im Amt und nach erfolgter Anordnung abgeholt werden.

Nach jeder Veranstaltung / Anlass oder Anschaffung erfolgt die Abrechnung ebenfalls bei der Kasse des Amtes.

Die Anordnungen werden durch den Sachbearbeiter für die Freiwilligen Feuerwehren rechnerisch und sachlich richtig durch den Abteilungsleiter gezeichnet. Anordnungsbefugt ist der Bürgermeister.

Es soll eine Sonderkasse gemäß § 66 der Kommunalverfassung M-V als Teil des Sondervermögens eingerichtet werden. Die Sonderkasse enthält einen Betrag bis zu 1000,00 € und wird durch die Freiwillige Feuerwehr Mönchhagen eigenverantwortlich geführt.

Die Einnahmen und Ausgaben sind mittels Kassenbuch von einem namentlich benannten Vorstandsmitglied mit Nachweis schlüssig aufzunehmen.

Die Sonderkasse dient dazu, auf Veranstaltungen / Anlässe / Zuwendungen und Ähnliches kurzfristig und flexibel reagieren zu können (z. B. Beschaffung von Wechselgeld für Veranstaltungen sowie zur Beschaffung von Kleinmaterial im Rahmen der 200,00 € Regelung).

Überschreitet die Sonderkasse die Wertgrenze von 1000,00 €, ist der überschüssige Betrag im Amt einzuzahlen. Das Kassenbuch ist jährlich zum 01.12. im Amt vorzulegen.

 

Das Sondervermögen kann nicht auf Dritte übertragen werden.