Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt, folgenden Pachtvertrag mit der Bentwisch GmbH mit den Änderungen

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Pachtvertrag über Grundstücke

 

zwischen

 

der Gemeinde Bentwisch,

im Amt Rostocker Heide; geschäftsansässig in 18182 Gelbensande, Eichenallee 20a,

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Andreas Krüger

und den 1. stellv. Bürgermeister Herrn Ralf Will

- nachfolgend Verpächter -

 

und

der Bentwisch GmbH,

geschäftsansässig in 18182 Bentwisch, Hansestraße 21,

vertreten durch den Geschäftsführer Herrn R.-Michael Achtenhagen

- nachfolgend Pächter -

 

wird folgender Pachtvertrag geschlossen:

 

§ 1 Pachtobjekt

1. Der Verpächter verpachtet an den Pächter

eine ca. 150 m² große Teilfläche der Flurstücke 22/3 und 24/1, Flur 1, Gemarkung Harmstorf (GB von Bentwisch Blatt 1081); gelegen in 18182 Bentwisch, OT Harmstorf, Finstorfer Weg/ Höhe Haus 10 – Anlage 1/ farbig umrandet

eine ca. 150 m² große Teilfläche des Flurstücks 109, Flur 1, Gemarkung Klein Bartelsdorf (GB von Bentwisch Blatt 459); gelegen in 18182 Bentwisch, OT Klein Bartelsdorf/ Höhe Haus 3 – Anlage 2/ farbig umrandet

eine ca. 150 m² große Teilfläche des Flurstücks 21/8, Flur 1, Gemarkung Neu Bartelsdorf GB von Bentwisch Blatt 2324); gelegen in 18182 Bentwisch, OT Neu Bartelsdorf/ Höhe Haus Nr. 12 – Anlage 3/ farbig umrandet

2. Verpächter und Pächter haben das Pachtobjekt gemeinsam eingehend besichtigt. Der Pächter übernimmt das Pachtobjekt im gegenwärtigen Zustand.

 

§ 2 Pachtzweck

1. Der Pächter wird das Pachtobjekt ausschließlich zur Errichtung von 3 (drei) unterirdischen Löschwasserzisternen mit Anschlussleitungen und -stutzen (nachfolgend bezeichnet als "die Zisternen") nutzen. Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist von der Zustimmung des Verpächters abhängig

2. Sollten zur vertragsgemäßen Nutzung behördliche Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu erfüllen sein, so hat der Pächter diese insoweit auf eigene Kosten einzuholen und zu erfüllen, als sie sich aus seiner Person oder seiner betrieblichen Eigenart ergeben.

 

§ 3 Pachtzeit

1. Das Pachtverhältnis wird auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen; es beginnt am 01.01.2021 und endet am 31.12.2035.

2. Das Pachtverhältnis verlängert sich automatisch nach Ablauf der Pachtzeit um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einer der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit gekündigt wird.

3. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 4 Pacht, Zahlungsweise

1. Es wird eine jährliche Pacht i.H.v. EUR 900,00 vereinbart.

2. Die Pacht ist im Voraus, spätestens am 15. Werktag des Jahres zur Zahlung fällig.

3. Mit dem unter Ziff. 2 sind sämtliche auf dem Pachtobjekt ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten (z.B. Grundsteuer, Beiträge zur Wasser- und Bodenverwendung und Beiträge zur Landwirtschaftskammer usw.) abgegolten.

 

§ 5 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Unterhaltung

1. Der Pächter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Grundstücks. Hierzu zählt insbesondere dessen Verkehrssicherung.

2. Es wird eine jährliche Besichtigung des Pachtobjekts jeweils im Monat Mai vereinbart. Bei der Besichtigung bestimmen die Parteien, welche Unterhaltungsarbeiten auszuführen sind.

 

§ 6 Unterverpachtung

Der Pächter darf das Pachtobjekt weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung überlassen, sofern der Verpächter dazu keine Erlaubnis erteilt hat.

 

§ 7 Verkehrssicherung

1. Die Verkehrssicherung des Pachtobjektes und der vom Pächter darauf errichteten Zisternen obliegt allein dem Pächter.

2. Der Pächter stellt den Verpächter im Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht frei.

 

§ 8 Eigentum an den Zisternen

    Die Parteien gehen davon aus, dass die von dem Pächter auf dem Grundstück zu errichtenden Zisternen im Eigentum des Pächters stehen, weil es sich dabei um einen Scheinbestandteil des Grundstückes i.S.d. § 95 BGB handelt. Soweit solches aus Rechtsgründen nicht der Fall sein sollte, behandeln die Parteien das Eigentum an den Zisternen als wirtschaftliches Eigentum des Pächters.

 

§ 9 Beendigung des Pachtverhältnisses

1. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das Pachtobjekt in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.

3. Der Pächter ist berechtigt und verpflichtet, die von ihm auf dem Grundstück errichteten Zisternen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zurückzubauen. Der Verpächter kann den Rückbau durch Zahlung eines angemessenen Kaufpreises abwenden.

 

§ 10 Schriftform

1. Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

 

Bentwisch, den 30. April 2020

 

 

für die Gemeinde Bentwisch:

 

 

Andreas Krüger                          Ralf Will                          Dienstsiegel

Bürgermeister                  1. Stellv. Bürgermeister

 

für die Bentwisch GmbH:

 

 

R.-Michael Achtenhagen
Geschäftsführer

 

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch ermächtigt den Bürgermeister und den 1. Stellvertretenden Bürgermeister, diesen oben genannten Pachtvertrag zu unterzeichnen.

 

 

Finanzielle Mittel für das Haushaltsjahr 2020 sind damit nicht zu binden.