Sitzung: 07.05.2020 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 1
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
folgenden Pachtvertrag mit der Bentwisch GmbH mit den Änderungen
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Pachtvertrag über Grundstücke
zwischen
der Gemeinde
Bentwisch,
im Amt
Rostocker Heide; geschäftsansässig in 18182 Gelbensande, Eichenallee 20a,
vertreten
durch den Bürgermeister Herrn Andreas Krüger
und den 1.
stellv. Bürgermeister Herrn Ralf Will
- nachfolgend Verpächter -
und
der Bentwisch
GmbH,
geschäftsansässig
in 18182 Bentwisch, Hansestraße 21,
vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn R.-Michael Achtenhagen
- nachfolgend Pächter -
wird folgender
Pachtvertrag geschlossen:
§
1 Pachtobjekt
1. Der Verpächter verpachtet an den Pächter
eine ca. 150 m² große Teilfläche der Flurstücke 22/3 und 24/1, Flur 1,
Gemarkung Harmstorf (GB von Bentwisch Blatt 1081); gelegen in 18182 Bentwisch,
OT Harmstorf, Finstorfer Weg/ Höhe Haus 10 – Anlage 1/ farbig umrandet
eine ca. 150 m² große Teilfläche des Flurstücks 109, Flur 1, Gemarkung Klein
Bartelsdorf (GB von Bentwisch Blatt 459); gelegen in 18182 Bentwisch, OT Klein
Bartelsdorf/ Höhe Haus 3 – Anlage 2/ farbig umrandet
eine ca. 150 m² große Teilfläche des Flurstücks 21/8, Flur 1, Gemarkung Neu
Bartelsdorf GB von Bentwisch Blatt 2324); gelegen in 18182 Bentwisch, OT Neu
Bartelsdorf/ Höhe Haus Nr. 12 – Anlage 3/ farbig umrandet
2. Verpächter und Pächter haben das Pachtobjekt
gemeinsam eingehend besichtigt. Der Pächter übernimmt das Pachtobjekt im
gegenwärtigen Zustand.
§
2 Pachtzweck
1. Der Pächter wird das Pachtobjekt ausschließlich
zur Errichtung von 3 (drei) unterirdischen Löschwasserzisternen mit
Anschlussleitungen und -stutzen (nachfolgend bezeichnet als "die
Zisternen") nutzen. Eine Änderung der vertraglich vereinbarten Nutzung ist
von der Zustimmung des Verpächters abhängig
2. Sollten zur vertragsgemäßen Nutzung behördliche
Genehmigungen erforderlich oder Auflagen zu erfüllen sein, so hat der Pächter
diese insoweit auf eigene Kosten einzuholen und zu erfüllen, als sie sich aus
seiner Person oder seiner betrieblichen Eigenart ergeben.
§
3 Pachtzeit
1. Das Pachtverhältnis wird auf die Dauer von 15
Jahren abgeschlossen; es beginnt am 01.01.2021 und endet am 31.12.2035.
2. Das Pachtverhältnis verlängert sich automatisch
nach Ablauf der Pachtzeit um jeweils weitere 5 Jahre, wenn es nicht von einer
der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr vor
Ablauf der vereinbarten Pachtzeit gekündigt wird.
3. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt.
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§
4 Pacht, Zahlungsweise
1. Es wird eine jährliche Pacht i.H.v. EUR 900,00
vereinbart.
2. Die Pacht ist im Voraus, spätestens am 15.
Werktag des Jahres zur Zahlung fällig.
3. Mit dem unter Ziff. 2 sind sämtliche auf dem
Pachtobjekt ruhenden öffentlichen Abgaben und Lasten (z.B. Grundsteuer,
Beiträge zur Wasser- und Bodenverwendung und Beiträge zur Landwirtschaftskammer
usw.) abgegolten.
§
5 Ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Unterhaltung
1. Der Pächter verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen
Unterhaltung des Grundstücks. Hierzu zählt insbesondere dessen
Verkehrssicherung.
2. Es wird eine jährliche Besichtigung des
Pachtobjekts jeweils im Monat Mai vereinbart. Bei der Besichtigung bestimmen
die Parteien, welche Unterhaltungsarbeiten auszuführen sind.
§ 6 Unterverpachtung
Der
Pächter darf das Pachtobjekt weder ganz, noch teilweise Dritten zur Nutzung
überlassen, sofern der Verpächter dazu keine Erlaubnis erteilt hat.
§
7 Verkehrssicherung
1. Die Verkehrssicherung des Pachtobjektes und der
vom Pächter darauf errichteten Zisternen obliegt allein dem Pächter.
2. Der Pächter stellt den Verpächter im
Innenverhältnis von jedweden Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht frei.
§
8 Eigentum an den Zisternen
Die Parteien gehen davon aus, dass die von dem Pächter auf dem
Grundstück zu errichtenden Zisternen im Eigentum des Pächters stehen, weil es
sich dabei um einen Scheinbestandteil des Grundstückes i.S.d. § 95 BGB handelt.
Soweit solches aus Rechtsgründen nicht der Fall sein sollte, behandeln die
Parteien das Eigentum an den Zisternen als wirtschaftliches Eigentum des
Pächters.
§
9 Beendigung des Pachtverhältnisses
1. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der
Pächter das Pachtobjekt in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur
Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.
3. Der Pächter ist berechtigt und verpflichtet,
die von ihm auf dem Grundstück errichteten Zisternen bei Beendigung des
Pachtverhältnisses zurückzubauen. Der Verpächter kann den Rückbau durch Zahlung
eines angemessenen Kaufpreises abwenden.
§
10 Schriftform
1. Andere als die in diesem Vertrag getroffenen
Vereinbarungen bestehen nicht. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
Bentwisch,
den 30. April 2020
für
die Gemeinde Bentwisch:
Andreas
Krüger Ralf Will Dienstsiegel
Bürgermeister 1. Stellv. Bürgermeister
für
die Bentwisch GmbH:
R.-Michael
Achtenhagen
Geschäftsführer
Die Gemeindevertretung Bentwisch ermächtigt den
Bürgermeister und den 1. Stellvertretenden Bürgermeister, diesen oben genannten
Pachtvertrag zu unterzeichnen.
Finanzielle Mittel für das Haushaltsjahr 2020
sind damit nicht zu binden.