Sitzung: 09.12.2019 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
den folgenden Abwägungs- und abschließenden Beschluss zur Aufstellung der
Klarstellungssatzung für das Gebiet südlich der L 221 und nördlich der Birken-
und Uhlenstrat, beginnend an der L 221, Graal-Müritzer Straße, (ab
Geltungsbereichsgrenze B-Plan Nr. 10 – Netto Einkaufsmarkt) bis Ortsausgang
Richtung Graal-Müritz inkl. der Bebauung am Taubenbergweg:
1. |
Die zum Entwurf der Klarstellungssatzung
eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bzw. der Öffentlichkeit hat die
Gemeindevertretung mit dem in der Anlage beigefügten Ergebnis geprüft. |
2. |
Das Ergebnis der Abwägung ist dem Beschluss
als Anlage beigefügt. Die Anlage ist Bestandteil dieses
Beschlusses. |
3.
4.
5.
6. |
Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen, Hinweise oder Bedenken
vorgebracht haben, sind unter Angabe der Gründe, über das Ergebnis der
Abwägung in Kenntnis zu setzten.
Aufgrund des § 34 Absatz 4 des BauGB in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert wurden
ist, beschließt die Gemeindevertretung die „Satzung der Gemeinde Rövershagen
über die Feststellung der Grenzen für im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ für
den Bereich südlich der Graal-Müritzer Straße (ab Geltungsbereichsgrenze
B-Plan Nr. 10 – Netto Einkaufsmarkt) bis Ortsausgang Richtung Graal-Müritz
inkl. der Bebauung am Taubenbergweg als Satzung
Die Begründung wird gebilligt.
Das Amt Rostocker-Heide wird beauftragt, den
Beschluss über die Klarstellungssatzung ortüblich bekannt zu machen. Bei der
Bekanntmachung ist auch anzugeben, wo die Satzung während der Dienststunden
einzusehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. |
Anlage und Bestandteil des Beschlusses:
Abwägungsergebnis
Satzung
Begründung