Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt den folgenden Abwägungs- und abschließenden Beschluss zur Aufstellung der Klarstellungssatzung für das Gebiet südlich der L 221 und nördlich der Birken- und Uhlenstrat, beginnend an der L 221, Graal-Müritzer Straße, (ab Geltungsbereichsgrenze B-Plan Nr. 10 – Netto Einkaufsmarkt) bis Ortsausgang Richtung Graal-Müritz inkl. der Bebauung am Taubenbergweg:

 

1.

Die zum Entwurf der Klarstellungssatzung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bzw. der Öffentlichkeit hat die Gemeindevertretung mit dem in der Anlage beigefügten Ergebnis geprüft.

 

2.

Das Ergebnis der Abwägung ist dem Beschluss als Anlage beigefügt.

Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

3.

 

 

 

4.

 

 

 

 

 

 

 

5.

 

6.

Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Anregungen, Hinweise oder Bedenken vorgebracht haben, sind unter Angabe der Gründe, über das Ergebnis der Abwägung in Kenntnis zu setzten.

 

Aufgrund des § 34 Absatz 4 des BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert wurden ist, beschließt die Gemeindevertretung die „Satzung der Gemeinde Rövershagen über die Feststellung der Grenzen für im Zusammenhang bebauter Ortsteile“ für den Bereich südlich der Graal-Müritzer Straße (ab Geltungsbereichsgrenze B-Plan Nr. 10 – Netto Einkaufsmarkt) bis Ortsausgang Richtung Graal-Müritz inkl. der Bebauung am Taubenbergweg als Satzung

 

Die Begründung wird gebilligt.

 

Das Amt Rostocker-Heide wird beauftragt, den Beschluss über die Klarstellungssatzung ortüblich bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist auch anzugeben, wo die Satzung während der Dienststunden einzusehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

 

 

 

Anlage und Bestandteil des Beschlusses:

Abwägungsergebnis

Satzung

Begründung