Sitzung: 05.12.2019 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt,
die folgende
Leistungs- und
Finanzierungsvereinbarung zur Förderung der Senioren- und Bürgerarbeit in der
Gemeinde Bentwisch
in Bentwisch und Klein Kussewitz
zwischen der Gemeinde
Bentwisch,
Eichenallee 20, 18182
Gelbensande, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Andreas Krüger und den 1.
stellvertretenen Bürgermeister, Herrn Ralf Will,
(Gemeinde)
und
dem ASB Regionalverband
Warnow-Trebeltal e. V.,
Neue Dorfstr. 6, 18196
Dummerstorf, vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau Barbara Schäfer,
(Träger)
1. Zuwendungszweck
Die Gemeinde
Bentwisch gewährt nach Maßgabe dieser Vereinbarung Zuwendungen zur Betreibung
des Seniorentreffs im Börgerhus (Personalkosten für eine Mitarbeiterin Senioren- und
Bürgerarbeit, Personalkosten für geringfügig Beschäftigte, Miete,
Betriebskosten sowie Zuschüsse für Veranstaltungen) für die Senioren- und
Bürgerarbeit der Gemeinde Bentwisch und im Dorfgemeinschaftshaus in Klein
Kussewitz (Personalkosten für eine Mitarbeiterin Senioren- und Bürgerarbeit, Personalkosten für
geringfügig Beschäftigte, Miete, Betriebskosten sowie Zuschüsse für
Veranstaltungen).
Die Abwicklungen von Vermietungen des Dorfgemeinschaftshauses
ist in den fünf Wochenarbeitsstunden der Mitarbeiter*in nicht enthalten.
Ein Anspruch des
Trägers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die
Gemeinde nach den Vorschriften der Kommunalverfassung und des kommunalen
Haushaltsrechtes im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die
Vertragsparteien verpflichten sich zur kooperativen Zusammenarbeit im Sinne
einer bedarfs- und qualitätsorientierten Senioren- und Bürgerarbeit. (siehe Anlage)
Eine wirkungsvolle
Senioren-und Bürgerarbeit bedarf einer angemessenen Grundausstattung mit
Personal. Diese Grundausstattung wird bestimmt durch die „Vereinbarung über die
Trägerschaft der Seniorenbetreuung“ in der Gemeinde Bentwisch.
Die Förderung der
Personalkosten soll die Kontinuität von Angeboten der Senioren-und Bürgerarbeit
für die kommenden Jahre sichern.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger
ist der Träger der Senioren- und Bürgerarbeit.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Für die Förderung der
Personalkosten bestehen folgende Voraussetzungen:
•
Die
gesamte Finanzierung der Personalkosten muss gesichert sein.
•
Die
Personalstelle der Leiterin Senioren- und Bürgerarbeit ist durch Frau Gabriele
Kemlein, wohnhaft Am Sportplatz 15, 18182 Bentwisch seit dem 01.01.2015
besetzt.
Personeller Wechsel der
Leiterin Senioren- und Bürgerarbeit ist nur im
Einvernehmen mit der Gemeinde
Bentwisch möglich.
·
Der
ASB ist berechtigt zur Umsetzung der Senioren- und Bürgerarbeit im Rahmen der bereitgestellten
/ verfügbaren finanziellen Mittel weiteres Personal einzustellen.
Ein Anspruch auf Erhöhung des Zuschusses seitens der Gemeinde besteht
nicht.
•
Der
Träger gewährleistet eine fachliche Anleitung und überwacht die Umsetzung der
vereinbarten Inhalte.
·
Der
Träger ist verpflichtet, Zuschüsse und Einnahmen, die er aus der Erfüllung der
in Punkt 2 bezeichneten Leistung erzielt, im Sinne des Vertragszweckes zu
verwenden.
·
Der
Träger hat der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen, wenn sich Anhaltspunkte ergeben,
dass der Vertragszweck nicht zu erreichen ist, ein Insolvenzverfahren von ihm
beantragt oder gegen ihn eröffnet wird und soweit der Träger Änderungen in der
Stellenbeschreibung oder der Vereinbarung über die Trägerschaft der Senioren-
und Bürgerarbeit in der Gemeinde Bentwisch beabsichtigt.
5. Zuwendungshöhe:
Für den Betrieb des
Seniorentreffs im Börgerhus gewährt die Gemeinde Bentwisch dem Träger der
Senioren- und Bürgerarbeit einen jährlichen Zuschuss. Dieser Zuschuss setzt
sich zusammen aus den Personalkosten für eine Teilzeitstelle der Leiter*in
(30h/Wo) und geringfügig Beschäftigte (geregelt durch Personalkostenberechnung
nach Tarifvertrag des Trägers), Mietkosten, Betriebskosten sowie sonstigen
Sachkostenzuschüssen.
Für den Betrieb des
Dorfgemeinschaftshauses (DGH)/Freizeittreff in Klein Kussewitz gewährt die
Gemeinde Bentwisch dem Träger der Senioren- und Bürgerarbeit einen jährlichen
Zuschuss. Dieser Zuschuss setzt sich zusammen aus den Personalkosten für eine
Teilzeitstelle des /der Mitarbeiter*in (5h/Wo) und geringfügig Beschäftigte
(geregelt durch Personalkostenberechnung nach Tarifvertrag des Trägers),
Mietkosten, Betriebskosten sowie sonstigen Sachkostenzuschüssen.
Die Festlegung des
konkreten Zuwendungsbeitrages erfolgt auf Grund der jährlichen Antragstellung
durch den Träger. Die Finanzierungszusagen der Gemeinde Bentwisch stehen unter
dem ausdrücklichen Vorbehalt der jährlichen Beschlussfassung der
Haushaltssatzung sowie eventuell erforderlicher rechtsaufsichtlicher
Entscheidungen.
Überschüsse bis
1.000,00 Euro bleiben beim Träger. Überschüsse über 1.000,00 Euro werden nach
Erstellung des Verwendungsnachweises im Folgejahr an die Gemeinde
zurückgezahlt.
6. Verfahren
Die Antragstellung
durch den Träger erfolgt für das Folgejahr jeweils bis zum 30.09. des
Vorjahres.
Die Zuwendung für
das jeweilige Haushaltsjahr wird dem Träger spätestens bis zum 31.Januar
schriftlich mitgeteilt.
Der
Zuwendungsempfänger erbringt per 30.06. des laufenden Jahres einen
Zwischenbericht, der bis zum 30.07. dem Amt Rostocker Heide vorliegt.
Bis zum 30.04.des
Folgejahres erbringt der Zuwendungsempfänger einen Verwendungsnachweis über den
bereitgestellten Zuschuss.
7. Vereinbarungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung
gilt vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 und verlängert sich jeweils um ein weiteres
Jahr, wenn sie nicht zum 30. September des laufenden Jahres durch die
Vertragsparteien zum Jahresende schriftlich gekündigt werden.
Jeder
Vertragspartner ist ohne Einhaltung einer Frist zur Kündigung aus wichtigem
Grund berechtigt.
Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus
diesem Vertrag nicht nachkommt oder die Finanzierungszusage unter Punkt 5 nicht
eingehalten werden kann.
8. Schriftform
Mündliche
Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen. Änderungen oder
Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen unabdingbar der Schriftform. Dies gilt
auch für die Abänderung der Schriftformklausel.
9 Salvatorische Klausel
Wenn eine
Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien
verpflichtet, die ungültige Bestimmung durch eine neue Bestimmung zu ersetzen,
die in rechtlich zulässiger Weise der ungültigen Vertragsbestimmung entspricht
oder ihr möglichst nahekommt.
Mit In Kraft treten
dieser Vereinbarung werden die bisherigen Leistungs- und
Finanzierungsvereinbarungen vom 24.04.2019 „Börgerhus“ Bentwisch und vom 27.06.2019
Dorfgemeinschaftshaus Klein Kussewitz in gegenseitigem Einvernehmen beider
Vertragsparteien aufgehoben und verlieren ihre Gültigkeit.
Gelbensande, den Dummerstorf, den
Andreas
Krüger Bürgermeister und Ralf Will 1. stellv.
Bürgermeister Bentwisch |
|
|
Barbara
Schäfer Geschäftsführerin
ASB |
abzuschließen.
Der Bürgermeister und der erste stellv. Bürgermeister werden ermächtigt, die
neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Für die Finanzierung im Haushaltsjahr 2020
werden in das Produktkonto 01.33100-54151900
(Zuschüsse an den ASB)
- für die Senioren- und Bürgerarbeit Bentwisch 49.884,71 €
und
- für die Senioren- und Bürgerarbeit Klein Kussewitz 23.354,56 €
in den Haushalt 2020 der Gemeinde einzustellen.