Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt für die Erschließung des B-Planes Nr. 23 für das Wohngebiet „Im Silo“ in Groß Kussewitz unten folgenden Erschließungsvertrag.

 

 

 

 

Erschließungsvertrag

zwischen

der         Gemeinde Bentwisch,

vertreten durch ihren Bürgermeister, Herrn Andreas Krüger

und den 1. Stellv. Bürgermeister, Herrn Ralf Will

 

- im Folgenden „Gemeinde“ - und den Erschließungsträgern

1) „Wohnen im Park“-GbR,

mit Sitz am Mühlendamm 8a in 18055 Rostock,

vertreten durch ihre Gesellschafter

- Arne Lange, geb. am 11.12.1964, wohnhaft Mühlendamm 8a in 18055 Rostock,

- - Axel Mumme, geb. am 24.03.1954, wohnhaft Friedrich-Franz-Str. 22 in 18119 Rostock und

 

- im Folgenden „Erschließungsträgerin zu 1)“ –

 

und

2) „Erschließung am Silo“-GbR,

mit Sitz in der Eschen-Str. 8, 18182 Bentwisch

vertreten durch ihre Gesellschafter

- Philipp Ruppert, geb. am 24.05.1976 und

- Anne Ruppert, geb. Grisstede am 20.06.1977,

beide wohnhaft Eschen-Str. 8, 18182 Bentwisch,

 

- im Folgenden „Erschließungsträgerin zu 2)" – gemeinsam im Folgenden – - „Erschließungsträger“ –

 

 

Präambel

Die Parteien beabsichtigen die Entwicklung der Flurstücke 70/7, 73/11,

75/12, 75/9, 70/4, 70/1, 73/10, 75/11, 73/9, 75/10, 84/8 und 85/7 der Gemarkung Groß Kussewitz der Gemeinde Bentwisch. Ziel der Parteien ist hierbei die Wiedernutzbarmachung der Flächen zu Wohnzwecken und für einen Betrieb des Beherbergungsgewerbes. 

Der vorliegende Vertrag dient der Erschließung der Wohnbaufläche im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 23 des Wohngebiets „Am Silo“ in Groß Kussewitz in der Gemeinde Bentwisch.

 

Der Abwägungs – und Satzungsbeschluss zum B-Plan 23 wurde am 05.12.2019 durch die Gemeindevertretung Bentwisch gefasst.

Die Rechtskraft wird durch die öffentliche ortsübliche Bekanntmachung erst hergestellt, wenn die durch die Erschließungsträger erarbeitete Erschließungsplanung durch die Gemeinde Bentwisch bestätigt und der Erschließungsvertrag durch die Vertragspartner unterzeichnet wurde und durch den Erschließungsträger das Zertifikat für den Erwerb der Kompensationsflächenäquivalente vorgelegt wird.

 

Eine Sanierung des ehemaligen Gutshauses im Plangebiet ist aufgrund seines desolaten baulichen Zustandes nicht mehr möglich. Wesentliches

Ziel dieses Vertrages ist die Behebung dieses städtebaulichen Missstandes und die Gewährleistung einer sinnvollen und städtebaulich geordneten

Nachnutzung des Bereiches.

Ein weiteres wichtiges Ziel ist außerdem der Erhalt und die Nachnutzung der vorhandenen Siloanlage zu Wohn- und/ oder Beherbergungszwecken.

Von der unteren Forstbehörde ist im Dezember 2017 festgestellt worden, dass Teile des Plangebiets inzwischen Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind. Die untere Forstbehörde hat die Genehmigung für die Waldumwandlung in Aussicht gestellt. Die erforderliche Kompensation soll durch den Erwerb von Waldpunkten in einem landeseigenen Waldökokonto erbracht werden. 

Die Erschließung soll ausschließlich durch Privatstraßen erfolgen, so dass eine Grundstücksübertragung für öffentliche Flächen nicht Teil dieses Vertrages wird.

§1 Eigentumsverhältnisse

(1) Die Erschließungsträgerin zu 1) ist ausweislich Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Rostock von Klein Kussewitz Blatt 520 verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung Groß Kussewitz, Flur 1, Flurstücke 70/7, 73/11, 75/12 und 75/9.

 

(2) Die Gesellschafter der Erschließungsträgerin zu 2) sind gemeinsam

ausweislich Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Rostock von Klein Kussewitz Blatt 476 verzeichneten Grundbesitzes in der Gemarkung Groß Kussewitz, Flur 1, Flurstücke 70/4, 70/1, 73/10, 75/11, 73/9, 75/10, 84/8 und 85/7.

 

(3) Durch die von den Erschließungsträgern gemäß dieses Vertrags

herzustellenden Erschließungsanlagen werden keine Fremdanliegergrundstücke erschlossen. Die Straßen bleiben private Erschließungsanlagen. Eine öffentliche Widmung erfolgt nicht.

A Erschließung

§2 Festlegung des Erschließungsgebiets

(1) Das betroffene Erschließungsgebiet entspricht dem in der Anlage 1 beigefügten Bebauungsplan Nr. 23 für das Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz nebst Begründung (im Folgenden: „Bebauungsplan“).

 

(2)  Das Erschließungsgebiet teilt sich in die Teilgebiete A und B auf, deren

Grenzen in der Anlage 1a verzeichnet sind.

§3 Übertragung der Erschließung

(1)  Die Gemeinde Bentwisch überträgt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3

BauGB die Erschließung des in § 2 genannten Erschließungsgebiets auf die Erschließungsträger. Die Erschließungsträger übernehmen im eigenen Namen und unter eigener Kostentragung die Erschließung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Die Gemeinde Bentwisch ist auch von allen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren und der Aufstellung des

B-Planes 23 stehen, freizuhalten.

(2) Die Erschließungsträgerin zu 1) übernimmt allein die Erschließung im eigenen Namen und unter eigener Kostentragung in dem Teilgebiet A, sie haftet der Gemeinde nicht für die Erschließung des Teilgebiets B. Die Erschließungsträgerin zu 2) übernimmt allein die Erschließung im eigenen

Namen und unter eigener Kostentragung in dem Teilgebiet B, sie haftet der

Gemeinde nicht für die Erschließung des Teilgebiets A.

 

§4 Erschließungsanlagen 

(1) Gegenstand des Erschließungsvertrages sind im Teilgebiet A folgende Erschließungsanlagen: 

1.  die zum öffentlichen Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fahrbahn, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung, wobei die Fahrbahn gepflastert sein wird;

2.  Anlagen zur Ableitung von Abwasser einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;

3.  Anlagen zur Versorgung mit Wasser einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;

4.  Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;

5.  Anlagen zur Regenwasserentsorgung mit ausreichender

Rückstaumöglichkeit einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;

6.  Anlagen zur Löschwasserversorgung

7. Leerrohre / Verkabelung für Telekommunikationsanlagen nach Abstimmung mit Anbieter

8. Straßenbeleuchtung gemäß Erschließungsplanung

(2) Gegenstand des Erschließungsvertrages sind im Teilgebiet B folgende Erschließungsanlagen:

1.  die zum öffentlichen Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze einschließlich Fahrbahn und Straßenentwässerung, wobei die Fahrbahn nach Wahl der Erschließungsträgerin zu 2) einen versickerungsoffenen Belag haben oder gepflastert sein wird;(der verwendete Belag ist vorher mit den Versorgungsträger abzustimmen)

2.  Anlagen zur Ableitung von Abwasser einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;

3.  Anlagen zur Versorgung mit Wasser einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;

4.  Anlagen zur Versorgung mit Elektrizität einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse;

5.  Anlagen zur Regenwasserentsorgung mit ausreichender

Rückstaumöglichkeit einschließlich der jeweiligen Grundstücksanschlüsse

6. Anlagen zur Löschwasserversorgung

7. Leerrohre / Verkabelung für Telekommunikationsanlagen nach Abstimmung mit Anbieter

8. Straßenbeleuchtung gemäß Erschließungsplanung

 

(3) Die Gemeinde stellt die öffentlichen Verkehrsanlagen zur Erschließung des Plangebietes zur Verfügung.

 

§5 Umfang der Erschließungsanlagen

(1) Die Erschließungsträger übernehmen die erstmalige Herstellung der in § 4 bezeichneten Erschließungsanlagen jeweils einschließlich der Freilegung der betroffenen Flächen und die verkehrsmäßige Anbindung des B-Plan-Gebietes Nr. 23 an die Straße „Am Park“.

(2) Dieser Vertrag umfasst nicht die Erteilung notwendiger bau-, wasserbehördlicher sowie sonstiger Genehmigungen bzw. Zustimmungen. Die Benutzung der Gewässer bedarf der wasserbehördlichen Erlaubnis. Gegebenenfalls sind Baumaßnahmen an Gewässern erforderlich, die die Erschließungsträger auch außerhalb des Erschließungsgebietes durchzuführen haben. Für die Einholung dieser Genehmigungen ist der Erschließungsträger zuständig.

§6 Ausführung der Erschließungsmaßnahmen

(1) Die Erschließungsträger haben die Erschließungsanlagen nach den in diesem Vertrag und seinen Bestandteilen getroffenen Vereinbarungen herzustellen und auszustatten, nur DIN und normgerechte Baustoffe zu verwenden und ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen, auch wenn es sich um Privatanlagen handelt.

(2) Leitungen im Erdreich haben die Erschließungsträger festzustellen und in Bestandsplänen festzuhalten.

(3) Die Gefahrtragung richtet sich nach § 644 BGB. Die

Erschließungsträger übernehmen ab Beginn der Ausführung die

Verkehrssicherungspflicht auch hinsichtlich gemeindeeigener

Grundstücke, auf denen Erschließungsmaßnahmen durchzuführen sind.

(4) Mit der Bauüberwachung einschließlich der Abrechnung der

Erschließungsanlagen mit den beauftragten Bauunternehmen haben die Erschließungsträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro zu beauftragen, das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet.

(5) Die Erschließungsträger haben die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Vorfluter unter Vorlage der dazu notwendigen Pläne, Beschreibungen und Berechnungen bei der zuständigen Behörde so rechtzeitig zu beantragen, dass spätestens mit der Bestätigung der Erschließungsplanung durch die Gemeinde die entsprechenden Genehmigungen, Bewilligungen oder Erlaubnisse vorliegen.

Ein ggf. notwendig werdender Rückstaukanal ist von den Erschließungsträgern zu finanzieren.

(6) Die Gemeinde stimmt den notwendig werdenden Öffnungen der öffentlichen Verkehrsanlage „Am Park“ und ihrer Wiederherstellung nach DIN-Norm zur Verlegung der Erschließungsmedien zu.

§7 Durchführungsfristen

(1) Die Erschließungsträger legen der Gemeinde die gemeinsame Erschließungsplanung für die Teilgebiete A und B entsprechend 2 (2) des Vertrages zu den in § 4 genannten Erschließungsanlagen spätestens vier Wochen vor geplantem Baubeginn zur Genehmigung durch Beschlussfassung vor.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und müssen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein. Den Erschließungsträgern wird nachgelassen, die letzte Deckschicht der Fahrbahn erst dann herzustellen, wenn alle während der Dauer der Erschließungsanlagenherstellung geplanten Hochbauten abgeschlossen sind. Der späteste Termin der Fertigstellung wird auf drei Jahre nach Rechtskraft des B-Planes Nr. 23 festgesetzt.

(3) Mit der Durchführung der Erschließung darf erst nach Vorliegen des zur Bauausführung freigegebenen Projektes durch die Gemeinde und den Warnow-Wasser- und Abwasserverband (WWAV) und ggf. des Wasser- und Bodenverbandes „Untere Warnow-Küste“ (WBV) begonnen werden. Die entsprechenden Genehmigungen müssen rechtzeitig eingeholt und der Gemeinde vor der Beschlussfassung zur Erschließungsplanung vorgelegt werden.

Die Gemeinde Bentwisch ist von allen Kosten, die im Zusammenhang der Oberflächenentwässerung und der Löschwasserbereitstellung stehen, freizuhalten.

(4) Die Erschließungsträger haben durch Abstimmung mit den Versorgungsträgern sicherzustellen, dass deren Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet so rechtzeitig in die Verkehrsfläche verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Anschlusskanäle für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage und Vorverlegung sonstiger Hausanschlüsse. Ein Vertrag über die Herstellung der Ver- und Entsorgungsanlagen, die in das Eigentum des WWAV übergehen sollen, ist durch den Erschließungsträger vor der Beschlussfassung zur Erschließungsplanung abzuschließen.

(5) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Pflichten nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten oder auf der Basis des § 10 dieses Vertrages die Leistung gemäß §§ 4-6 fertig stellen zu lassen. Die Gemeinde ist weiterhin auch ohne vorherige Nachfristsetzung berechtigt vom Erschließungsvertrag zurück zu treten, sofern der Erschließungsträger mit der Baumaßnahme beginnt, ohne die Sicherheitsleistung nach § 9 des Vertrages hinterlegt oder vorstehende Verpflichtungen erfüllt zu haben.

 

§ 8 Haftung und Verkehrssicherung

(1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernehmen die Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht.

(2) Die Erschließungsträger haften bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und solche Schäden, die in Folge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Gemeinde insoweit von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse.

Vor Baubeginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung schriftlich nachzuweisen.

(3) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der in der Herstellung befindlichen Anlagen haben die Erschließungsträger zu tragen. Mit der Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde geht die Gefahrtragung auf die Gemeinde über.

 

§9 Abnahme

(1) Die Erschließungsträger haben der Gemeinde ihre Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln im Sinne des § 633 BGB zu verschaffen. Die Ansprüche bei Sachmängeln richten sich nach den Regeln der VOB/B. Dementsprechend wird für die Verjährung der Mängelansprüche eine Frist von 4 Jahren vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der Erschließungsanlage durch die Gemeinde.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die Erschließungsanlagen nach deren vertragsgemäßer Herstellung abzunehmen. Über die Durchführung der förmlichen Abnahme wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, das von den Erschließungsträgern und der Gemeinde zu unterzeichnen ist. In ihm sind alle festgestellten Mängel und fehlenden Leistungen zu dokumentieren.

(3) Die Erschließungsträger haben der Gemeinde die jeweilige

Fertigstellung schriftlich anzuzeigen und die Abnahme binnen 4 Wochen nach Zugang der Anzeige zu verlangen. Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin auf einen Tag innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der jeweiligen Anzeige fest. Die Abnahme der nicht begehbaren Rohrleitungen kann nach Wahl der Erschließungsträger entweder mittels Fernsehkamerabefahrung oder vor Verfüllung der Gräben vorgenommen werden.

1      Mit einer Vorfrist von zwei Wochen haben die Erschließungsträger der Gemeinde die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Aufmaße, Zeichnungen, und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne, sowie einen Bestandsplan über die Wasserversorgungs- und Entwässerungseinrichtungen zu übergeben. Die übergebenen Unterlagen werden Eigentum der Gemeinde.

2      Vor Abnahme ist der Gemeinde, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Grenzfeststellung einschließlich Abmarkung nachzuweisen. Die Bauleistungen sind von der Gemeinde und den Erschließungsträgern gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von 2 Monaten, vom Tage der gemeinsamen Abnahme angerechnet, durch die Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzugs und nach Ablauf der von der Gemeinde festgesetzten Nachfrist ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten der Erschließungsträger beseitigen zu lassen.

3      Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, wird für die Begutachtung ein von der IHK benannter vereidigter und öffentlich bestimmter Gutachter mit den entsprechenden Feststellungen beauftragt. Dieser Gutachter entscheidet endgültig und verbindlich, ob ein Mangel vorliegt. Die Kosten für den Gutachter werden vom unterliegenden Vertragspartner getragen bzw. entsprechend den Gutachterfeststellungen aufgeteilt. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

4      Die Gemeinde ist berechtigt, die Abnahme der Erschließungsanlagen zu verweigern, bis diese den Festsetzungen des rechtskräftigen B-Planes, der genehmigten Erschließungsplanung sowie dieses Vertrages entsprechen und alle entsprechend des Vertrages geforderten Unterlagen und Dokumente vorliegen.

5      Die Erschließungsträger verpflichten sich, bis zur Übernahme sämtlicher Erschließungsanlagen alle Schäden an den bereits abgenommenen Anlagen, die typischerweise durch Baufahrzeuge oder Baumaschinen verursacht werden, auf ihre Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn den Erschließungsträgern eine schuldhafte Verursachung der Schäden nicht nachgewiesen werden kann.

6      Mit der mangelfreien Abnahme haben die Erschließungsträger ihre Verpflichtungen zur Erschließung aus diesem Vertrag erfüllt.

§10 Sicherheitsleistung

(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für die Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen zur Herstellung der Erschließungsanlagen leisten sie Sicherheit durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts. Die Hinterlegung des verbürgten Betrages ist in der Bürgschaftsurkunde auszuschließen. Die Erschließungsträgerin zu 1) leistet Sicherheit in Höhe von EUR 260.000,00 €.

Die Erschließungsträgerin zu 2) leistet Sicherheit in Höhe von EUR 230.000,00 €

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer der Erschließungsträger ist die Gemeinde berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den betroffenen Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft des betroffenen Erschließungsträgers zu befriedigen.

 

(2) Die Bürgschaften aus Absatz 1 werden durch die Gemeinde entsprechend dem abgerechneten Baufortschritt in maximal drei Raten freigegeben.

(3) Für den Zeitraum der Gewährleistung, die gem. VOB in der zurzeit gültigen Fassung zu vereinbaren ist, sind der Gemeinde die Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von 3% der schlussgerechneten Maßnahme von der bauausführenden Firma durch die Erschließungsträger zu übergeben.

B Weitere städtebauliche Vereinbarungen

§11 Waldumwandlung

Erschließungsträgerin zu 1) beantragt rechtzeitig bis zum Beschluss über die Erschließungsplanung die zur Umsetzung des Bebauungsplans notwendig werdende Waldumwandlung. Sie ist allein von der Erschließungsträgerin zu 1) durchzuführen und die Gemeinde Bentwisch ist von allen Kosten freizuhalten. Die Bürgschaft aus §10 Abs (1) in Höhe von 260.000 € enthält auch die Sicherheitsleistung für die Waldumwandlung.

 

Die Erschließungsträgerin zu 2) haftet der Gemeinde nicht für die Waldumwandlung.

§12 Ersatzpflanzung

Die Erschließungsträgerin zu 1) hat alleine sicher zu stellen, dass im Rahmen des Straßenbaus im Teilgebiet A die Ersatzbepflanzung in Form von zwei Eichen, wie im Bebauungsplan vorgesehen, erfolgt. Sie hat außerdem deren Erhalt durch dingliche Sicherung zu gewährleisten und die Gemeinde Bentwisch ist von allen Kosten freizuhalten.

 

Die Erschließungsträgerin zu 2) haftet der Gemeinde nicht für die

Ersatzbepflanzung.

 

§13 Abriss des Gutshauses

Auf dem Flurstück 73/11 befindet sich ein Gutshaus, welches auf alleinige

Kosten der Erschließungsträgerin zu 1) von ihr abgerissen wird. Die

Erschließungsträgerin zu 2) haftet der Gemeinde nicht für den Abriss des Gutshauses.

§ 14 Bestandteile des Vertrages

Bestandteile des Vertrages sind:

 

  1. B-Plan Nr. 23 sowie Begründung
  2. Entwurf der Erschließungs – bzw. Genehmigungsplanung
  3. Verkehrsplanung (Beschilderungsplan)

 

§ 15 Vertragsübergabe und Kündigung

 

Der Vertrag ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gemeinde nicht übertragbar.

 

Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund (u.a. §7 Absatz5 des Vertrages) gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

 

 

§ 16 Sonstiges

 

Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

Nebenabreden bestehen nicht.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

 

 

Bentwisch, den                                                         Bentwisch, den

 

 

 

 

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Andreas Krüger                   Ralf Will                                „Erschließungsträgerin zu 1)“

Bürgermeister                    1. stellv. Bürgermeister                    

               Gemeinde Bentwisch         

                                                                                              _____________________________________

„Erschließungsträgerin zu 2)“

 

                                                                                                             

 

 

Wenn der Vertrag mit der Investorengemeinschaft abgestimmt ist, wird der Erschließungsvertrag dem Rechtsanwalt ……………………. zur endgültigen Freigabe zur Prüfung vorzulegen.

Die Gemeindevertretung Bentwisch ermächtigt den Bürgermeister und den ersten stellvertretenden Bürgermeister, diesen Vertrag zu unterzeichnen. Die Gemeinde ist von jeglichen Kosten freizuhalten.