Sitzung: 07.11.2019 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt
die Aufhebung des Beschlusses mit
der Beschlussnummer VBE/632/538/2017/GGE vom 16.03.2017 über die
Friedhofssatzung sowie die Neufassung über die nachfolgende „Satzung der
Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof“
“ .Satzung der Gemeinde Gelbensande für den
kommunalen Friedhof Aufgrund des § 5
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern (KV M-V) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOB1. M-V S.777) und des Gesetzes über
das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 03.07.1998 (GVOB1. M-V, S. 617)
zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetztes vom 01.12.2008 (GVOB1.
M-V, S.461) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
Gelbensande vom ………………folgende Satzung
erlassen: I.
Allgemeine Vorschriften § 1
Geltungsbereich Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen
Friedhof der Gemeinde Gelbensande. § 2 Friedhofszweck 1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige
öffentliche Einrichtung der Gemeinde Gelbensande. Die Verwaltung obliegt dem Amt Rostocker Heide
(Friedhofsverwaltung). 2) Der Friedhof dient der Bestattung aller
Personen, die bei ihrem Ableben
Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Gelbensande waren oder ein Recht
auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 3) Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag die
Bestattung anderer Personen zulassen. 4) Folgende geschützte Grabstellen und
Friedhofsbereiche, die dazu dienen, den Opfern von Krieg und Gewaltverbrechen
in besonderer Weise zu gedenken und die Erinnerung an herausragende
historische Persönlichkeiten wach zu halten, erhalten ein unbefristetes
Nutzungsrecht: 5) Bereich für die
ermordeten polnischen Zwangsarbeiterinnen - Bereich für die im damaligen Krankenhaus Gelbensande
verstorbenen Seuchenkranken - Grabstätte für Prof. Dr. Friedrich Brunnstäd (1883 – 1944) - Adolf von Oertzen (1881 -1940) -
Karl von Oertzen (1889 -1974) -
Christopher Drahtmann (1856 –
1932) - Grete Cords (1887 – 1945) - Lisbeth Cords (1889 -1974) - Katharina von Freier (1883 -1951) - August Prillwitz (1837 -1933) - Wilhelm Warnke (1884 -1957) - Ludwig Köster (1859 -1940) - Hans Wendt (1882 – 1978) - Heinrich Kallies (1900 – 1942) - Gedenkstelle Ritula Ekatarina
Siminica (verst. 1991) - Ilse Schmid (gest. 1945) - Für die genannten
Grabstellen und Friedhofsbereiche werden keine Gebühren erhoben. Die Pflege der
Grabstellen wird durch die Gemeinde durchgeführt. § 3 Schließung und Entwidmung 1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichen
Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen
Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. 2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit
weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung eines
Friedhofsteils das Recht auf weitere Bestattungen bei bestehendem
Nutzungsrecht erlischt, wird den
Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Sterbefalls eine andere
Grabstätte kostenlos zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung
bereits bestatteter Leichen verlangen. 3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des
Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Falls die Ruhezeit und
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen sind, werden auf Kosten der Gemeinde
Gelbensande Umbettungen in andere Grabstätten vorgenommen. 4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich
bekanntgegeben. 5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher
öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten
mitzuteilen. 6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde
Gelbensande auf andere Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem
entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteil hergerichtet. Die
Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften §
4 Verhalten auf dem Friedhof 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des
Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu
befolgen. 2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur
in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. 3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht
gestattet: a) die Wege mit
Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art
zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle,
Sargtransportwagen und Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung; b) Waren aller
Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben bzw.
die Durchführung von Sammlungen; c) Druckschriften
zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier
notwendig und üblich sind d) den Friedhof
und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Bestattungsflächen
zu betreten, Gegenstände und Blumen von Gräbern zu entfernen; e) an Sonn- und
Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen störende Arbeiten auszuführen; f) Abraum und
Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; g) das Begraben
von Tieren jeglicher Art h) zu lärmen und
zu spielen, i) gewerbsmäßig
zu fotografieren; j) Hunde frei
laufen zu lassen sowie Verunreinigungen durch diese zuzulassen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen
zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind. 4) Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der
Satzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen. § 5 Gewerbliche Betätigung auf dem
Friedhof 1) Steinmetze,
Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild
entsprechend gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die
Friedhofsverwaltung. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer
Genehmigung. 2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die a. in fachlicher,
betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b. selbst oder
deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die
Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation
verfügen 3 ) Eine entsprechende
Berufshaftpflichtversicherung oder eine auf Grund ihrer Zweckbestimmung im
Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder
gleichwertige Vorkehrung muss nachgewiesen werden. 4) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen
nur werktags zwischen 7.00 und 18.00 Uhr ausgeführt werden. 5) Die für die Arbeiten
erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den
dafür vorgesehenen Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.
Während einer Bestattung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die
Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen verkehrssicheren und ordnungsgemäßen
Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen keinerlei Abraum auf dem
Friedhof lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen
des Friedhofes gereinigt werden. Anfallender Unrat darf nicht in
friedhofseigene Abfallbehälter entsorgt werden. 6) Die Gewerbetreibenden
und ihre Erfüllungsgehilfen haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu
beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. 7) Gewerbetreibenden,
die trotz schriftlicher Ermahnung gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder
bei denen die Voraussetzungen dieser Satzung ganz oder teilweise nicht gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung
die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 8) Sonstigen
Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 genannten
Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist.
Abs. 2 Buchstabe a) und Absätze 3 bis
7 gelten entsprechend. 9) Gewerbetreibende mit
Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme
ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für
jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen.
Die Ausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. III.
Bestattungsvorschriften § 6 Anzeigepflicht und Bestattungszeit 1) Jede Bestattung ist
nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen oder dessen
Beauftragten bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. 2) An Samstagen sowie an
Sonn- und Feiertagen finden in der Regel keine Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen statt. 3) Wird eine Bestattung
aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechtes beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Ohne
gültiges Nutzungsrecht findet keine Bestattung statt. 4) Erdbestattungen,
Urnenbeisetzungen sowie Ausgrabungen und Umbettungen sind ausschließlich von der
Friedhofsverwaltung zu verlassen. § 7 Benutzung der Leichenhalle und
Trauerfeier 1) Die Gemeinde stellt die Leichenhalle für die
Aufnahme des Verstorbenen bis zur Bestattung zur Verfügung. 2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstige
Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstobenen aufgebahrt sehen.
Die Särge sind spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder
Beisetzung zu schließen. 3) Die Trauerfeier kann
in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien
vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Der Friedhofsträger stellt die
Trauerhalle und die Kapelle (Kirche) zur Durchführung von Abschiedsnahmen und
Trauerfeiern bereit. § 8 Särge 1) Die Särge müssen
festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit
ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen
nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen
hergestellt sein. 2) Die Särge dürfen
höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind
in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. § 9 Ausheben der Gräber 1) Die Gräber werden von dem beauftragten
Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. 2) Die Tiefe der
einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante
des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. 3) Die Gräber für
Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein. 4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher
entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundament oder
Grabzubehör auf Anlass der Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind
die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. § 10 Ruhezeiten Die Ruhezeit für
Erdbestattungen beträgt 25 Jahre und für Urnenbeisetzungen 20 Jahre. § 11 Umbettungen 1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht
gestört werden. 2) Ausgrabungen und
Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, vor Ablauf der Ruhezeit,
unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur nach
Antragstellung und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Antragsberechtigt ist nur die Nutzungsberechtigte bzw. der
Nutzungsberechtigte der Grabstätte. 3) Ein Rechtsanspruch auf Umbettung besteht nicht. 4) Der Ablauf der
Ruhezeit (§ 10) wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 5) Leichen dürfen zu
anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder gerichtlicher
Anforderungen ausgegraben werden. Die schriftliche Anweisung dieser Stellen
ist vor der Durchführung der Arbeiten bei der Friedhofsverwaltung vorzulegen. 6) Für alle Schäden, die
durch eine Umbettung an benachbarten Grabstätten oder Anlagen entstehen,
haftet der Veranlasser oder die Veranlasserin. 7) In den Fällen des § 3
oder § 16 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen
ist, von Amtswegen in bestimmte Grabstätten umgebettet werden. 8) Alle Umbettungen
werden in der Regel von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die
Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. IV. Grabstätten § 12 Allgemeine Vorschriften Die Grabstätten
bleiben Eigentum der Gemeinde Gelbensande. Rechte können nach dieser Satzung
nur als Nutzungsrechte erworben werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher
Natur. Das Nutzungsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Fläche einer
Grabstätte. 1) Die Grabstätten werden unterschieden in
2) Nutzungsberechtigte
haben keinen Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an
einer bestimmten Grabstätte und auf die Gestaltung der Umgebung. § 13 Reihengrabstätten 1) Erdreihengrabstätten
sind Grabstätten zur Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im
Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) zugeteilt werden. In jeder
Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Wiedererwerb
des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. 2) Urnenreihengräber
sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und
im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre) zugeteilt werden. In jeder
Urnenreihengrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt. 3) Das Abräumen von
Reihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei
Monate vorher öffentlich bekannt gegeben. Das betreffende Grabfeld erhält ein
Hinweisschild. Die Angehörigen haben Grabmale und Einfassungen innerhalb von
drei Monaten nach Veröffentlichung zu entfernen. Geschieht dieses nicht,
gehen Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör in das Eigentum des
Friedhofes über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. 4) Die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber zur Bestattung in einer Reihengrabstätte ist
verpflichtet, die Grabstelle anzulegen und zu pflegen. § 14 Wahlgrabstätten 1) Erdwahlgrabstätten
sind Grabstätten (ein- bzw. mehrstellig) für Erdbestattungen, an denen auf
Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen
und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber bestimmt
wird. Je Grabstelle kann nur ein Sarg in einfacher Tiefe beigesetzt werden.
Je Erdwahlgrabstätte können 3 Urnen beigesetzt werden. 2) Urnenwahlgrabstätten
sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen und deren Lage im
Benehmen mit der Erwerberin oder dem Erwerber stimmt wird. Es kann 1 Urne
beigesetzt werden. 3) Eine Verlängerung des
Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag nach Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes
und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ab der zweiten Beisetzung
muss das Nutzungsrecht derart verlängert werden, dass auch für die letzte
Bestattung die Ruhezeit erreicht wird. § 15 Vergabe und Verlängerung von
Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1) Mit der Überlassung
einer Wahlgrabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren, die sich aus
der Friedhofsgebührensatzung ergibt, wird dem Nutzungsberechtigten das Recht
verliehen, die Grabstätte unter Beachtung der Forderungen dieser
Friedhofssatzung zu nutzen = Nutzungsrecht. 2) Die oder der
Nutzungsberechtigte übernimmt alle sich aus dieser Friedhofssatzung
ergebenden Rechte und Pflichten. Er hat das Recht, im Rahmen der
Friedhofssatzung in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über
Bestattungen Dritter auf der Grabstelle zu entscheiden, er hat die Pflicht
zur Anlage und Pflege der Grabstelle. 3) Übertragen die
Nutzungsberechtigten zu Lebzeiten ihr Nutzungsrecht nicht, geht es mit
sämtlichen Verpflichten auf die Erben über. Eine Einigung der
Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere Person ist
zulässig. Die Übertragung bedarf der Bestätigung der Friedhofsverwaltung. 4) Eine neue
Nutzungsberechtigte oder ein neuer Nutzungsberechtigter (durch Erbfall oder
Übertragung) hat innerhalb von sechs Monaten die ordnungsgemäße Umschreibung
vorzunehmen. Die Grabstätte fällt sonst an die Friedhofsverwaltung ohne
Entschädigung zurück. Die oder der Nutzungsberechtigte hat der
Friedhofsverwaltung zur Aktualisierung der vorliegenden Daten jede Änderung
der Anschrift mitzuteilen. § 16 Erlöschen und Entzug des
Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten 1) Das Nutzungsrecht erlischt a)
nach Ablauf der Nutzungszeit, wenn keine Verlängerung
nach Friedhofs- gebührensatzung erfolgt. b)
Nach Ablauf der Ruhezeit durch Rückgabe der gesamten
Grabstätte. c)
Durch Entzug (Abs. 2) 2) Wird eine Grabstätte
nicht ordnungsgemäß hergerichtet und gepflegt, hat die oder der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher
Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt
oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch die öffentliche Bekanntmachung auf die
Verpflichtung zur Herrichtung und
Pflege hingewiesen. Außerdem wird die oder der Nutzungsberechtigte durch ein
Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung
zu setzen. Bleibt die
Aufforderung oder der Hinweis sechs Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht an der Grabstätte
entziehen und die
Grabstätte beräumen, einebnen, einsäen sowie Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen und
Grabzubehör beseitigen lassen. Mit der Entziehung des Nutzungsrechtes endet jeder Anspruch auf die
Grabstätte. Eine Entschädigung erfolgt nicht. 3) Erlischt das
Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit, so ist das Grab einzuebnen und bis zum
Ablauf der Ruhezeit einzusäen. §
17 Urnengemeinschaftsanlagen 1) In der
Urnengemeinschaftsanlage (UGA) werden in
Rasengrabfeldern, ohne Grabkennzeichnung, Urnen fortlaufend
beigegesetzt. Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Eine Ausbettung ist nicht
statthaft. Ein Nutzungsrecht wird nicht verliehen. 2) In der halbanonymen Urnengemeinschaftsanlage
werden in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung, Urnen fortlaufend beigesetzt.
Die Namen der Verstorbenen werden in einen Gedenkstein (Stele) graviert. Der
Gedenksteine befindet sich auf der Fläche der halbanonymen
Urnengemeinschaftsanlage. Die Erlaubnis zur Gravur auf dem Gedenkstein ist
von den Angehörigen bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen und nach
Genehmigung bei einem zugelassenen Steinmetzbetrieb zu beauftragen. 3) Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Ein
Nutzungsrecht wird nicht verliehen, eine Ausbettung ist nicht statthaft. 4) Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die
Gemeinde Gelbensande. Das Niederlegen von Gebinden und Blumen darf nur an den
dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Das Betreten der Bestattungsfläche ist
nicht gestattet. Individuelle Grabmale dürfen nicht aufgestellt werden. V. Gestaltung der Grabstätten § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 1) Jede Grabstätte ist
so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und
die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt werden. 2) Grabstätten sollen
spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung würdig hergerichtet werden und nach 6
Monaten gärtnerisch angelegt sein. 3) Die
Nutzungsberechtigten oder deren Rechtsnachfolger können die Grabstätten
persönlich anlegen oder Anlage und Pflege in Auftrag geben. 4) Die Herrichtung,
Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Gelbensande. 5) Die Verwendung von
Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht
gestattet. 6) Auf der Grabfläche
dürfen keine Gehölze und Stauden angepflanzt werden, die benachbarte
Grabstätten beeinträchtigen können. Hecken dürfen eine Höhe von 0,50 m und
Gehölze eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Das Pflanzen von Bäumen ist
nicht gestattet. Ist die Grabstätte von Hecken eingefasst, obliegt Pflege und
Gestaltung der Hecke zwischen den Gräbern demjenigen, dessen Grabstätte links
von der Hecke liegt. Die
Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde oder absterbende Hecken,
Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen,
Kränze und Gebinde sind von der Grabstelle zu entfernen und in den dafür
vorgesehenen Behältnissen zu entsorgen. § 19 Grabmale 1) Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal
aufgestellt werden. Zusätzliche Liegeplatten
bzw. kleine Grabsteine können bei mehrstelligen
Grabstätten von der Friedhofsverwaltung auf Antrag genehmigt werden. 2) Die Errichtung und
jede Veränderung von Grabmalen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers und ist vom
Nutzungsberechtigten zu beantragen. § 20 Fundamentierung und Befestigung Die Grabmale sind
nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks grundsätzlich durch einen
Steinmetz/in bzw. Steinbildhauer/in so zu fundamentieren und zu befestigen,
dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber
nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für
sonstige bauliche Anlagen entsprechend. § 21 Unterhaltung der Grabmale 1) Die Grabmale und die
sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in einem würdigen und
verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle
Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte. 2) Die Standsicherheit
der Grabmale wird einmal jährlich durch den Friedhofsträger geprüft. Sind Grabmale oder
Grabzubehör nicht verkehrssicher, hat der Nutzungsberechtigte den
ordnungsgemäßen Zustand umgehend zu beheben. Ist die oder der
Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch öffentlichen Aushang auf die Verpflichtung zur
Herrichtung der Standsicherheit hingewiesen. Nach Ablauf Der im Aushang
bekannt gegebenen Frist beräumt der Friedhofsträger das Grabmal. Eine
Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Grabmale, die umzustürzen drohen oder
wesentliche Zeichen des Verfalls aufweisen, kann der Friedhofsträger ohne
vorherige Benachrichtigung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten
befestigen oder entfernen. § 22 Entfernung der Grabmale 1) Vor Ablauf der
Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung
der Friedhofsverwaltung entfernt werden. 2) Nach Ablauf des
Nutzungsrechtes sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.
Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des
Nutzungsrechtes, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des
Friedhofsträgers. Das gilt auch für Grabzubehör. VI. Schlussvorschriften § 23 Alte Rechte Bei Grabstätten, über
welche die Gemeinde Gelbensande bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits
verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den
bisherigen Vorschriften. § 24 Haftung Der Friedhofsträger
haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes
und seiner Anlage, durch dritte Personen, Naturgewalten oder durch Tiere
entstehen. Dem Friedhofsträger obliegt keine über die Verkehrssicherheit
hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht. § 25 Gebühren Für die Nutzung des
Friedhofes, der Feierhalle und Kapelle werden Gebühren nach der jeweils
geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben. § 26 Ordnungswidrigkeiten 1) Ordnungswidrig
handelt, wer gemäß § 5 Abs.3 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung
verstößt, insbesondere wer a)
sich als Besucher entgegen des § 4 Abs.1 nicht in der
Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des
Friedhofspersonals nicht befolgt, b)
die Verhaltensregeln des § 4 Abs. 3 missachtet c)
als Gewerbetreibender entgegen § 5 ohne vorherige
Zulassung tätig wird d)
außerhalb der festgesetzten Zeiten des § 5 Abs. 4
Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert e)
entgegen § 19 ohne vorherige Zustimmung Grabmale, oder
bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt f)
Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt und
fundamentiert oder entgegen § 21 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält g)
sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt
oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden. § 27 Inkrafttreten Diese Satzung tritt
am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Friedhofssatzung der Gemeinde Gelbensande
vom 16.03.2017 außer Kraft. Gelbensande, den …………………………….. Labitzke Bürgermeister
Dienstsiegel |