Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt die folgende Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof Gelbensande:

 

 

 

 

 Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gelbensande

 für den kommunalen Friedhof

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005  (GVOBl M-V S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V, S. 584) sowie § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) sowie § 25 der Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof vom ………………… hat die Gemeindevertretung Gelbensande am 07.11.2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Gebührengegenstand

 

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs in Gelbensande, der Nutzung der Trauerhalle und Kapelle, für Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Soweit in dieser Satzung nichts oder nichts Anderes bestimmt ist, richtet sich im Übrigen die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeit der Friedhofsverwaltung nach der „Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide“.

 

§ 2 Gebührenschuldnerin und Gebührenschuldner

 

(1)    Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Leistung 

      beauftragt oder wer die Kosten der Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder 

      letztwilliger Verfügung zu tragen hat. Dieser ist dann Nutzungsberechtigter der Grabstelle.

 

(2)    Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

 

§3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

 

(1)    Die Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung des Auftrages, ansonsten mit Erbringung der

      Leistung. Im Übrigen entsteht die Gebühr mit der Beendigung der gebührenpflichtigen

      Leistung.

 

(2)    Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides, innerhalb eines Monats nach

      Zustellung an den Gebührenschuldner fällig.

 

§ 4 Gebührenhöhe

 

(1)    Grabnutzungsgebühren

 

1.1.   Wahlgräber und Reihengräber

Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre                                 580,00. €

 

1.2.   Urnenwahl- und -reihengräber

Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre                                               460,00 

 

1.3.   Urnengemeinschaftsanlagen

Nutzungsrecht 20 Jahre                                                                                     495,00 €

 

 

1.4.  Halbanonyme Urnengemeinschaftsanlage mit Stele

Erwerb des Nutzungsrechts 20 Jahre                                                580,00 €

Die Inschrift veranlasst der Erwerber auf eigene Kosten.

 

1.5.   Urnenbeisetzung auf belegtem Wahlgrab,

einmalig pro Urne                                                                                58,00 

 

1.6.   Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen            

wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1 erhoben.                      

 

1.7.   Bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber    

wird pro Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt. 1.2 erhoben.                      

 

 

(2) Gebühren für die Nutzung der Feierhalle und Kapelle

 

2.1.Nutzungsgebühr Feierhalle                                                        150,00 €

 

2.2. Nutzungsgebühr Kapelle                                                          150,00 

 

Verwaltungsgebühren werden auf der Grundlage der „Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide“ erhoben.

 

(3) Gebühren für zusätzliche Leistungen

Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in den Punkten 1.1 bis 2.2  nicht vorgesehen sind,

setzt die Gemeinde Gelbensande das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

 

§ 6 Inkrafttreten

 

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof Gelbensande vom 30.03.2017 außer Kraft.

 

 

Gelbensande, den ……………..

 

 

 

Bürgermeister                                                              Dienstsiegel