Sitzung: 07.11.2019 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt
die folgende Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof Gelbensande:
Friedhofsgebührensatzung der
Gemeinde Gelbensande
für den kommunalen Friedhof
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG MV) in der Fassung der Bekanntmachung vom
12.04.2005 (GVOBl M-V S. 146), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V, S. 584) sowie § 14 des
Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land
Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) sowie § 25 der
Satzung der Gemeinde Gelbensande für den kommunalen Friedhof vom ………………… hat
die Gemeindevertretung Gelbensande am 07.11.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührengegenstand
Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs in Gelbensande, der Nutzung
der Trauerhalle und Kapelle, für Amtshandlungen und sonstigen Tätigkeiten der
Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Soweit
in dieser Satzung nichts oder nichts Anderes bestimmt ist, richtet sich im
Übrigen die Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen
und sonstige Tätigkeit der Friedhofsverwaltung nach der
„Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker Heide“.
§ 2 Gebührenschuldnerin und
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Grabnutzungsgebühr ist
verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Leistung
beauftragt oder wer die Kosten der Leistung aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen oder
letztwilliger Verfügung zu tragen hat. Dieser ist dann
Nutzungsberechtigter der Grabstelle.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind
Gesamtschuldner.
§3 Entstehen und Fälligkeit
der Gebühren
(1)
Die
Gebührenpflicht entsteht mit Erteilung des Auftrages, ansonsten mit Erbringung
der
Leistung. Im Übrigen
entsteht die Gebühr mit der Beendigung der gebührenpflichtigen
Leistung.
(2)
Die
Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides, innerhalb eines Monats
nach
Zustellung an den
Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Gebührenhöhe
(1)
Grabnutzungsgebühren
1.1.
Wahlgräber
und Reihengräber
Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre 580,00. €
1.2.
Urnenwahl-
und -reihengräber
Erwerb Nutzungsrecht für 20 Jahre 460,00 €
1.3.
Urnengemeinschaftsanlagen
Nutzungsrecht 20 Jahre 495,00
€
1.4. Halbanonyme
Urnengemeinschaftsanlage mit Stele
Erwerb des Nutzungsrechts 20 Jahre 580,00 €
Die Inschrift veranlasst der Erwerber auf eigene Kosten.
1.5.
Urnenbeisetzung
auf belegtem Wahlgrab,
einmalig pro Urne 58,00 €
1.6.
Bei
Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdbestattungen
wird pro Jahr 1/25 der Gebühr unter Pkt. 1.1 erhoben.
1.7.
Bei
Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnengräber
wird pro Jahr 1/20 der Gebühr unter Pkt. 1.2 erhoben.
(2) Gebühren für
die Nutzung der Feierhalle und Kapelle
2.1.Nutzungsgebühr
Feierhalle 150,00 €
2.2. Nutzungsgebühr
Kapelle
150,00 €
Verwaltungsgebühren
werden auf der Grundlage der „Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Rostocker
Heide“ erhoben.
(3) Gebühren für
zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche
Leistungen, für die eine Gebühr in den Punkten 1.1 bis 2.2 nicht vorgesehen sind,
setzt die Gemeinde
Gelbensande das zu entrichtende Entgelt nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 6 Inkrafttreten
Diese
Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für den kommunalen Friedhof
Gelbensande vom 30.03.2017 außer Kraft.
Gelbensande, den
……………..
Bürgermeister Dienstsiegel