Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt im Rahmen der Beteiligung nach § 36 BauGB dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 2 „Ibenhorst“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch einen geplanten Wintergarten selbst auf dem Flurstück 53/31 der Flur 2 Gemarkung Mönchhagen und somit dem beantragten Wintergarten selbst aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 31 BauGB das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen, da sich die angrenzenden Flurstücke 182 und 184 ebenfalls im Eigentum der Familie Graack befinden.

Der Wintergarten, direkt angebunden an das Wohnhaus, gilt nicht als Nebenanlage, deren Errichtung außerhalb der Baugrenzen möglich wäre.

Baugrenzen setzten die überbaubare Fläche des Grundstückes fest.

Die Festsetzung einer Baugrenze gehört zu den Grundzügen der Planung.

Die Überbauung der Baugrenze mit der Hauptnutzung berührt die Grundzüge der Planung und ist städtebaulich nicht gewollt.

Eine Zustimmung würde außerdem Begehrlichkeiten anderer Bauherren wecken und würde eine derartige Vorbildwirkung entfalten, die den gesamten B-Plan und seine Regelungen in Frage stellt.