Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt den Anträgen auf Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bebauung einer Teilfläche des Flurstückes 105/2 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen (Antrag 1) sowie der Flurstücke 59/4, 59/5, 59/6, 59/7 und 59/8 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen (Antrag 2) mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:

 

Da der Gemeinde Mönchhagen insgesamt 3 Anträge für die Einleitung von Maßnahmen zur Schaffung von Baurecht vorliegen, wird die Gemeinde alle drei Vorhaben mit dem Planungsverband Region Rostock und dem Landkreis Rostock abstimmen.

Im Ergebnis des Abstimmungsgespräches wird die Gemeindevertretung entscheiden, wie weiter verfahren werden kann.

Die Gemeindevertretung wird jedoch fristwahrend die Aufstellungsbeschlüsse für die Bauleitplanverfahren nach § 13 b BauGB noch in 2019 fassen.

 

Bei Forstsetzung des Verfahrens wird folgendes vereinbart:

  1. Die Gemeinde ist von allen, mit der Schaffung der beantragten bauplanungsrechtlichen Voraussetzung verbundenen Kosten freizuhalten – unabhängig davon, welches Verfahren dafür vorgesehen wird.
    1. Die Leistungen sind direkt durch den Antragsteller zu beauftragen bzw. ist die Finanzierung bei Beauftragung durch die Gemeinde im Rahmen einer Kostenübernahmevereinbarung zu Lasten des Antragstellers zu regeln.
    2. Dies gilt auch für Leistungen, die sich aus dem entsprechenden Aufstellungsverfahren ergeben.
  2. Die Kostenfreihaltung der Gemeinde ist durch den Antragsteller auch für einen etwaigen Rechtsnachfolger anzuerkennen.
  3. Über die Art des Verfahrens entscheidet die Gemeindevertretung Mönchhagen in Abhängigkeit der Abstimmung mit dem Planungsverband Region Rostock und dem Landkreis Rostock.
  4. Im Rahmen der Überplanung der Teilfläche des Flurstückes 105/2 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen (Antrag 1) sind die Flurstücke 104/2 und 105/2 in den Geltungsbereich einzubeziehen um diesen Bereich komplett zu überplanen.
  5. Aus der Zustimmung zu diesem Antrag lässt sich nicht ableiten, dass das begehrte Ziel erreicht wird.
  6. Sollte sich im Verfahren abzeichnen, dass das Vorhaben nicht zu realisieren ist, behält sich die Gemeinde vor, das Verfahren zu beenden.
  7. Sollten diese Planungen die Notwendigkeit der Änderungen des Flächennutzungsplanes als Bauleitplanverfahren zur Folge haben, wird das Verfahren beendet.