Sitzung: 07.10.2019 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
den Anträgen auf Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Bebauung einer Teilfläche des Flurstückes
105/2 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen (Antrag 1) sowie der Flurstücke 59/4, 59/5, 59/6, 59/7 und 59/8 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen (Antrag
2) mit folgenden Maßgaben zuzustimmen:
Da der Gemeinde Mönchhagen insgesamt 3 Anträge
für die Einleitung von Maßnahmen zur Schaffung von Baurecht vorliegen, wird die
Gemeinde alle drei Vorhaben mit dem Planungsverband Region Rostock und dem
Landkreis Rostock abstimmen.
Im Ergebnis des Abstimmungsgespräches wird die
Gemeindevertretung entscheiden, wie weiter verfahren werden kann.
Die Gemeindevertretung wird jedoch fristwahrend
die Aufstellungsbeschlüsse für die Bauleitplanverfahren nach § 13 b BauGB noch
in 2019 fassen.
Bei Forstsetzung des Verfahrens wird folgendes
vereinbart:
- Die Gemeinde ist
von allen, mit der Schaffung der beantragten bauplanungsrechtlichen
Voraussetzung verbundenen Kosten freizuhalten – unabhängig davon, welches
Verfahren dafür vorgesehen wird.
- Die Leistungen sind direkt durch den Antragsteller zu beauftragen
bzw. ist die Finanzierung bei Beauftragung durch die Gemeinde im Rahmen
einer Kostenübernahmevereinbarung zu Lasten des Antragstellers zu regeln.
- Dies gilt auch für Leistungen, die sich aus dem entsprechenden
Aufstellungsverfahren ergeben.
- Die
Kostenfreihaltung der Gemeinde ist durch den Antragsteller auch für einen
etwaigen Rechtsnachfolger anzuerkennen.
- Über die Art des
Verfahrens entscheidet die Gemeindevertretung Mönchhagen in Abhängigkeit
der Abstimmung mit dem Planungsverband Region Rostock und dem Landkreis
Rostock.
- Im Rahmen der
Überplanung der Teilfläche des Flurstückes 105/2 der Flur 1 Gemarkung Mönchhagen
(Antrag 1) sind die Flurstücke 104/2 und 105/2 in den Geltungsbereich
einzubeziehen um diesen Bereich komplett zu überplanen.
- Aus der Zustimmung
zu diesem Antrag lässt sich nicht ableiten, dass das begehrte Ziel
erreicht wird.
- Sollte sich im
Verfahren abzeichnen, dass das Vorhaben nicht zu realisieren ist, behält
sich die Gemeinde vor, das Verfahren zu beenden.
- Sollten diese
Planungen die Notwendigkeit der Änderungen des Flächennutzungsplanes als
Bauleitplanverfahren zur Folge haben, wird das Verfahren beendet.