Sitzung: 29.08.2019 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt
im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Kapitel
Stadt-Umland-Raum – Auslegung des zweitens Entwurfs vollumfänglich bei ihrer
zum ersten Entwurf abgegebenen Stellungnahme zu bleiben.
Die Gemeindevertretung beschließt, in Ergänzung
dessen, den Planungsverband ausdrücklich aufzufordern, die Bezugsgröße für die
Entwicklung der Gemeinden außerhalb des Stadt-Umland-Raumes ebenso der neuen
Bevölkerungsprognose anzupassen. Diese Grundlage nur für die
Stadt-Umland-Gemeinden als relevant zu betrachten entbehrt jeglicher Grundlage
und führt damit zu einer Ungleichbehandlung innerhalb des REP RR.
Weiter weist die Gemeindevertretung der
Gemeinde Gelbensande den Planungsverband darauf hin, dass unbebaute Grundstücke
im Bebauungszusammenhang, die im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung,
z.B. in Form von Klarstellungssatzungen oder Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung liegen, nicht den Entwicklungskontingenten der Gemeinden
anzurechnen sind.
Solche Satzungen haben keine Anpassungspflicht
an die Ziele der Raumordnung. Der Gesetzgeber hat im § 1 Abs. 4 BauGB bestimmt,
dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Satzungen
sind keine Bauleitpläne. Im Programmsatz Z3.1.2(4) steht, dass in den Gemeinden
ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den
kommunalen Eigenbedarf zu beschränken ist. Mit einer Satzung wird keine
Wohnbaufläche ausgewiesen, sie schafft allgemeingültiges gebietsbezogenes
Baurecht nach BauGB – nicht grundsätzlich für Wohnbauflächen.