Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Kapitel Stadt-Umland-Raum – Auslegung des zweitens Entwurfs vollumfänglich bei ihrer zum ersten Entwurf abgegebenen Stellungnahme zu bleiben.

 

Die Gemeindevertretung beschließt, in Ergänzung dessen, den Planungsverband ausdrücklich aufzufordern, die Bezugsgröße für die Entwicklung der Gemeinden außerhalb des Stadt-Umland-Raumes ebenso der neuen Bevölkerungsprognose anzupassen. Diese Grundlage nur für die Stadt-Umland-Gemeinden als relevant zu betrachten entbehrt jeglicher Grundlage und führt damit zu einer Ungleichbehandlung innerhalb des REP RR.

 

 

Weiter weist die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande den Planungsverband darauf hin, dass unbebaute Grundstücke im Bebauungszusammenhang, die im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung, z.B. in Form von Klarstellungssatzungen oder Klarstellungs- und Ergänzungssatzung liegen, nicht den Entwicklungskontingenten der Gemeinden anzurechnen sind.

Solche Satzungen haben keine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. Der Gesetzgeber hat im § 1 Abs. 4 BauGB bestimmt, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Satzungen sind keine Bauleitpläne. Im Programmsatz Z3.1.2(4) steht, dass in den Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Eigenbedarf zu beschränken ist. Mit einer Satzung wird keine Wohnbaufläche ausgewiesen, sie schafft allgemeingültiges gebietsbezogenes Baurecht nach BauGB – nicht grundsätzlich für Wohnbauflächen.