Sitzung: 29.08.2019 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande bestätigt
den aktualisierten Gesellschaftervertrag für Energieversorgungsgesellschaft
Gelbensande mbH (EVG) mit folgender Ergänzung:
§ 13
Buchführung, Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung
1. Für die Aufstellung und Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die Vorschriften des 3. Buches des
Handelsgesetzbuches (HGB) für große Kapitalgesellschaften und deren Prüfung
nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung
kommunaler Wirtschaftsbetriebe vorgeschrieben werden anzuwenden, soweit nicht
andere gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen.
Die Gemeindevertretung beauftragt den
Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde in der Energieversorgungsgesellschaft
Gelbensande mbH, eine Gesellschafterversammlung durchzuführen und den
Gesellschaftsvertrag der Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH
entsprechend dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf neu zu beschließen.
Der Bürgermeister und sein Stellvertreter
werden bevollmächtigt den Vertrag vor dem Notar zu unterzeichnen.
Soweit aus Sicht des beurkundenden Notars aus
Rechtsgründen Änderungen oder Ergänzungen des Vertragstextes erforderlich sind,
soll der Vertrag nach den Anregungen des Notars angepasst und beurkundet
werden.
Gesellschaftsvertrag
§ 1
Firma
und Sitz
1. Die
Gesellschaft führt die Firma Energieversorgungsgesellschaft Gelbensande mbH.
2. Sie
hat ihren Sitz in der Gemeinde Gelbensande.
§ 2
Gegenstand
des Unternehmens
1.
Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozialverantwortbare
Energieversorgung der Bevölkerung in der Gemeinde Gelbensande (gemeinnützige
Zielsetzung).
2. Die
Gesellschaft unterhält und betreibt Anlagen zur Energieversorgung und erwirbt,
verteilt und liefert Energie, deren Preis sich aus der Notwendigkeit zur
Kostendeckung ergibt.
3. Die
Gesellschaft kann bei Beachtung ihres öffentlichen Zwecks Anlagen zur
Energieversorgung erwerben, errichten und betreiben sowie Energie einkaufen,
weiterleiten, verteilen und veräußern. Sie kann in diesem Zusammenhang
Grundstücke und Gebäude in allen Rechts- und Nutzungsformen erwerben, veräußern
und bewirtschaften.
4. Die
Gesellschaft ist darüber hinaus zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die
geeignet sind, den öffentlichen Zweck des Unternehmens unmittelbar zu fördern,
insbesondere umfasst dies die Beteiligung an wirtschaftsfördernden Maßnahmen
zur Stabilisierung der Energieversorgung im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes.
5. Die
Gesellschaft kann bei Beachtung des öffentlichen Zwecks alle anfallenden
Aufgaben im Bereich der Energieversorgung und der im Zusammenhang damit
notwendigen Infrastruktur übernehmen.
6. Die
Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu erwerben oder sich an
solchen zu beteiligen, sofern dieses den Gesellschaftszweck in besonderem Maße
unmittelbar förderlich ist.
7. Die
Tätigkeit der Gesellschaft beschränkt sich regelmäßig auf das Gebiet der
Gemeinde Gelbensande.
§ 3
Stammkapital
Das
Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 250.000,00 (in Worten: Euro
zweihundertfünfzigtausend 00/100).
§ 4
Dauer
und Geschäftsjahr
1. Die
Dauer der Gesellschaft ist nicht begrenzt.
2. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Organe
der Gesellschaft
1.
Organe der Gesellschaft sind:
a) die
Gesellschafterversammlung
b) der
Aufsichtsrat
c) die
Geschäftsführung
2. Die
Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes
nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung leistungsbezogen
auszurichten.
3. Mit
den Geschäftsführern und Mitgliedern des Aufsichtsrates oder mit
Gesellschaften, an denen Aufsichtsratsmitglieder und/oder Geschäftsführer
beteiligt oder in leitender Funktion (z. B. Geschäftsführer, Prokurist,
Handlungsbevollmächtigter) tätig sind, dürfen Geschäfte nur abgeschlossen
werden, wenn diese dem Aufsichtsrat und der Gesellschafterversammlung angezeigt
wurden und sowohl Aufsichtsrat als auch Gesellschafterversammlung dem Abschluss
solcher Geschäfte zugestimmt haben.
§ 6
Rechte
der Gesellschafter
Der
Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen alle Angelegenheiten, die nicht
durch zwingende Vorschriften des Gesetzes oder durch diesen
Gesellschaftsvertrag dem Aufsichtsrat oder der Geschäftsführung anvertraut sind.
Der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen insbesondere:
a) die Bestellung und Abberufung der
Geschäftsführer
b) die Änderung des
Gesellschaftsvertrages;
c) die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung;
d) die Wahl des Abschlussprüfers (sofern
aus gesetzlichen Bestimmungen eine Prüfung erfolgen muss);
e) der Abschluss und die Änderung oder
Aufhebung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen;
f) die Übernahme neuer Aufgaben, soweit
das Unternehmen erweitert wird;
g) die Änderung des Stammkapitals und
Erbringung der Stammeinlagen;
h) die Verschmelzung,
Vermögensübertragung, Umwandlung oder Auflösung der Gesellschaft;
i) die Übertragung von
Gesellschaftsanteilen;
j) die Beteiligung an anderen
Gesellschaften, wobei vorbehaltlich weiterer Erfordernisse
die
Zustimmung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande notwendig ist.
§ 7
Gesellschafterbeschlüsse
und Gesellschafterversammlung
1. Die
Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen oder durch schriftliche,
fernschriftliche oder fernkopierte Stimmabgaben gefasst, wenn sich alle
Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder
sich an ihnen beteiligen. Soweit sich die Geschäftsanteile der Gesellschaft in
der Hand nur eines Gesellschafters (Alleingesellschafter) befinden, oder neben
dem Alleingesellschafter nur die Gesellschaft Stimmen und Anteile erhält, hat
er unverzüglich nach Beschlussfassung eine Niederschrift zu fertigen und zu
unterschreiben. § 48 Abs. 2 GmbHG (Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es
nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden
Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden
erklären) bleibt unberührt.
2. Die
Gemeinde Gelbensande wird in der Gesellschafterversammlung durch ihren
Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle durch einen seiner Stellvertreter
vertreten.
Die
Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinde Gelbensande in der
Gesellschafterversammlung haben den Weisungen oder Richtlinien der
Gemeindevertretung zu folgen, indem alle Entscheidungen vorher der
Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande zur Beschlussfassung vorgelegt
werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie haben die
Gemeindevertretung oder den Hauptausschuss der Gemeinde Gelbensande frühzeitig
über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten, soweit
durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
3. Der
Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande ist der Jahresabschluss zusammen
mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers (§ 13 Abs. 4
des Gesellschaftsvertrages) zur Befassung vor der Feststellung des
Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung vorzulegen.
4. Die
Gesellschafterversammlung hält mindestens eine Sitzung je Geschäftsjahr ab. Sie
hat u. a. die Entlastung des Geschäftsführers und der Mitglieder des
Aufsichtsrates, die Wahl des Abschlussprüfers für das Folgejahr, die
Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses zum
Gegenstand.
5. Die
ordentliche Gesellschafterversammlung wird mit einer Frist von zwei Wochen
unter Mitteilung der Tagesordnung durch eingeschriebenen Brief oder Boten von
der Geschäftsführung einberufen. Beschlüsse können nur über Gegenstände der
Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können auf Antrag eines
Gesellschafters Anträge zur Beschlussfassung aufgenommen werden, soweit sie zur
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gehören, wenn sie spätestens 3 Tage
vor der Gesellschafterversammlung bekannt gemacht worden sind. Dasselbe gilt
für Anträge der Geschäftsführer oder des Aufsichtsrates.
6.
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind, abgesehen von den im Gesetz
oder in diesem Vertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, einzuberufen, wenn es im
Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Eine außerordentliche
Gesellschafterversammlung muss unverzüglich einberufen werden wenn,
a) sich aus der Jahresbilanz oder sich
aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz ergibt, dass die
Hälfte des Stammkapitals verloren ist;
b) die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder
unter die zur Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates erforderliche Zahl sinkt
Außerordentliche
Gesellschafterversammlungen können ohne Einhaltung von Frist und Form
abgehalten werden, wenn alle stimmberechtigten Gesellschafter dem zustimmen.
7. Die
Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des
Stammkapitals vertreten ist.
8. Den
Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Mehrheitsgesellschafter,
wenn die Versammlung keinem anderen den Vorsitz überträgt.
9.
Über jede Gesellschafterversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese
soll enthalten:
a) Tag, Ort und Zeit der Versammlung;
b) Namen der Anwesenden oder vertretenen
Gesellschafter mit Angabe des vertretenen Stammkapitals;
c) Tagesordnung und Anträge;
d) Ergebnisse und Abstimmung und
Wortlaut der gefassten Beschlüsse;
e) Angaben über die Erledigung sonstiger
Anträge.
10.
Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften eine notarielle Beurkundung von
Gesellschafterbeschlüssen erforderlich ist, hat der Vorsitzende der
Gesellschafterversammlung für die ordnungsgemäße notarielle Beurkundung Sorge
zu tragen.
11.
Die Geschäftsführung hat das Recht an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen.
§ 8
Aufsichtsrat
1. Die
Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
2. Der
Aufsichtsrat besteht aus dem Bürgermeister der Gemeinde Gelbensande und 2
weiteren Mitgliedern. Diese werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande bestellt. Der
Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenen
Vorsitzenden.
3. Die
Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt jeweils für die Zeit der
Wahlperiode der Gemeindevertretung und endet 3 Monate nach der Kommunalwahl in
Mecklenburg-Vorpommern.
4.
Jedes gewählte Mitglied des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer
4wöchigen Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Aufsichtsratsvorsitzenden niederlegen.
5. Ist
das Amt eines Aufsichtsratsmitgliedes an eine politische oder
Verwaltungsfunktion gebunden, so erlischt es mit dem Ausscheiden aus dieser
Funktion.
6. Bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes können Aufsichtsratsmitglieder durch die
Gemeindevertretung abberufen und durch Bestellung eines anderen Mitgliedes
ersetzt werden. Dies gilt auch für dauernd verhinderte Aufsichtsratsmitglieder.
Die Amtsdauer des anstelle eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitglieds gewählten
beschränkt sich auf die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
7. Die
Mitglieder des Aufsichtsrates haben Weisungen und Richtlinien zu befolgen, die
durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande beschlossen worden sind,
soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder des
Aufsichtsrates unterrichten frühzeitig den Hauptausschuss oder die
Gemeindevertretung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung.
§ 9
Aufgaben
des Aufsichtsrates
1. Der
Aufsichtsrat hat die ihm durch Gesetz und Gesellschaftsvertrag zugewiesenen
Rechte und Pflichten. Dazu gehören insbesondere:
a) Beratung und Überwachung der
Geschäftsführung;
b) Einberufung der
Gesellschafterversammlung, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert;
c) Prüfung des Jahresabschlusses, des
Lageberichts und des Vorschlages für die Verwendung des Bilanzgewinnes sowie
Abgabe eines schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung an die
Gesellschafterversammlung;
d) Empfehlung an die
Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zum Wirtschaftsplan;
e) Empfehlung an die
Gesellschafterversammlung zur Zustimmung zur außergewöhnlichen, insbesondere
branchenfremden Geschäften;
f) Empfehlung an die
Gesellschafterversammlung zur Feststellung des
Jahresabschlusses,
über die Verwendung des Jahresergebnisses und zur Deckung des Bilanzverlustes;
g) Empfehlungen an die
Gesellschafterversammlung zur Übernahme von Beteiligungen;
h) die ihm von der
Gesellschafterversammlung übertragen weiteren Aufgaben.
2. Der
Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen insbesondere:
a) die Bestellung und Abberufung von
Geschäftsführern;
b) die Vorschläge an die
Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschluss und
Ergebnisverwendung;
c) die Billigung des jährlichen
Wirtschaftsplans, der den Investitions-, Finanz-, Erfolgs- und Personalplan
enthält;
d) Errichtung, Erwerb, Veräußerung,
Belastung von Bauwerken, Grundstücken und
grundstücksgleichen
Rechten;
e) die Ausführung aktivierungspflichtiger
Anschaffungen, Umbauten und Erneuerungen, soweit sie im Wirtschaftsplan nicht
enthalten sind und den Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte soweit sie jeweils
einen Betrag von EUR 25.000,00 im Einzelfall bzw. von EUR 50.000,00 pro Jahr
überschreiten;
f) die Aufnahme von Krediten und
Gewährung von Darlehen, soweit sie im Finanzplan nicht enthalten sind, sowie
die Übernahme von Bürgschaften oder vergleichbaren Gewährleistungen;
g) der Erwerb von Beteiligungen an anderen
Unternehmen, auch aus Anlass von Neugründungen sowie deren Veräußerung;
h) die Führung von Rechtsstreitigkeiten,
soweit im Einzelfall der Streitgegenstand EUR
25.000,00
übersteigt.
3.
Vorlagen, Verträge, Maßnahmen die nach § 6 der Zustimmung der Gesellschafter
bedürfen, sind zunächst dem Aufsichtsrat vorzulegen und mit dessen
Stellungnahme in die Gesellschafterversammlung einzubringen.
4. Die
Mitglieder des Aufsichtsrates haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die
Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Amtsverwalter anzuwenden. Über
vertrauliche Angaben und Geschehnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat
bekannt werden, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Will ein Mitglied des
Aufsichtsrates Informationen weitergeben, von denen nicht mit Sicherheit
auszuschließen ist, dass sie vertraulich sind oder Geheimnisse der Gesellschaft
betreffen, so hat es den Vorsitzenden des Aufsichtsrats vorher zu unterrichten
und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 10
Aufsichtsratssitzung
1. Die
Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von
14 Tagen schriftlich einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag
der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In
dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist auf höchstens drei Tage
abkürzen und mündlich, fernmündlich oder fernschriftlich laden. Mit der
Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung und etwa vorliegende
Beschlussvorschläge mitzuteilen. Der Vorsitzende kann aus erheblichen Gründen
eine von ihm einberufene Sitzung aufheben oder verlegen.
2. Der
Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemäß
geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter, anwesend. Ist der Aufsichtsrat in einer ordnungsgemäß
einberufenen Sitzung nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen eine neue
Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden. In diesem Fall gilt die
verkürzte Ladungsfrist nicht. Bei der erneuten Sitzung ist der Aufsichtsrat in
jedem Fall beschlussfähig.
3. Der
Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit sich
nicht aus dem Gesetz oder diesem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. In
eiligen Angelegenheiten können nach dem Ermessen des Vorsitzenden oder im Fall
seiner Verhinderung, seines Stellvertreters, Beschlüsse auch durch Einholung
schriftlicher Erklärungen gefasst werden, wenn alle Mitglieder des
Aufsichtsrates diesem Verfahren zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn ein Aufsichtsratsmitglied einem Beschluss schriftlich zustimmt.
5.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
und den Aufsichtsratsmitgliedern, den Gesellschaftern und der Geschäftsführung
innerhalb von zwei Wochen nach Schluss der Sitzung zu übermitteln ist.
§ 11
Geschäftsführung
und Vertretung der Gesellschaft
1. Die
Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.
2. Hat
die Gesellschaft einen Geschäftsführer, vertritt dieser die Gesellschaft
allein. Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, vertreten jeweils zwei
Geschäftsführer die Gesellschaft oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem
Prokuristen. Die Gesellschafterversammlung kann die Befreiung von
Geschäftsführern und Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB
beschließen.
3. Hat
die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, gibt sich die Geschäftsführung einen
Geschäftsverteilungsplan. Dieser ist vom Aufsichtsrat und von der
Gesellschafterversammlung zu bestätigen.
4. Die
Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze,
dieses Gesellschaftsvertrages, des Geschäftsverteilungsplanes und im Rahmen der
Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Aufsichtsrates der
Gesellschaft.
5. Die
Geschäftsführer nehmen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes wahr. Die Geschäftsführungsbefugnis der Geschäftsführer
erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der
Gesellschaft mit sich bringt. Darüber hinaus gehende Handlungen bedürfen der
Zustimmung des Aufsichtsrates.
6. Die
Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, üblicherweise im Rahmen der
Aufsichtsratssitzung über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, die
Lage des Unternehmens, die beabsichtigte Geschäftspolitik, sowie über
grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung zu berichten.
7. Die
Geschäftsführung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem
einzurichten, damit die den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden
Entwicklungen frühzeitig erkannt werden.
§ 12
Wirtschaftsplan
1. Die
Gesellschaft führt ihre Wirtschaft nach einem vor Beginn eines jeden Jahres von
der Geschäftsführung aufzustellenden Wirtschaftsplan, ergänzt um eine
fünfjährige Finanzplanung, welche dem Wirtschaftsplan zugrunde liegt.
Entsprechend den für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften der
Eigenbetriebsverordnung M-V. Für die Notwendigkeit einer Nachtragswirtschaftsplanung
gilt die Eigenbetriebsverordnung entsprechend.
2. Die
Geschäftsführung stellt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig auf, dass die
Gesellschafterversammlung nach Empfehlung des Aufsichtsrates, vor Beginn des
Geschäftsjahres ihre Zustimmung erteilen kann.
3. Der
Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sind der Gemeindevertretung zur Kenntnis
zu übermitteln.
§13
Buchführung,
Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfung
1. Für
die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind die
Vorschriften des 3. Buches des Handelsgesetzbuches (HGB) für große
Kapitalgesellschaften und deren Prüfung nach den Vorschriften des
Kommunalprüfungsgesetzes über die Jahresabschlussprüfung kommunaler
Wirtschaftsbetriebe vorgeschrieben werden anzuwenden, soweit nicht andere
gesetzliche Vorschriften unmittelbar gelten oder entgegenstehen.
2.
Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie der
Lagebericht, sind von der Geschäftsführung in dem anschließenden
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Auf den
Jahresabschluss der Gesellschaft finden die Bestimmungen des § 286 Abs. 4 und §
288 des HGB im Hinblick auf die Angaben nach § 285 Nr. 9 a) und b) des HGB
keine Anwendung.
3. Der
Jahresabschluss unterliegt der Prüfung gemäß §§ 316 ff. HGB. Der
Abschlussprüfer hat in seiner Prüfung auch die Prüfungsgegenstände nach § 53
Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) mit einzubeziehen. Der Gesellschafter und der
Aufsichtsrat können darüber hinaus besondere Prüfungsgegenstände durch
Beschluss bestimmen.
4. Die
Geschäftsführung hat den Jahresabschluss zusammen mit dem Lagebericht und dem
Prüfungsbericht des Abschlussprüfers, verbunden mit einem Vorschlag über die
Verwendung des Jahresergebnisses, unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichtes
dem Aufsichtsrat zur Prüfung und gleichzeitig dem Gesellschafter und der
Gemeindevertretung der Gemeinde Gelbensande vorzulegen.
5.
Soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen eine Prüfungsbehörde für
die überörtliche Prüfung zuständig ist, stehen dieser die Befugnisse aus § 54
HGrG zu. Der Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft die Befugnisse nach
§ 53 Abs. 1, § 54 HGrG.
6. Die
Gesellschafterversammlung hat bis spätestens zum Ablauf der ersten acht Monate
des Geschäftsjahres über die Feststellung des Abschlusses des vorherigen
Geschäftsjahres und die Ergebnisverwendung zu beschließen.
§14
Auflösung
und Abwicklung der Gesellschaft
1. Die
Gesellschaft wird aufgelöst
a) durch Beschluss der
Gesellschafterversammlung
b) durch Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
2. Für
die Abwicklung sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes maßgebend.
§ 15
Bekanntmachungen
Die
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und
gemäß der Regelung der KV M-V. Die Bekanntmachung über den Jahresabschluss ist
nach den Regelungen des § 14 Abs. 5 Kommunalprüfungsgesetz M-V jeweils
entsprechend der Bestimmung in der Hauptsatzung der Gemeinde Gelbensande
vorzunehmen.
§ 16
Salvatorische
Klausel
1.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam,
undurchführbar oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt.
2.
Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll eine dem
wirtschaftlichen
Zweck entsprechende Vertragsbestimmung
wirksam werden.