Sitzung: 25.07.2019 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt im
Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Kapitel
Stadt-Umland-Raum – Auslegung des zweitens Entwurfs in Ergänzung ihrer zum
ersten Entwurf abgegebenen Stellungnahme, die vollumfänglich aufrechterhalten
wird, ergänzend Stellung zu nehmen:
Die Gemeindevertretung Bentwisch fordert die
Stadt-Umland-Gemeinden auf, mit und über den Planungsverband an das Land
Mecklenburg-Vorpommern heranzutreten und die Anpassung des Landesraumentwicklungsprogramms
im Zusammenhang der definierten Entwicklungsziele zu fordern, welche in den
Regionalen Entwicklungsprogrammen für die einzelnen Regionen konkret
auszuformen ist.
Die Gemeindevertretung Bentwisch möchte ihre
Stellungnahme wie folgt begründen:
Der Planungsverband verdient eine hohe
Anerkennung dessen, was durch und mit ihm bisher an gemeindlichen Planungen und
Entwicklungen möglich war. Denn nur durch die Zustimmung zu den gemeindlichen
Planungen, dem frühzeitigen Erkennen und die Weitsicht, dass die pauschalen
Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes und dessen Ausformung im
Regionalen Raumentwicklungsprogramm an den aktuellen Entwicklungen in unserer
Region vorbeigehen, hat unsere Region zu dem gemacht, was sie heute ist.
Dass es in anderen Regionen unseres Landes eine
gegenteilige Entwicklung bis hin zur Entvölkerung ganzer Ortslagen gegeben hat,
ist Kriterien geschuldet, die hier nicht ausschlaggebend sind.
Umso mehr ist in Frage zu stellen, ob der
Versuch innerhalb der pauschalen Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes
auch die Entwicklung unserer Region zu regeln, der richtige Weg ist.
Vielmehr stellt sich dieser Versuch trotz allem
guten Willens als Bremse und Hindernis der Gesamtentwicklung der Region dar.
Die Stadt-Umland-Gemeinden sind abhängig von zu
schließenden Abstimmungen hinsichtlich der Wohnungsbauentwicklung unserer
Region, beschränkt auf allgemeingültigen Vorgaben, ohne die Entwicklung unserer
Region hinsichtlich der gewerblichen oder touristischen Entwicklung Rechnung
tragen zu können. Diese Entwicklungen definieren sich in den Zielen und
Grundsätzen der raumordnerischen Vorgaben.
Solche definierten Entwicklungen verlangen
kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten. Diese Vorgaben, z.B. die im REP RR ausgewiesenen
Vorranggebiete für Gewerbe sollen entwickelt (die Vorbehaltsgebiete untersucht
– und deren Bedarfe geprüft) werden, um potentiellen Gewerbebetriebe schnelle
Ansiedlungen zu ermöglichen. Wo sollen jedoch die Leute wohnen, die in diesen
Betrieben arbeiten.
Die Gemeinden sind dann gehalten die Bedarfe
nachzuweisen, die über ihre Eigenentwicklung hinausgehen, müssen sich
mit den anderen Stadt-Umland-Gemeinden abstimmen und können nach einem Jahr den
Entwurf der Abstimmung als verbindlich erklären lassen, weil, durch wen auch
immer, eine Abtretung eigener Wohnentwicklungskontingente (verständlicherweise)
nicht erfolgt.
Danach beginnt das Bauleitplanverfahren mit
allen Verfahrensschritten und endet, wenn der Gewerbebetrieb sich in einer
anderen Region angesiedelt hat.
Die Entwicklung des Stadt-Umland-Raumes unserer
Region losgelöst von allen anderen Thermen zu betrachten und eine Regelung
innerhalb der nicht geänderten Vorgaben der Landesplanung zu finden, lässt die
Sinnhaftigkeit dieses Versuchs in Frage stellen.
Vielmehr muss das Land zeitnah zur Änderung des
Landesraumentwicklungsprogrammes aufgefordert, müssen die regionalen
Unterschiede beachtet und die Zielvorgaben der Entwicklung der Region angepasst
werden, um ein flexibles und schnelles Handeln im Bedarfsfall zu ermöglichen.
Die Entwicklungs“erlaubnis“ an Orten
festzumachen, die u.a. Apotheke, KITA, Schule, Allgemeinarzt nachweisen können,
ist falsch. Warum hat sich dies Infrastruktur entwickelt – weil Menschen dort
leben, in der Vergangenheit zugezogen sind und damit die Gemeinden über den
Eigenbedarf hinaus entwickelt haben.
Innerhalb des Stadt-Umland-Raumes – also einem
definierter Raum, mit engen Bezug zur Kernstadt solche Unterschiede zu machen,
bremst jedwede Entwicklung aus. Denn, betrachten man diese ausgewählten Orte,
die sich über die Eigenentwicklung hinaus entwickeln dürfen, stoßen diese
bereits an ihre räumlichen Entwicklungspotentiale.
Und diese Orte ggf. mit hohem
Erschließungsaufwand zu entwickeln, obwohl andere Orte (innerhalb des Stadt-Umland-Raumes)
bessere Potentiale haben, nur eben die KITA oder die Apotheke fehlt, lässt sich
schwer nachvollziehen.
Im Gegenteil – die Gemeinbedarfsinfrastruktur
wird sich entwickeln, der gesamte Stadt-Umland-Raum wird aufgewertet, schafft
(an den großen Entwicklungszielen vorbei) weitere Arbeitsplätze, stärkt die
Attraktivität auch für z.B. ärztliche Ansiedlungen – und – wenn die Kommunen
und die Kernstadt sich als Ganzes sehen und nicht in Konkurrenz hinsichtlich
der Entwicklungspotentiale treten müssen, wird sich unsere Region wieder zu
einer Region entwickeln, in welchem die „Alten“ in ihrem Ort bleiben können,
weil – bei Bedarf entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, „Junge“
nachziehen und bleiben, weil sie sowohl berufliche als auch im Alter
Perspektiven für sich sehen.
Hinsichtlich der immer wiederkehrenden
Diskussion, dass ohne Regeln jede Gemeinde ein Wohngebiet nach dem Anderen
ausweist, ist überholt. Nachfrage und Ansiedlungsbegehren sowie das
Flächenpotential und die Möglichkeit der Erweiterung der gemeindlichen
Infrastruktur werden dies regeln.
Die unterschiedlichen Charaktere der
Umlandgemeinden und der Kernstadt selbst, werden den Verteilungsprozess weiter
steuern.
Auf Grund der unmittelbaren Nähe zur Kernstadt
und der vorhandenen verkehrlichen Infrastruktur zwischen Kernstadt und
Umlandgemeinden, ist eine verkehrliche Infrastruktur, die unserem Flächenland
Rechnung trägt, vorhanden. Ob diese Straßen nun Zuzügler aus den ausgewählten
Orten oder anderen Gemeinden der Kernstadt zuführen oder über die anderen
Umlandgemeinden weiter in unser Bundesland führen, führt dabei zu keinem
anderen Ergebnis.
Im Gegenteil, eher muss durch das Land für die
notwendigen Erschließungen der Vorranggebiete „Gewerbe und Industrie“ eine
sinnvolle Lösung, ohne das Orte zerschnitten werden und mit gleichzeitiger
Aufnahme und Führung des Urlauberverkehrs ins Landesinnere, geschaffen werden.
Es kann nicht sein, dass Gemeinden um die
Erschließung solcher ausgewiesenen und durch das Raumordnungsprogramm definierten
Gebiete als Bittsteller bei den Straßenbaubehörden auftreten müssen um diese
Gebiete z.B. an Bundesstraßen anbinden zu können.
Diese beschriebenen Zusammenhänge sollten dazu
führen, eine Lösung zu finden, die allen Befindlichkeiten unserer Region gerecht
wird.
Eine sinnvolle Fortschreibung nur für ein
Kapitel des REP RR ist, zumindest für dieses Kapitel nicht möglich.
Weiter weist die Gemeindevertretung der
Gemeinde Bentwisch den Planungsverband darauf hin, dass unbebaute Grundstücke
im Bebauungszusammenhang, die im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung,
z.B. in Form von Klarstellungssatzungen oder Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung liegen, nicht den Entwicklungskontingenten der Gemeinden
anzurechnen sind.
Solche Satzungen haben keine Anpassungspflicht
an die Ziele der Raumordnung. Der Gesetzgeber hat im § 1 Abs. 4 BauGB bestimmt,
dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Satzungen
sind keine Bauleitpläne. Im Programmsatz Z3.1.2(4) steht, dass in den Gemeinden
ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den
kommunalen Eigenbedarf zu beschränken ist. Mit einer Satzung wird keine
Wohnbaufläche ausgewiesen, sie schafft allgemeingültiges gebietsbezogenes
Baurecht nach BauGB – nicht grundsätzlich für Wohnbauflächen.
Die Gemeindevertretung hält die Forderung
aufrecht, auch für die Gemeinden außerhalb des Stadt-Umland-Raumes die
Bezugsgröße für die Entwicklung dieser Gemeinden ebenso der neuen
Bevölkerungsprognose anzupassen. Diese Grundlage nur für die Stadt-Umland-Gemeinden
als relevant zu betrachten entbehrt jeglicher Grundlage und führt damit zu
einer Ungleichbehandlung innerhalb des REP RR.