Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt im Rahmen der Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes, Kapitel Stadt-Umland-Raum – Auslegung des zweitens Entwurfs in Ergänzung ihrer zum ersten Entwurf abgegebenen Stellungnahme, die vollumfänglich aufrechterhalten wird, ergänzend Stellung zu nehmen:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch fordert die Stadt-Umland-Gemeinden auf, mit und über den Planungsverband an das Land Mecklenburg-Vorpommern heranzutreten und die Anpassung des Landesraumentwicklungsprogramms im Zusammenhang der definierten Entwicklungsziele zu fordern, welche in den Regionalen Entwicklungsprogrammen für die einzelnen Regionen konkret auszuformen ist.

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch möchte ihre Stellungnahme wie folgt begründen:

 

Der Planungsverband verdient eine hohe Anerkennung dessen, was durch und mit ihm bisher an gemeindlichen Planungen und Entwicklungen möglich war. Denn nur durch die Zustimmung zu den gemeindlichen Planungen, dem frühzeitigen Erkennen und die Weitsicht, dass die pauschalen Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes und dessen Ausformung im Regionalen Raumentwicklungsprogramm an den aktuellen Entwicklungen in unserer Region vorbeigehen, hat unsere Region zu dem gemacht, was sie heute ist.

 

Dass es in anderen Regionen unseres Landes eine gegenteilige Entwicklung bis hin zur Entvölkerung ganzer Ortslagen gegeben hat, ist Kriterien geschuldet, die hier nicht ausschlaggebend sind.

Umso mehr ist in Frage zu stellen, ob der Versuch innerhalb der pauschalen Vorgaben des Landesraumentwicklungsprogrammes auch die Entwicklung unserer Region zu regeln, der richtige Weg ist.

Vielmehr stellt sich dieser Versuch trotz allem guten Willens als Bremse und Hindernis der Gesamtentwicklung der Region dar.

 

Die Stadt-Umland-Gemeinden sind abhängig von zu schließenden Abstimmungen hinsichtlich der Wohnungsbauentwicklung unserer Region, beschränkt auf allgemeingültigen Vorgaben, ohne die Entwicklung unserer Region hinsichtlich der gewerblichen oder touristischen Entwicklung Rechnung tragen zu können. Diese Entwicklungen definieren sich in den Zielen und Grundsätzen der raumordnerischen Vorgaben.

 

Solche definierten Entwicklungen verlangen kurzfristige Reaktionsmöglichkeiten. Diese Vorgaben, z.B. die im REP RR ausgewiesenen Vorranggebiete für Gewerbe sollen entwickelt (die Vorbehaltsgebiete untersucht – und deren Bedarfe geprüft) werden, um potentiellen Gewerbebetriebe schnelle Ansiedlungen zu ermöglichen. Wo sollen jedoch die Leute wohnen, die in diesen Betrieben arbeiten.

Die Gemeinden sind dann gehalten die Bedarfe nachzuweisen, die über ihre Eigenentwicklung hinausgehen, müssen sich mit den anderen Stadt-Umland-Gemeinden abstimmen und können nach einem Jahr den Entwurf der Abstimmung als verbindlich erklären lassen, weil, durch wen auch immer, eine Abtretung eigener Wohnentwicklungskontingente (verständlicherweise) nicht erfolgt.

Danach beginnt das Bauleitplanverfahren mit allen Verfahrensschritten und endet, wenn der Gewerbebetrieb sich in einer anderen Region angesiedelt hat.

 

Die Entwicklung des Stadt-Umland-Raumes unserer Region losgelöst von allen anderen Thermen zu betrachten und eine Regelung innerhalb der nicht geänderten Vorgaben der Landesplanung zu finden, lässt die Sinnhaftigkeit dieses Versuchs in Frage stellen.

Vielmehr muss das Land zeitnah zur Änderung des Landesraumentwicklungsprogrammes aufgefordert, müssen die regionalen Unterschiede beachtet und die Zielvorgaben der Entwicklung der Region angepasst werden, um ein flexibles und schnelles Handeln im Bedarfsfall zu ermöglichen.

 

Die Entwicklungs“erlaubnis“ an Orten festzumachen, die u.a. Apotheke, KITA, Schule, Allgemeinarzt nachweisen können, ist falsch. Warum hat sich dies Infrastruktur entwickelt – weil Menschen dort leben, in der Vergangenheit zugezogen sind und damit die Gemeinden über den Eigenbedarf hinaus entwickelt haben.

 

Innerhalb des Stadt-Umland-Raumes – also einem definierter Raum, mit engen Bezug zur Kernstadt solche Unterschiede zu machen, bremst jedwede Entwicklung aus. Denn, betrachten man diese ausgewählten Orte, die sich über die Eigenentwicklung hinaus entwickeln dürfen, stoßen diese bereits an ihre räumlichen Entwicklungspotentiale.

Und diese Orte ggf. mit hohem Erschließungsaufwand zu entwickeln, obwohl andere Orte (innerhalb des Stadt-Umland-Raumes) bessere Potentiale haben, nur eben die KITA oder die Apotheke fehlt, lässt sich schwer nachvollziehen.

Im Gegenteil – die Gemeinbedarfsinfrastruktur wird sich entwickeln, der gesamte Stadt-Umland-Raum wird aufgewertet, schafft (an den großen Entwicklungszielen vorbei) weitere Arbeitsplätze, stärkt die Attraktivität auch für z.B. ärztliche Ansiedlungen – und – wenn die Kommunen und die Kernstadt sich als Ganzes sehen und nicht in Konkurrenz hinsichtlich der Entwicklungspotentiale treten müssen, wird sich unsere Region wieder zu einer Region entwickeln, in welchem die „Alten“ in ihrem Ort bleiben können, weil – bei Bedarf entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, „Junge“ nachziehen und bleiben, weil sie sowohl berufliche als auch im Alter Perspektiven für sich sehen.

 

Hinsichtlich der immer wiederkehrenden Diskussion, dass ohne Regeln jede Gemeinde ein Wohngebiet nach dem Anderen ausweist, ist überholt. Nachfrage und Ansiedlungsbegehren sowie das Flächenpotential und die Möglichkeit der Erweiterung der gemeindlichen Infrastruktur werden dies regeln.

Die unterschiedlichen Charaktere der Umlandgemeinden und der Kernstadt selbst, werden den Verteilungsprozess weiter steuern.

 

Auf Grund der unmittelbaren Nähe zur Kernstadt und der vorhandenen verkehrlichen Infrastruktur zwischen Kernstadt und Umlandgemeinden, ist eine verkehrliche Infrastruktur, die unserem Flächenland Rechnung trägt, vorhanden. Ob diese Straßen nun Zuzügler aus den ausgewählten Orten oder anderen Gemeinden der Kernstadt zuführen oder über die anderen Umlandgemeinden weiter in unser Bundesland führen, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis.

Im Gegenteil, eher muss durch das Land für die notwendigen Erschließungen der Vorranggebiete „Gewerbe und Industrie“ eine sinnvolle Lösung, ohne das Orte zerschnitten werden und mit gleichzeitiger Aufnahme und Führung des Urlauberverkehrs ins Landesinnere, geschaffen werden.

Es kann nicht sein, dass Gemeinden um die Erschließung solcher ausgewiesenen und durch das Raumordnungsprogramm definierten Gebiete als Bittsteller bei den Straßenbaubehörden auftreten müssen um diese Gebiete z.B. an Bundesstraßen anbinden zu können.

 

Diese beschriebenen Zusammenhänge sollten dazu führen, eine Lösung zu finden, die allen Befindlichkeiten unserer Region gerecht wird.

Eine sinnvolle Fortschreibung nur für ein Kapitel des REP RR ist, zumindest für dieses Kapitel nicht möglich.

 

Weiter weist die Gemeindevertretung der Gemeinde Bentwisch den Planungsverband darauf hin, dass unbebaute Grundstücke im Bebauungszusammenhang, die im Geltungsbereich einer Innenbereichssatzung, z.B. in Form von Klarstellungssatzungen oder Klarstellungs- und Ergänzungssatzung liegen, nicht den Entwicklungskontingenten der Gemeinden anzurechnen sind.

Solche Satzungen haben keine Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung. Der Gesetzgeber hat im § 1 Abs. 4 BauGB bestimmt, dass Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Satzungen sind keine Bauleitpläne. Im Programmsatz Z3.1.2(4) steht, dass in den Gemeinden ohne zentralörtliche Funktion die Ausweisung neuer Wohnbauflächen auf den kommunalen Eigenbedarf zu beschränken ist. Mit einer Satzung wird keine Wohnbaufläche ausgewiesen, sie schafft allgemeingültiges gebietsbezogenes Baurecht nach BauGB – nicht grundsätzlich für Wohnbauflächen.

 

Die Gemeindevertretung hält die Forderung aufrecht, auch für die Gemeinden außerhalb des Stadt-Umland-Raumes die Bezugsgröße für die Entwicklung dieser Gemeinden ebenso der neuen Bevölkerungsprognose anzupassen. Diese Grundlage nur für die Stadt-Umland-Gemeinden als relevant zu betrachten entbehrt jeglicher Grundlage und führt damit zu einer Ungleichbehandlung innerhalb des REP RR.