Sitzung: 04.07.2019 Gemeindevertretung Gelbensande
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Gelbensande beschließt
folgende Hauptsatzung:
Hauptsatzung
der Gemeinde Gelbensande
Präambel
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach
Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.07.2019 und nach Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock vom _______________
(Aktenzeichen: _________________)
nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde
Gelbensande führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Gelbensande und der Ortsteil Willershagen führt das
folgende Wappen:
„Im gespaltenen
Schild vorn in Gold am Spalt ein halber hersehender schwarzer Stierkopf mit
aufgerissenem Maul, silbernen Zähnen, ausgeschlagener roter Zunge, silbernen
Hörnern und abgerissenem Halsfell, dessen Randung bogenförmig ausgeschnitten
ist, auf der Stirn eine goldene Fürstenkrone, die abwechselnd mit
Blattornamenten und Perlen besteckte Zinken zeigt; hinten in Grün eine
aufrechte, linksgewendete goldene Hirschstange“.
(3) Das Dienstsiegel
zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE
GELBENSANDE ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪
(4) Die Verwendung
des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung des
Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
Die Gemeinde
Gelbensande besteht aus dem Ort Gelbensande und dem Ortsteil Willershagen. Es
werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Der
Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr
eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und
unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei
wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet
von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner
möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet
werden.
Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und
Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die
in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche
und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde
Gelbensande Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben
erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen
Teils der Gemeindevertretersitzung und der öffentlichen Ausschusssitzungen
Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu
stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen,
Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei auf Beratungsgegenstände der
nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist
eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der
Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die
Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und
Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte,
4. Vergabe von
Aufträgen nach VOB und UVgO.
Sollten keine
überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in
öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von
Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 3 Arbeitstage vor der
Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während
der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst
beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet
werden.
§ 5
Haupt- und
Finanzausschuss
(1) Ein
Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister 6 weitere
Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß §
35 KV nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen
des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und
Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die
Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die
Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4)
Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,0 bis 1.000,00
Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
(5) Der Haupt- und
Finanzausschuss beschließt auf Grundlage des Vergabeerlasses M-V
(VgE M-V) in der
jeweils gültigen Fassung bis zu einer Auftragssumme von 30.000,01 Euro (netto)
bis 300.000,00 Euro (netto) soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung
gerichtet ist. Mit der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses über die
Vergabe wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, den Auftrag
zu unterzeichnen.
(6) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis
5 zu unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1) Folgende
Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Ausschuss für Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und
Umwelt Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief-
und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen
Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung
der Sport- und
Kultur
und Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung und Sportentwicklung,
Jugendförderung,
Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung,
Sozialwesen,
Fremdenverkehr und
Wohnungsfragen
Friedhofsangelegenheiten
(2) Der Ausschuss
für Bau, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 2
sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3) Der Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 3
sachkundigen Einwohnern zusammen.
(4) Die Sitzungen
der Ausschüsse sind öffentlich.
(5) Es werden für
alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(6) Die Aufgaben
des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des
Amtes Rostocker Heide übertragen.
§ 7
Bürgermeister / Stellvertretung
(1) Die
Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister auf Grundlage des § 22 Absatz 4
KV M-V die Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen; darüber hinaus
entscheidet die Gemeindevertretung:
1.
bei
Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2
Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen von 1.000,00 Euro (netto)
gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500,00 Euro (netto) der
Leistungsrate pro Monat
2.
über
überplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen von 10 % des betreffenden
Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 500,00 Euro (netto) sowie bei
außerplanmäßigen Aufwendungen / Auszahlungen von 1.000,00 Euro (netto) je
Ausgabenfall
3.
bei
Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 Euro (netto), bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines
Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro (netto) sowie bei
Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze
von 5.000,00 Euro (netto)
4.
die
Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro (netto)
5.
den
Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00
Euro (netto)
(2) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Absatz 2 Satz 7
KV M-V bis zu einer Wertgrenze von
750,00 Euro (netto) bzw. von 250,00 Euro (netto) bei wiederkehrenden
Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm
beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt
werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei
2.500,00 Euro (netto)
(3) Der
Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(4) Die
Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister die Entscheidung auf Grundlage
des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung über die
Beauftragung von Leistungen mit einem Wert bis 30.000,00 Euro (netto), soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der
Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird dem Bürgermeister
zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag
zu erteilen.
(5) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis
4 zu unterrichten.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 1.200,00 Euro. Der Bürgermeister erhält kein zusätzliches
Sitzungsgeld. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen
weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter
Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate
hinausgehen.
(2) Die erste und zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen
Bürgermeisters erhalten keine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung.
Sie erhalten ausschließlich das in Absatz 4 geregelte Sitzungsgeld.
(3) Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes
Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die
Stellvertretung einen Betrag in Höhe 40,00 Euro, dies entspricht einem
Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um
eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende
Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt für die Stellvertretung
das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil der gewählte
Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung
nach Absatz 1 zu.
Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der
Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.
Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner für die
Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den
sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen
geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro. Es wird kein Sockelbetrag gezahlt.
(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer
Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der
Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens
oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit
sie monatlich 100 Euro überschreitet, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat
solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 75 Euro, bei deren
Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500
Euro überschreiten.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde Gelbensande, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB)
handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu
erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche
Bekanntmachungen“ „Gemeinde Gelbensande“ – veröffentlicht.
Satzungen kann sich jedermann durch das Amt
Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger
Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Des Weiteren können
sie über die Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über
www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Satzungen“ – eingesehen werden.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit
Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1
im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie
sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB
erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln
der Gemeinde befinden sich:
- vor dem alten
Heidetreff, Heidering 8a
- am Amt Rostocker
Heide, Eichenallee 20
- am Bahnübergang,
Bahnhofstraße
- vor der Scheune,
Gehöft 10 in Willershagen
- Lindenweg
- Dorfstraße 25
(gegenüber) Willershagen
Die Dauer des
Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der
Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf
des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die
gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
zusätzlich im Internet, wie im Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn
und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte
Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten
Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den
Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3
Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5) Ist die
öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des
Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 2
zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die
Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie
nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu
den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt
gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der
Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche
Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung vom 02.09.2014 außer Kraft.
Gelbensande, den _________________
Bürgermeister der
Gemeinde Gelbensande Siegel