Sitzung: 01.07.2019 Gemeindevertretung Blankenhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Blankenhagen beschließt
folgende Hauptsatzung:
Hauptsatzung
der Gemeinde Blankenhagen
Präambel
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach
Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.07.2019 und nach Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock vom (Aktenzeichen:
_______________________) nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name / Flagge / Wappen / Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde
Blankenhagen und die Ortsteile Mandelshagen, Cordshagen und Billenhagen führen
ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Blankenhagen und die Ortsteile Mandelshagen, Cordshagen
und Billenhagen führen folgende Flagge:
„Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Gelb, Grün, und
Gelb gestreift. Die gelben Streifen nehmen jeweils ein Viertel, der grüne
Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des
grünen Streifens liegen Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter
Tingierung: Zwei schräg gekreuzte goldene Rodehacken über sechs (3:2:1)
goldenen Rapsblüten. Die Figuren nehmen insgesamt 13/15 der Höhe des
Flaggentuchs ein. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge von 3:5“.
(3) Die Gemeinde Blankenhagen und die Ortsteile Mandelshagen, Cordshagen
und Billenhagen führen das folgende Wappen:
„In Grün zwei
schräg gekreuzte Rodehacken über sechs (3:2:1) goldenen Rapsblüten“.
(4) Das
Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE
BLANKENHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪
(5) Die Verwendung
des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung des
Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
Das Gebiet der
Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Blankenhagen, Mandelshagen, Cordshagen und
Billenhagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Der
Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung bei Bedarf eine
Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet
über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen
und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband
durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst
frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.
Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und
Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die
in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Blankenhagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe
betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des
öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung
beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
(4) Der
Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die
Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und
Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte,
4. Vergabe von
Aufträgen nach VOB und UVgO.
Sollten keine
überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in
öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von
Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens 3 Arbeitstage vor der
Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während
der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst
beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet
werden.
§ 5
Haupt- und Finanzausschuss
(1) Ein
Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister 4 weitere
Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des Finanzausschusses und wird gemäß §
35 KV M-V nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen
des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und
Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die
Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die
Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den Angelegenheiten,
die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung
übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung
nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben
werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen;
Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.
(4)
Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro
bis 1.000,00 Euro trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
(5) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis
4 zu unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Ausschuss für Bau, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und
Umwelt Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung,
Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen,
Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung der
Schul-, Kultur- und
Kultur
und Sport Sporteinrichtungen,
Kulturförderung
und Sportentwicklung,
Jugend,
Jugendförderung,
Kindertagesstätten,
Senioren-
und Altenbetreuung,
Sozialwesen, Behinderten- u.
Seniorenförderung, Fremdenverkehr
(2) Der Ausschuss
für Bau, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(3) Der Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(4) Die Sitzungen
der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(5) Es werden für alle
Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(6) Die Aufgaben
des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungs-ausschuss des
Amtes Rostocker Heide übertragen.
§ 7
Bürgermeister / Stellvertreter
(1) Die
Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister auf Grundlage des § 22 Absatz 4
KV M-V die Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen; darüber hinaus
entscheidet die Gemeindevertretung:
1. bei Genehmigung
von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2 Satz 11 und 12,
die auf einmalige Leistungen von 1.000,00 Euro (netto) sowie bei
wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro (netto) der
Leistungsrate pro Monat
2. bei
überplanmäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00
Euro (netto) des betreffenden Produktsachkontos sowie bei außerplanmäßigen
Aufwendungen/ Auszahlungen unterhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro (netto)
je Ausgabenfall
3. bei Veräußerungen
oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro
(netto), bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro (netto) sowie bei Aufnahme von
Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00
Euro (netto)
4. die Übernahme von
Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger
Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte
bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro (netto)
5. den Abschluss von
städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und
Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00
Euro (netto)
(2)
Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro
(netto) bzw. von 250,00 Euro (netto) bei wiederkehrenden Verpflichtungen können
vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder einen von ihm beauftragten
Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei
Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro
(netto).
(3) Der
Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(4) Die
Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister die Entscheidung auf Grundlage
des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung über die
Beauftragung von Leistungen mit einem Wert bis 30.000,00 Euro (netto), soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der
Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird dem Bürgermeister
zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag
zu erteilen.
(5) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis
4 zu unterrichten.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 850,00 Euro bis 31.12.2019 und ab dem 01.01.2020 eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.200,00 Euro. Der Bürgermeister erhält kein
zusätzliches Sitzungsgeld. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen
weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter
Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate
hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters
erhält eine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von
170,00 Euro bis 31.12.2019 und ab dem 01.01.2020 in Höhe von 240,00 Euro. Die
erste stellvertretende Person erhält kein zusätzliches Sitzungsgeld. Dabei ist
es unerheblich, ob die Vertretung ausgeübt wird.
(3) Die zweite stellvertretende Person erhält eine monatliche
funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 85,00 EUR bis 31.12.2019
und ab dem 01.01.2020 in Höhe von 120,00 Euro. Die zweite stellvertretende
Person erhält kein zusätzliches Sitzungsgeld. Dabei ist es unerheblich, ob die
Vertretung ausgeübt wird.
(4) Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die
volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen die
Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende
Person, weil der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm
die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(5) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten gemäß
Entschädigungsverordnung keinen monatlichen Sockelbetrag.
Alle Mitglieder der
Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer
Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in
dem sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende und sie vertretende Personen
erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro.
(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde Blankenhagen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB)
handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu
erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche
Bekanntmachungen“ „Gemeinde Blankenhagen“– veröffentlicht.
Satzungen kann sich jedermann durch das Amt
Rostocker Heide, Eichenallee 20a,
18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen
Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen
zur Mitnahme dort aus. Des Weiteren können sie über die Homepage des Amtes
Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button
„Satzungen“ – eingesehen werden.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit
Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1
im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie
sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB
erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungs-tafeln
der Gemeinde befinden sich:
- am Gemeindebüro,
Dorfstraße 33
- vor dem Bäcker,
Dorfstraße 42
- Bushaltestelle
„Baumkate“, Mandelshagen
- Bushaltestelle
„Rostocker Straße“, Mandelshagen
- Bushaltestelle
„Hauptstraße“, Cordshagen
Die Dauer des
Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der
Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf
des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die
gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der
Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat,
soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel
zu vermerken.
(4) Vereinfachte
Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten
Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den
Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3
Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5) Ist die
öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form
infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich,
so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die
Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der
Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu
den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt
gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der
Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche
Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung vom
08.09.2014 außer Kraft.
Blankenhagen, den ....................................................
Detlef Kröger
Bürgermeister der
Gemeinde Blankenhagen Siegel