Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt folgende Hauptsatzung:

 

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Mönchhagen

 

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.06.2019 und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock vom ___________________ (Aktenzeichen: ___________________________) nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

 

§ 1

Name / Flagge / Wappen / Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Mönchhagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinde Mönchhagen führt das folgende Wappen:

„In Blau ein schreitender goldener Mönch, beseitet von je einem goldenen Eibenzweig mit drei goldenen Früchten“.

(3) Die Gemeinde Mönchhagen führt folgende Flagge:

„Die Flagge der Gemeinde Mönchhagen ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs vom Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5“.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

▪ GEMEINDE MÖNCHHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪

(5) Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

 

 

§ 2

Ortsteile

 

Die Gemeinde Mönchhagen besteht aus den Ortsteilen Mönchhagen und Häschendorf. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.

Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

 

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 14 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Mönchhagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

 

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 

§ 4

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3. Grundstücksgeschäfte.

 

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

§ 5

Fachausschüsse

 

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name                                                                             Aufgabengebiet

                                                                                                                 

1. Bauausschuss                                                             Flächennutzungsplanung, 

                                                                                              Bauleitplanung,     

                                                                         Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und

                                                                                              Straßenbauangelegenheiten,

                                                                                              Denkmalpflege,

Probleme der Kleingartenanlagen

Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte,

allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

2. Sozialausschuss                                                         Betreuung der Schul- und

                                                                                              Kultureinrichtungen,

                                                                       Kulturförderung und Sportentwicklung,

                                                                        Jugendförderung, Kindertagesstätten,

                                                                       Seniorenbetreuung, Sozialwesen,                                                                                           

                                                                        Fremdenverkehr und Wohnungsfragen

 

3. Finanzausschuss                                                        Finanz- und Haushaltswesen, Steuern,

                                                                                              Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben

 

(2) Der Bauausschuss setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.

 

(3) Der Sozialausschuss setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern zusammen.

 

(4) Der Finanzausschuss setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnern zusammen.

 

(5) Ein Hauptausschuss wird nicht gebildet.

 

(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

(7) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

(8) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide übertragen.

 

 

§ 6

Bürgermeister / Stellvertretung

 

(1) Die Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister auf Grundlage des § 22 Absatz 4 KV M-V die Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen; darüber hinaus entscheidet die Gemeindevertretung:

 

1.    über überplanmäßige Ausgaben von 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 750,00 Euro (netto) sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 1.500,00 Euro (netto) je Ausgabenfall

2.       bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro (netto), bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro (netto) sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 50.000,00 Euro (netto)

3.       die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro (netto)

4.       den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00 Euro (netto)

 

(2) Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro (netto) bzw. von 250,00 Euro (netto) bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro (netto).

 

(3) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.

 

(4) Die Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister die Entscheidung auf Grundlage des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung über die Beauftragung von Leistungen mit einem Wert bis 30.000,00 Euro (netto), soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis 4 zu unterrichten.

 

 

§ 7

Entschädigungen

 

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 750,00 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 1 Monate hinausgehen.

 

(2) Die erste und zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten keine monatliche funktionsbezogene Aufwandsentschädigung. Sie erhalten ausschließlich die in Absatz 4 geregelte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung.

 

(3) Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 25,00 Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach einem Monat Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt für die Stellvertretung das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

 

(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 30,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende und sie vertretende Personen erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 45,00 Euro.

 

(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

 

 

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mönchhagen, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Mönchhagen“ – veröffentlicht.

 

Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Des Weiteren können sie über die Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Satzungen“ – eingesehen werden.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

 

(2) Satzungen sowie sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:

- am Gemeindehaus, Unterdorf 10, 18182 Mönchhagen

- an der Dorfstraße in Häschendorf in Höhe Hausnummer 8

- an dem Parkplatz neben dem Grundstück Transitstraße 22b, 18182 Mönchhagen

- Ibenweg

Die Dauer des Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.

 

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 10.09.2014 außer Kraft.

 

 

Mönchhagen, den          ....................................................

 

Karl-Friedrich Peters

Bürgermeister der Gemeinde Mönchhagen                                                       Siegel