Sitzung: 26.06.2019 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
folgende Hauptsatzung:
Hauptsatzung
der Gemeinde Mönchhagen
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.
777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26.06.2019 und nach
Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock vom
___________________ (Aktenzeichen: ___________________________) nachfolgende
Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name / Flagge / Wappen / Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde
Mönchhagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Mönchhagen führt das folgende Wappen:
„In Blau ein
schreitender goldener Mönch, beseitet von je einem goldenen Eibenzweig mit drei
goldenen Früchten“.
(3) Die Gemeinde
Mönchhagen führt folgende Flagge:
„Die Flagge der
Gemeinde Mönchhagen ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs vom Blau, Gelb und
Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen
nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben
Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs
einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5“.
(4) Das
Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE
MÖNCHHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪
(5) Die Verwendung
des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
Die Gemeinde
Mönchhagen besteht aus den Ortsteilen Mönchhagen und Häschendorf. Es werden
keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Der
Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im Jahr
eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und
unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei
wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet
von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und
Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die
in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 14 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Mönchhagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben
erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen
Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zu stellen
und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und
Anregungen dürfen sich dabei auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung
der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30
Minuten vorzusehen.
(4) Der
Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die
Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und
Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte.
Sollten keine
überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in
öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von
Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der
Sitzung bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie
nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14
Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 5
Fachausschüsse
(1) Folgende
Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Bauausschuss Flächennutzungsplanung,
Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2. Sozialausschuss Betreuung
der Schul- und
Kultureinrichtungen,
Kulturförderung und
Sportentwicklung,
Jugendförderung,
Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung,
Sozialwesen,
Fremdenverkehr und Wohnungsfragen
3. Finanzausschuss Finanz-
und Haushaltswesen, Steuern,
Gebühren,
Beiträge und sonstige Abgaben
(2) Der
Bauausschuss setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen Einwohnern
zusammen.
(3) Der
Sozialausschuss setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 4 sachkundigen
Einwohnern zusammen.
(4) Der
Finanzausschuss setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen
Einwohnern zusammen.
(5) Ein
Hauptausschuss wird nicht gebildet.
(6) Die Sitzungen
der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(7) Es werden für
alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(8) Die Aufgaben
des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des
Amtes Rostocker Heide übertragen.
§ 6
Bürgermeister /
Stellvertretung
(1) Die
Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister auf Grundlage des § 22 Absatz 4
KV M-V die Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen; darüber hinaus
entscheidet die Gemeindevertretung:
1. über überplanmäßige Ausgaben von 20 % der
betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 750,00 Euro (netto) sowie
bei außerplanmäßigen Ausgaben von 1.500,00 Euro (netto) je Ausgabenfall
2.
bei
Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 Euro (netto), bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines
Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro (netto) sowie bei
Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze
von 50.000,00 Euro (netto)
3.
die
Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung
sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro (netto)
4.
den
Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen
und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00
Euro (netto)
(2)
Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro
(netto) bzw. von 250,00 Euro (netto) bei wiederkehrenden Verpflichtungen können
vom Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des
Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber
einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro (netto).
(3) Der
Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(4) Die
Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister die Entscheidung auf Grundlage
des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung über die
Beauftragung von Leistungen mit einem Wert bis 30.000,00 Euro (netto), soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der
Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird dem Bürgermeister
zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag
zu erteilen.
(5) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis
4 zu unterrichten.
§ 7
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 750,00 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen
weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter
Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 1 Monate
hinausgehen.
(2) Die erste und zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen
Bürgermeisters erhalten keine monatliche funktionsbezogene
Aufwandsentschädigung. Sie erhalten ausschließlich die in Absatz 4 geregelte
sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung.
(3) Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes
Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die
Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 25,00 Euro, dies entspricht einem
Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um
eine Sitzung handelt. Nach einem Monat Vertretung erhält die stellvertretende
Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt für die
Stellvertretung das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil
die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist,
steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der
Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 30,00 Euro. Gleiches gilt für die
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des
Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende und sie
vertretende Personen erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 45,00 Euro.
(5) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
§ 8
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde Mönchhagen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB)
handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu
erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche
Bekanntmachungen“ „Gemeinde Mönchhagen“ – veröffentlicht.
Satzungen kann sich jedermann durch das Amt
Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger
Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Des Weiteren können
sie über die Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über
www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Satzungen“ – eingesehen werden.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit
Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1
im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie
sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB
erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln
der Gemeinde befinden sich:
- am Gemeindehaus,
Unterdorf 10, 18182 Mönchhagen
- an der Dorfstraße
in Häschendorf in Höhe Hausnummer 8
- an dem Parkplatz
neben dem Grundstück Transitstraße 22b, 18182 Mönchhagen
- Ibenweg
Die Dauer des
Aushanges beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der
Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf
des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die
gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der
Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat,
soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel
zu vermerken.
(4) Vereinfachte
Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten
Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den
Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3
Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5) Ist die
öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des
Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu
veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die
Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie
nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu
den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt
gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der Geschäftsordnung
festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften
andere Fristen vorsehen.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung vom 10.09.2014 außer Kraft.
Mönchhagen, den ....................................................
Karl-Friedrich Peters
Bürgermeister der Gemeinde Mönchhagen Siegel