Sitzung: 27.06.2019 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt
folgende Hauptsatzung:
Hauptsatzung
der Gemeinde
Bentwisch
Präambel
Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom
27.06.2019 und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des
Landkreises Rostock vom ……………………
(Aktenzeichen: ____________________________) nachfolgende Hauptsatzung
erlassen:
§ 1
Name / Wappen /
Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde
Bentwisch und die Ortsteile Bentwisch, Albertsdorf, Klein Bartelsdorf,
Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Neu Bartelsdorf, Klein Kussewitz, Groß
Kussewitz sowie Volkenshagen führen ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Bentwisch führt das folgende Wappen:
„In Blau unter einem schreitenden, rot gezungten goldenen Greifen einen
liegenden goldenen Eichenzweig mit sieben Blättern und sieben Früchten“.
(3) Das
Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE
BENTWISCH ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪
(4) Die Verwendung
des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung durch den
Bürgermeister.
§ 2
Ortsteile
Das Gebiet der
Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bentwisch, Albertsdorf, Klein-Bentwisch,
Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf, Neu Bartelsdorf, Klein Kussewitz, Groß
Kussewitz und Volkenshagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der
Einwohner
(1) Der
Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung bei Bedarf mindestens
einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde
ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde.
Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem
Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen
und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und
Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in
der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Bentwisch Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben
erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen
Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der
Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30
Minuten vorzusehen.
(4) Der
Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der
Gemeindevertretung
(1) Die
Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und
Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte,
4. Vergabe von
Aufträgen nach VOB und UVgO.
Sollten keine überwiegenden
Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen
sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu
behandeln.
(3) Anfragen von
Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der
Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während
der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst
beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet
werden.
§ 5
Hauptausschuss
(1) Ein
Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister 7 weitere
Mitglieder an. Er wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen
des Hauptausschusses sind öffentlich. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Der
Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die
Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die
Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4)
Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und
ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro bis
1.000,00 Euro trifft der Hauptausschuss.
(5) Der
Hauptausschuss beschließt auf Grundlage des Vergabeerlasses M-V
(VgE M-V) in der
jeweils gültigen Fassung bis zu einer Auftragssumme von 10.000,01 Euro (netto)
bis 300.000,00 Euro (netto) soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung
gerichtet ist. Mit der Entscheidung des Hauptausschusses über die Vergabe wird
dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, den Auftrag zu
unterzeichnen.
(6) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis
5 zu unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1) Folgende
Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Ausschuss für Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und
Umwelt Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung,
Hoch-, Tief- und
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen
Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2. Ausschuss für Schule, Jugend, Betreuung der Schul-, Sport und
Kultur
und Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung und Sportentwicklung,
Jugendförderung, Kindertagesstätten,
Senioren- und Altenbetreuung,
Behinderten- und Seniorenförderung,
Sozialwesen, Fremdenverkehr und
Wohnungsfragen
3. Finanzausschuss Finanz-
und Haushaltswesen
(2) Der Ausschuss
für Bau, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 7 Gemeindevertretern und 3
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(3) Der Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 5
sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(4) Der
Finanzausschuss setzt sich aus 3 Gemeindevertretern und 2 sachkundigen
Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.
(5) Die Sitzungen
der Ausschüsse sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(6) Es werden für
alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(7) Die Aufgaben
des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des
Amtes Rostocker Heide übertragen.
§ 7
Bürgermeister /
Stellvertretung
(1) Die
Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister auf Grundlage des § 22 Absatz 4
KV M-V die Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen; darüber hinaus
entscheidet die Gemeindevertretung:
1. bei
Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2
Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen
von 1.000,00 Euro (netto) gerichtet
sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen
von 500,00 Euro (netto) pro Monat
2. über überplanmäßige
Aufwendungen/ Auszahlungen von 10 % des betreffenden
Produktsachkontos, jedoch
nicht mehr als 500,00 Euro (netto) sowie bei außerplan-
Mäßigen Aufwendungen/
Auszahlungen von 1.000,00 Euro (netto) je Ausgabenfall
3. bei Veräußerungen oder
Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von
500,00 Euro (netto), bei
Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres
zurückgezahlt werden, bis
zu 1.000,00 Euro (netto) sowie bei Aufnahme von
Krediten im Rahmen eines
Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00
Euro (netto)
4. die Übernahme von
Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die
Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie
wirtschaftlich gleich zu achtende
Rechtsgeschäfte bis zu
einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro (netto)
5. den Abschluss von
städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungs-
verträgen und
Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
bis zu 5.000,00 Euro
(netto)
(2) Erklärungen der
Gemeinde i. S. d. § 39 Absatz 2 Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von
750,00 Euro (netto) bzw. von 250,00 Euro (netto) bei wiederkehrenden
Verpflichtungen können von dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm
beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00
Euro (netto)
(3) Der
Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden,
Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(4) Die
Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister die Entscheidung auf Grundlage
des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung über die
Beauftragung von Leistungen mit einem Wert bis 10.000,00 Euro (netto), soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der
Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird dem Bürgermeister
zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag
zu erteilen.
(5) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis
4 zu unterrichten.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in
Höhe von 2.200,00 Euro und kein
zusätzliches Sitzungsgeld. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese
zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen
Bürgermeisters erhält monatlich 440,00 Euro, die zweite Stellvertretung
monatlich 220,00 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.
(3) Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes
Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die
Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 73,33 Euro, dies entspricht einem
Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um
eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende
Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die
Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert
eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der
gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung
nach Absatz 1 zu.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der
Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.
Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen
des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten
für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro. Es wird kein
Sockelbetrag gewährt.
(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
(7) Vergütungen,
Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin
oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und
Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des
privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro
überschreitet, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder
Einrichtungen, soweit sie 500 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw.
Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 Euro überschreiten.
§ 9
Öffentliche
Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde Bentwisch, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB)
handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu
erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche
Bekanntmachungen“ „Gemeinde Bentwisch“ – veröffentlicht.
Satzungen kann sich jedermann durch das Amt
Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger
Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Des Weiteren können
sie über die Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über
www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Satzungen“ – eingesehen werden.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit
Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1
im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie
sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB
erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln
der Gemeinde befinden sich:
- am
Feuerwehrgebäude, Goorstorfer Straße 1
- Straße Am Berg,
Bentwisch
- Goorstorf,
Kreuzung Bentwischer Straße / Neu Reihe
- Klein Kussewitz, Siedlungsweg 5
(Gemeindebüro)
- Volkenshagen, am Parkplatz Kirchweg
- Groß Kussewitz, Bushaltestelle am Dorfteich
Die Dauer des
Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der
Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf
des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die
gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist
zusätzlich im Internet, wie im Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist
beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn
und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und
Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte
Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten
Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den
Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3
Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5) Ist die
öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des
Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht
möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 2
zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die
Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie
nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu
den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt
gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der
Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche
Vorschriften andere Fristen vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch vom 26.06.2018 außer Kraft.
Bentwisch, den ________________
Andreas Krüger
Bürgermeister der
Gemeinde Bentwisch Siegel