Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt folgende Hauptsatzung:

 

Hauptsatzung

der Gemeinde Bentwisch

 

Präambel

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.06.2019 und nach Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock vom ……………………  (Aktenzeichen: ____________________________) nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

 

 

§ 1

Name / Wappen / Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde Bentwisch und die Ortsteile Bentwisch, Albertsdorf, Klein Bartelsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Neu Bartelsdorf, Klein Kussewitz, Groß Kussewitz sowie Volkenshagen führen ein Wappen und ein Dienstsiegel.

(2) Die Gemeinde Bentwisch führt das folgende Wappen:

„In Blau unter einem schreitenden, rot gezungten goldenen Greifen einen liegenden goldenen Eichenzweig mit sieben Blättern und sieben Früchten“.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift

▪ GEMEINDE BENTWISCH ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪

(4) Die Verwendung des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung durch den Bürgermeister.

 

 

§ 2

Ortsteile

 

Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Ortsteilen Bentwisch, Albertsdorf, Klein-Bentwisch, Goorstorf, Harmstorf, Klein Bartelsdorf, Neu Bartelsdorf, Klein Kussewitz, Groß Kussewitz und Volkenshagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 

§ 3

Rechte der Einwohner

 

(1) Der Bürgermeister beruft durch öffentliche Bekanntmachung bei Bedarf mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden.

Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist, mindestens 7 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Bentwisch Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

 

§ 4

Sitzungen der Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner,

3. Grundstücksgeschäfte,

4. Vergabe von Aufträgen nach VOB und UVgO.

Sollten keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-3 in öffentlicher Sitzung zu behandeln.

(3) Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei dem Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

 

§ 5

Hauptausschuss

 

(1) Ein Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister 7 weitere Mitglieder an. Er wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.

Es werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

(2) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind öffentlich. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:

Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;

(4) Entscheidungen über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro bis 1.000,00 Euro trifft der Hauptausschuss.

(5) Der Hauptausschuss beschließt auf Grundlage des Vergabeerlasses M-V

(VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung bis zu einer Auftragssumme von 10.000,01 Euro (netto) bis 300.000,00 Euro (netto) soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist. Mit der Entscheidung des Hauptausschusses über die Vergabe wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, den Auftrag zu unterzeichnen.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

 

 

§ 6

Fachausschüsse

 

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:

 

Name                                                            Aufgabengebiet

                                                                                                                 

1. Ausschuss für Bau-, Ordnung                               Flächennutzungsplanung,

    und Umwelt                                                                Bauleitplanung,      

                                                                                              Wirtschaftsförderung, Hoch-, Tief- und

                                                                                              Straßenbauangelegenheiten,

                                                                                              Denkmalpflege,

Probleme der Kleingartenanlagen

Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte,

allgemeine Sicherheit und Ordnung

 

2. Ausschuss für Schule, Jugend,                             Betreuung der Schul-, Sport und

    Kultur und Sport                                                        Kultureinrichtungen,

Kulturförderung und Sportentwicklung,

Jugendförderung, Kindertagesstätten,

Senioren- und Altenbetreuung,

Behinderten- und Seniorenförderung,

Sozialwesen, Fremdenverkehr und

Wohnungsfragen

3. Finanzausschuss                                                        Finanz- und Haushaltswesen

 

(2) Der Ausschuss für Bau, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 7 Gemeindevertretern und 3 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

(3) Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 6 Gemeindevertretern und 5 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

(4) Der Finanzausschuss setzt sich aus 3 Gemeindevertretern und 2 sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern zusammen.

(5) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

(6) Es werden für alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

(7) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des Amtes Rostocker Heide übertragen.

 

 

§ 7

Bürgermeister / Stellvertretung

 

(1) Die Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister auf Grundlage des § 22 Absatz 4 KV M-V die Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen; darüber hinaus entscheidet die Gemeindevertretung:

1.      bei Genehmigung von Verträgen nach § 38 Absatz 6 Satz 6 und 7 und § 39 Absatz 2

Satz 11 und 12, die auf einmalige Leistungen von 1.000,00 Euro (netto) gerichtet

sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500,00 Euro (netto) pro Monat

2.      über überplanmäßige Aufwendungen/ Auszahlungen von 10 % des betreffenden

         Produktsachkontos, jedoch nicht mehr als 500,00 Euro (netto) sowie bei außerplan-

         Mäßigen Aufwendungen/ Auszahlungen von 1.000,00 Euro (netto) je Ausgabenfall

3.      bei Veräußerungen oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von

         500,00 Euro (netto), bei Hingabe von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres

         zurückgezahlt werden, bis zu 1.000,00 Euro (netto) sowie bei Aufnahme von

         Krediten im Rahmen eines Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00

         Euro (netto)

4.      die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die

         Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende

         Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 Euro (netto)

5.      den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungs-

         verträgen und Durchführungsverträgen zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

         bis zu 5.000,00 Euro (netto)

(2) Erklärungen der Gemeinde i. S. d. § 39 Absatz 2 Satz 7 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro (netto) bzw. von 250,00 Euro (netto) bei wiederkehrenden Verpflichtungen können von dem Bürgermeister allein bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro (netto)

(3) Der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.

(4) Die Gemeindevertretung überträgt dem Bürgermeister die Entscheidung auf Grundlage des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung über die Beauftragung von Leistungen mit einem Wert bis 10.000,00 Euro (netto), soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.

Mit der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 4 wird dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.

(5) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis 4 zu unterrichten.

 

 

§ 8

Entschädigungen

 

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.200,00 Euro und kein zusätzliches Sitzungsgeld. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 440,00 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 220,00 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro.

(3) Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhalten diese Personen für die Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 73,33 Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.

(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60,00 Euro. Es wird kein Sockelbetrag gewährt.

(6) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.

(7) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreterin oder Vertreter der Gemeinde in der Versammlung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ähnlichem Organ eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie monatlich 100 Euro überschreitet, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 500 Euro, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern 500 Euro überschreiten.

 

 

 

 

§ 9

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Bentwisch, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche Bekanntmachungen“ „Gemeinde Bentwisch“ – veröffentlicht.

 

Satzungen kann sich jedermann durch das Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Des Weiteren können sie über die Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Satzungen“ – eingesehen werden.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln der Gemeinde befinden sich:

- am Feuerwehrgebäude, Goorstorfer Straße 1

- Straße Am Berg, Bentwisch

- Goorstorf, Kreuzung Bentwischer Straße / Neu Reihe

- Klein Kussewitz, Siedlungsweg 5 (Gemeindebüro)

- Volkenshagen, am Parkplatz Kirchweg

- Groß Kussewitz, Bushaltestelle am Dorfteich

Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist zusätzlich im Internet, wie im Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung im Amt Rostocker Heide. Auf den Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3 Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.

(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln gemäß Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der Geschäftsordnung festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften andere Fristen vorsehen.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Bentwisch vom 26.06.2018 außer Kraft.

 

 

 

Bentwisch, den  ________________

 

 

Andreas Krüger

Bürgermeister der Gemeinde Bentwisch                                                             Siegel