Sitzung: 24.06.2019 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen beschließt
folgende Hauptsatzung:
Hauptsatzung
der Gemeinde Rövershagen
Präambel
Auf der Grundlage
des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) wird nach
Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.06.2019 und nach Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock vom ____________ (Aktenzeichen:
____________________) nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde
Rövershagen führt ein Wappen und ein Dienstsiegel.
(2) Die Gemeinde Rövershagen und die Orte Behnkenhagen, Purkshof,
Oberhagen, Niederhagen und Schwarzenpfost führen das folgende Wappen:
„Geteilt von Blau
und Gold; oben ein schreitender, rot gezungter goldener Greif;
unter ein grüner
Eibenzweig mit fünf roten Früchten, beiderseits begleitet von einer nach innen
gewendeten grünen Rodehacke“.
(3) Das
Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen und die Umschrift
▪ GEMEINDE
RÖVERSHAGEN ▪ LANDKREIS ROSTOCK ▪
(4) Die Verwendung
des Wappens und Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung der
Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
§ 2
Ortsteile
Die Gemeinde
Rövershagen besteht aus dem Ort Rövershagen und den Ortsteilen Behnkenhagen,
Niederhagen, Purkshof, Oberhagen und Schwarzenpfost. Es werden keine
Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 3
Rechte der Einwohner
(1) Die
Bürgermeisterin beruft durch öffentliche Bekanntmachung mindestens einmal im
Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde ein und
unterrichtet über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei
wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet
von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und
Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen
unterrichtet werden.
Die
Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.
(2) Anregungen und
Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungs-angelegenheiten, die
in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer
angemessenen Frist, mindestens 10 Tage vorher zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14 Lebensjahr vollendet haben, sowie
natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der
Gemeinde Rövershagen Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe
betreiben, erhalten die Möglichkeit in einer Fragestunde vor Beginn des
öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der
Gemeindevertretung sowie die Bürgermeisterin zu stellen und Vorschläge oder
Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich
dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der
Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30
Minuten vorzusehen.
(4) Die
Bürgermeisterin ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der
Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 4
Sitzungen der Gemeindevertretung
(1) Die
Gemeindevertretungssitzungen sind öffentlich.
(2) Die
Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne
Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen,
2. Steuer- und
Abgabeangelegenheiten Einzelner,
3.
Grundstücksgeschäfte,
4. Vergabe von
Aufträgen nach VOB und UVgO.
Sollten keine
überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner betroffen sein, sind auch die Angelegenheiten der Ziffern 1-4 in
öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Anfragen von
Mitgliedern der Gemeindevertretung sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der
Sitzung bei der Bürgermeisterin eingereicht werden. Mündliche Anfragen während
der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst
beantwortet werden, spätestens innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet
werden.
§ 5
Haupt- und Finanzausschuss
(1) Ein
Hauptausschuss wird gebildet. Ihm gehören neben der Bürgermeisterin oder dem
Bürgermeister 4 weitere Mitglieder an. Er übernimmt die Aufgaben des
Finanzausschusses und wird gemäß § 35 KV nach Verhältniswahl besetzt.
Es werden keine
stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(2) Die Sitzungen
des Haupt- und Finanzausschusses sind nicht öffentlich.
(3) Der Haupt- und
Finanzausschuss hat folgende Aufgaben:
Er koordiniert die
Arbeit der Ausschüsse der Gemeindevertretung; entscheidet nach den durch die
Gemeindevertretung festgelegten Richtlinien über die Planung der
Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung ; entscheidet in den
Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss der Gemeindevertretung oder durch die
Hauptsatzung übertragen sind; entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren
Erledigung nicht bis zu einer Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung
aufgeschoben werden kann; Personal- und Organisationsfragen; Finanz- und
Haushaltswesen; Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben;
(4) Entscheidungen
über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen
Zuwendungen im Sinne von § 44 Abs. 4 KV M-V von 100,01 Euro (netto) bis
1.000,00 Euro (netto) trifft der Haupt- und Finanzausschuss.
(5) Der Haupt- und
Finanzausschuss beschließt auf Grundlage des Vergabeerlasses M-V
(VgE M-V) in der
jeweils gültigen Fassung bis zu einer Auftragssumme von 30.000,01 Euro (netto)
bis 300.000,00 Euro (netto) soweit der Auftrag auf eine einmalige Leistung
gerichtet ist. Mit der Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses über die
Vergabe wird der Bürgermeisterin zugleich die Ermächtigung erteilt, den Auftrag
zu unterzeichnen.
(6) Die
Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 3 bis
5 zu unterrichten.
§ 6
Fachausschüsse
(1) Folgende
Ausschüsse werden gemäß § 36 KV M-V gebildet:
Name Aufgabengebiet
1. Ausschuss für
Bau-, Ordnung Flächennutzungsplanung,
und Umwelt Bauleitplanung,
Wirtschaftsförderung,
Hoch-, Tief-
Straßenbauangelegenheiten,
Denkmalpflege,
Probleme der Kleingartenanlagen
Umwelt- und Naturschutz,
Landschaftspflege, Abfallkonzepte,
allgemeine Sicherheit und Ordnung
2. Ausschuss für
Schule, Jugend, Betreuung
der Schul- und
Kultur und Sport Kultureinrichtungen,
Kulturförderung
und Sportentwicklung,
Jugendförderung,
Kindertagesstätten,
Seniorenbetreuung,
Sozialwesen,
Fremdenverkehr
und Wohnungsfragen
(2) Der Ausschuss
für Bau-, Ordnung und Umwelt setzt sich aus 5 Gemeindevertretern und 2
sachkundigen Einwohnern zusammen.
(3) Der Ausschuss
für Schule, Jugend, Kultur und Sport setzt sich aus 4 Gemeindevertretern und 2
sachkundigen Einwohnern zusammen.
(4) Die Aufgaben
des Rechnungsprüfungsausschusses werden dem Rechnungsprüfungsausschuss des
Amtes Rostocker Heide übertragen.
(5) Die Sitzungen
der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(6) Es werden für
alle Ausschüsse keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
§ 7
Bürgermeisterin oder Bürgermeister /
Stellvertreterin oder Stellvertreter
(1) Die
Gemeindevertretung überträgt der Bürgermeisterin auf Grundlage des § 22 Absatz
4 KV M-V die Entscheidungen bis zu folgenden Wertgrenzen; darüber hinaus
entscheidet die Gemeindevertretung:
1.
über Verträge, die auf einmalige
Leistungen von 1.000,00 Euro (netto) gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden
Leistungen von 500,00 Euro (netto) pro Monat
2.
über überplanmäßige Ausgaben von 10
% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 1.500,00 Euro (netto)
sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 1.500,00 Euro (netto)
je
Ausgabenfall
3.
bei Veräußerungen oder Belastung
von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,00 Euro (netto), bei Hingabe
von Darlehen die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu
1.000,00 Euro (netto) sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des
Haushaltsplanes von unterhalb der Wertgrenze von 5.000,00 Euro (netto)
4.
die Übernahme von Bürgschaften, der
Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte
sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte bis zu einer Wertgrenze
von 2.500,00 Euro (netto)
5.
den Abschluss von städtebaulichen
Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen und Durchführungsverträgen zu
vorhabenbezogenen Bebauungsplänen bis zu 5.000,00 Euro (netto)
(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die
Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.
Die
Gemeindevertretung entscheidet über Vergaben ab einem Auftragswert von
300.000,01 € (netto).
(3)
Verpflichtungserklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,00 Euro
(netto) bzw. von 250,00 Euro (netto) bei wiederkehrenden Verpflichtungen können
von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister allein bzw. durch eine oder
einen von ihr oder ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher
Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt
diese Wertgrenze bei 2.500,00 Euro (netto)
(4) Die
Bürgermeisterin oder der Bürgermeister entscheidet über die Annahme oder
Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnliche Zuwendungen bis 100,00 Euro.
(5) Die
Gemeindevertretung überträgt der Bürgermeisterin die Entscheidung auf Grundlage
des Vergabeerlasses M-V (VgE M-V) in der jeweils gültigen Fassung über die
Beauftragung von Leistungen mit einem Wert bis 30.000,00 Euro (netto), soweit
der Auftrag auf eine einmalige Leistung gerichtet ist.
Mit der
Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 5 wird der
Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugleich die Ermächtigung erteilt, nach
durchgeführtem Verfahren den Zuschlag zu erteilen.
§ 8
Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin erhält eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.800,00 Euro. Die Bürgermeisterin erhält
kein zusätzliches Sitzungsgeld. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6
Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter
Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate
hinausgehen.
(2) Der oder die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen
Bürgermeisters oder der ehrenamtlichen Bürgermeisterin erhält monatlich 360,00
Euro. Der erste stellvertretende Bürgermeister erhält kein zusätzliches
Sitzungsgeld. Sollte bei Verhinderung des Bürgermeisters oder der
Bürgermeisterin ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen werden, erhält die
stellvertretende Person für die Stellvertretung einen Betrag in Höhe von 60,00
Euro, dies entspricht einem Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach
Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten
Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung
nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigungen für die
Stellvertretung. Amtiert eine stellvertretende Person, weil die gewählte
Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister ausgeschieden ist, steht ihr
oder ihm die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 zu.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten gemäß
Entschädigungsverordnung keinen monatlichen Sockelbetrag.
Alle Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretungen,
ihrer Ausschüsse und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40,00 Euro. Gleiches
gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen des
Ausschusses, in den sie gewählt worden sind und der Fraktion, die sich mit der
Sitzungsvorbereitung und -nachbereitung dieser Ausschusssitzungen befasst.
Ausschussvorsitzende erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung
60,00 Euro.
(4) Pro Tag darf nur ein Sitzungsgeld gewährt werden.
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinde Rövershagen, die durch Rechtsvorschriften
vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB)
handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu
erreichen über www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Öffentliche
Bekanntmachungen“ „Gemeinde Rövershagen“ –
veröffentlicht.
Satzungen kann sich jedermann durch das Amt
Rostocker Heide, Eichenallee 20a, 18182 Gelbensande kostenpflichtig zusenden
lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinden werden unter obiger
Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Des Weiteren können
sie über die Homepage des Amtes Rostocker Heide – zu erreichen über
www.amt-rostocker-heide.de und den Button „Satzungen“ – eingesehen werden.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit
Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1
im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(2) Satzungen sowie
sonstige öffentlich Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des BauGB
erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln
der Gemeinde befinden sich:
- vor dem Ärztehaus
im Gehwegbereich, Rostocker Straße 43
- am Gemeindehaus,
Birkenstrat 25
- Behnkenhagen,
Dorfstraße 17
Die Dauer des
Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Anschlags und der
Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf
des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die
gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der
Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat,
soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der
Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel
zu vermerken.
(4) Vereinfachte
Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den unter Absatz 2 genannten
Bekanntmachungstafeln bzw. durch Auslegung in der Gemeindeverwaltung. Auf den
Aushang / die Auslegung ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Absatz 3
Satz 3 ist gleichfalls anzuwenden.
(5) Ist die
öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form
infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich,
so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die
Aushangfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der
Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf
gegenstandslos geworden ist.
(6) Einladungen zu
den Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse werden durch Aushang
an den Bekanntmachungstafeln der Gemeinde gemäß Absatz 2 öffentlich bekannt
gemacht. Für die Dauer der öffentlichen Bekanntmachung ist die in der Geschäftsordnung
festgelegte Frist maßgebend, sofern nicht andere gesetzliche Vorschriften
andere Fristen vorsehen.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese
Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Hauptsatzung vom 04.09.2014 außer Kraft.
Rövershagen, den ____________
Dr. Verena Schöne
Bürgermeisterin der Gemeinde Rövershagen Siegel