Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Bentwisch bestätigt den von Herrn Rechtsanwalt Kretschmer erarbeiteten und der Beschlussvorlage beigelegten Erschließungsvertrag.

 

Es sind folgende Änderungen in den Vertrag einzuarbeiten:

 

§ 6 Baudurchführung

 

(1)

Gemäß § 123 Abs. 2 BauGB sollen Erschließungsanlagen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung, hergestellt und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten, benutzbar sein. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bis zu folgenden Terminen fertigzustellen:

Endausbau bis zum 31.12.2020

spätestens zwei Jahre nach Beginn der Hochbaumaßnahmen, fertigzustellen.

 

(6)

Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die öffentlichen Abwasseranlagen und die vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen, sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Da der Endausbau der Erschließungsanlagen vor der Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen erfolgt, verpflichtet sich der Erschließungsträger bereits mit Abschluss dieses Vertrages, solche Schäden an den Erschließungsanlagen auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen, die in dem Zeitraum zwischen der Abnahme der Anlagen gem. § 8 Abs. (3) und der Beendigung der Fertigstellung von 80 % der Hochbaumaßnahmen auftreten und die sich auf die Nutzung der Erschließungsanlagen zum Zwecke der Errichtung des Hochbaus auf den Anliegergrundstücken zurückführen lassen. Dabei wird vermutet, dass jedwede Schäden an den Erschließungsanlagen zum Zwecke der Errichtung des Hochbaus auf den Anliegergrundstücken zurückzuführen sind. Sobald die Hochbaumaßnahmen zu 80 % fertiggestellt sind, ist dieses durch den Erschließungsträger zu protokollieren und das Protokoll von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst nach Beendigung von etwa 80 % der Hochbaumaßnahmen begonnen werden. Dieser Zustand ist vom Erschließungsträger zur protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Erschließungsanlagen sind spätestens zwei Jahre nach Beginn der Hochbaumaßnahmen fertigzustellen.

 

 

 

 

Erschließungsvertrag 

 

 

zwischen

der Gemeinde Bentwisch, vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Susanne Strübing, Stralsunder Straße 34, 18182 Bentwisch

 

- nachstehend Gemeinde genannt –

 

und

 

 

der Bentwisch GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Ralph-Michael Achtenhagen, Hansestraße 21, 18182 Bentwisch.

 

- nachstehend Erschließungsträger genannt -

 

 

Präambel

 

Der vorliegende Vertrag dient der Erschließung von Wohnbauflächen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 21 „Wohngebiet westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An der Hasenheide“.

 

Der Bebauungsplan ist mit Ablauf des 13.05.2019 in Kraft getreten.

 

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

(1)

Die Gemeinde überträgt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 BauGB die Erschließung im Gebiet des B-Planes Nr. 21 „Wohngebiet westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An der Hasenheide“ auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich aus dem in der Anlage 1 beigefügten Bebauungsplan Nr. 21.

 

(2)

Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Herstellung der in der Anlage 2 gekennzeichneten öffentlichen Erschließungsanlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 dieses Vertrages.

(3)

Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Erstellung der Objektplanung Freianlagen sowie zur Durchführung der im B-Plan Nr. 8 festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen (Straßenbegleitgrün, öffentliche Grünanlagen, Ausgleichsmaßnahmen).

 

(4)

Für die Art, den Umfang und die Ausführung der öffentlichen Erschließung sowie der grünordnerischen Maßnahmen sind maßgebend

 

a)         der in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 21 „Wohngebiet westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An der Hasenheide“. Auf den von der Gemeindevertretung am 21.03.2019 beschlossenen und mit Unterschrift und Siegel versehenen Bebauungsplan Nr. 21 wird verwiesen. Den Beteiligten ist der Inhalt des Bebauungsplans Nr. 21 „Wohngebiet westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An der Hasenheide“ bekannt. Der Bebauungsplan Nr. 21 ist als Teil des heutigen Vertrages verbindlich.

 

b)         die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausführungsplanung bzw. der Objektplanung Freianlagen. Die Erschließungsprojekte werden der Gemeinde zur Genehmigung vorgelegt.

 

(5)

Der Erschließungsträger übernimmt alle nach diesem Vertrag ihm obliegenden Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

 

(6)

Die Gemeinde verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 9 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Verwaltung und Unterhaltung zu übernehmen

 

§ 2 Eigentumsverhältnisse im Plangebiet

 

Der Erschließungsträger ist/wird Eigentümer folgender Grundstücke:

 

-       Flurstücke 127 (Teilfläche), 128/7 (Teilfläche), 131 (Teilfläche), 132 (Teilfläche), 133/4, 134/3, 149 (Teilfläche); alle Flur 1, Gemarkung Bentwisch

§ 3 Übertragung öffentlicher Flächen

 

Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Übertragung der nach dem Inhalt des B-Planes Nr. 21 „Wohngebiet westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An der Hasenheide“ in dem Plangebiet belegenen öffentlichen Erschließungsflächen, getrennt nach einzelnen Erschließungsanlagen, kosten- und lastenfrei an die Gemeinde, nicht jedoch bevor der Erschließungsträger als Eigentümer dieser Flächen im Grundbuch eingetragen worden ist. Sämtliche Kosten, die mit der Übertragung im Zusammenhang stehen, trägt der Erschließungsträger in vollem Umfang, einschließlich der notariellen Beurkundung dieses Vertrages. Die an die Gemeinde zu übertragenden Flächen sind in Anlage 3 grün (Grünflächen und Flächen für technische Ver- und Entsorgungsanlagen) und grau (Verkehrsflächen) markiert.

 

Sofern der Gemeinde ein Aufwand für die Verschaffung des Eigentums an den öffentlichen Flächen entsteht, wird dieser vom Erschließungsträger innerhalb eines Monats nach Anforderung in vollem Umfang erstattet.

 

Der Anspruch auf Eigentumsübertragung auf die Gemeinde ist durch eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Gemeinde zu sichern. Für die einzelnen Straßen- und Wegeflächen sowie die öffentlichen Grünflächen sind gesonderte Grundstücke zu bilden.

 

 

§ 4 Art und Umfang der herzustellenden Erschließungsanlagen

 

(1)

Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst:

 

a)  die Freilegung der öffentlichen Erschließungsanlagen

 

b)  die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich

 

·         Fahrbahnen

·         Parkflächen für Kraftfahrzeuge

·         Mischverkehrsflächen

·         Anpassung an vorhandene Straßenquerschnitte

·         Straßenentwässerung

·         Straßenbeleuchtung

·         Straßenbegleitgrün

·         Verkehrsbeschilderung (Straßennamen und Verkehrsregelung)

 

c)   die Herstellung der öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen (Wohnwege)

 

d)  die Herstellung von selbständigen öffentlichen Parkflächen für Kraftfahrzeuge

 

e)  die Herstellung von selbständigen öffentlichen Grünanlagen

 

f)   erschließungsbedingte Ausgleichsmaßnahmen

 

g)  Maßnahmen zur Sicherung der Löschwasserversorgung

 

h) die Herstellung von Immissionsschutzanlagen

 

i)    die Beseitigung von schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten i. S. d. BBodSchG, soweit dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist,

 

nach Maßgabe der von der Gemeinde zu genehmigenden Ausführungsplanung bzw. der Objektplanung Freianlagen.

 

(2)

Die grünordnerischen Maßnahmen nach diesem Vertrag umfassen:

 

a)    die Herstellung des Straßenbegleitgrüns und der selbständigen öffentlichen Grünanlagen

b)   die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, deren Fristen sich nach den Festsetzungen des B-Planes richten

 

nach Maßgabe der von der Gemeinde zu genehmigenden Objektplanung Freianlagen.

 

(3)

Dieser Vertrag umfasst nicht die Erteilung notwendiger bau-, wasserbehördlicher sowie sonstiger Genehmigungen bzw. Zustimmungen. Die Benutzung der Gewässer bedarf der wasserbehördlichen Erlaubnis. Gegebenenfalls sind Baumaßnahmen an Gewässern erforderlich, die der Gewässerbenutzer/Erschließungsträger auch außerhalb des Erschließungsgebietes durchzuführen hat. Für die Einholung dieser Genehmigungen ist der Erschließungsträger zuständig.

 

(4)

Der Erschließungsträger hat notwendige Umverlegungen vorhandener Drainagen so vorzunehmen, dass ein ungehinderter Abfluss des Drainagewassers weiterhin gesichert ist. Umverlegte bzw. vorgefundene Drainagen sind in die vorzulegenden Bestandspläne aufzunehmen.

 

 

§ 5 Planung, Ausschreibung, Vergabe und Bauleitung

 

(1)

Der Erschließungsträger verpflichtet sich, der Gemeinde die Ausführungsplanungen zu den in § 4 genannten Erschließungsanlagen vor Baubeginn zur Genehmigung vorzulegen.

 

(2)

Mit der Planung, Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger das Ingenieurbüro Voss&Muderack GmbH, geschäftsansässig in 18337 Marlow, Allerstorfer Chaussee 3b.

 

(3)

Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die im Rahmen des Erschließungsvertrages durchzuführenden Bauleistungen und Dienstleistungen gemäß den für öffentliche Auftraggeber geltenden Bestimmungen des Vergaberechts auszuschreiben und diese nur mit Zustimmung der Gemeinde zu vergeben.

 

(4)

Mit den erforderlichen Vermessungsarbeiten, einschließlich der Straßenschlussvermessung beauftragt der Erschließungsträger das Vermessungsbüro Manthey & Schmidt Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, geschäftsansässig in 18147 Rostock, Hinrichsdorf 3. Der Inhalt der Vermessungsleistungen ist vor Auftragsvergabe mit der Gemeinde abzustimmen.

 

 

 

§ 6 Baudurchführung

 

(1)

Gemäß § 123 Abs. 2 BauGB sollen Erschließungsanlagen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung, hergestellt und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten, benutzbar sein. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen bis spätestens zwei Jahre nach Beginn der Hochbaumaßnahmen, fertigzustellen.

 

(2)

Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen bzw. ausführen zu lassen, wobei ihr weitere Ansprüche vorbehalten bleiben, oder von diesem Vertrag zurückzutreten. Der Erschließungsträger ist auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, Vorschüsse auf die von ihm zu tragenden Kosten zu leisten.

 

(3)

Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserbehördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Gemeinde vorzulegen. Der Baubeginn ist der Gemeinde 2 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.

 

(4)

Mit der Durchführung der Erschließung darf erst nach Vorliegen des zur Bauausführung freigegebenen Projektes durch die Gemeinde und den Warnow-Wasser-- und Abwasserverband (WWAV) begonnen werden.

 

(5)

Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern (z.B. Telekom, Strom-, Gas-, Wasser – und Abwasserleitungen)  sicherzustellen, dass deren Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet so rechtzeitig in die Verkehrsfläche verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Anschlusskanäle für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage und sonstige Hausanschlüsse. Ein Vertrag über die Herstellung der Ver- und Entsorgungsanlagen, die in das Eigentum des WWAV übergehen sollen, ist durch den Erschließungsträger vor Baubeginn abzuschließen.

 

(6)

Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die öffentlichen Abwasseranlagen und die vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen, sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst nach Beendigung von etwa 80 % der Hochbaumaßnahmen begonnen werden. Dieser Zustand ist vom Erschließungsträger zur protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die Erschließungsanlagen sind spätestens zwei Jahre nach Beginn der Hochbaumaßnahmen fertigzustellen.

 

(7)

Die Herstellung der Straßenbeleuchtung und den Anschluss an die vorhandene Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger im Einvernehmen mit der Gemeinde auf seine Kosten zu veranlassen. Dies gilt auch für die Energiebezugsanmeldung beim zuständigen Versorgungsträger bei neu zu errichtenden Schaltschränken. Die Kosten für den Baustrom sowie die Betreibung der Straßenbeleuchtungsanlagen im Erschließungsvertragsgebiet bis zur Übernahme trägt der Erschließungsträger. Die verlegten Leitungen sind einzumessen und im Bestandsplan für Beleuchtung darzustellen.

 

(8)

Grundsätzlich ist das Pflanzen von Bäumen und anderen Gehölzpflanzungen im Bereich von vorhandenen Leitungstrassen (Altbestand) und das Verlegen von Leitungen in, für das Straßenbegleitgrün oder anderen zur Bepflanzung vorgesehenen Flächen, unzulässig. Abweichungen hiervon sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde und des jeweiligen Leitungsträgers, zulässig. Erteilte Auflagen und Bedingungen sind zu erfüllen und ihre Einhaltung ist nachzuweisen.

 

(9)

Mutterboden, welcher bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

 

(10)

Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Gemeinde und auf eigene Kosten von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflabor untersuchen zu lassen, sowie die Untersuchungsbefunde der Gemeinde vorzulegen und in einfacher Ausführung zu übergeben. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu entfernen.

 

(11)

Der Erschließungsträger erteilt bis zur Übernahme der Straßen in die Baulast der Gemeinde die Überfahrtgenehmigungen von privaten Grundstücken auf die zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen. Die Überfahrten sind nach den geltenden Vorschriften herzustellen. Die erteilten Überfahrtsgenehmigungen einschließlich der Lagepläne sind dem Baulastträger bei der Übernahme zu übergeben.

 

 

§ 7 Haftung und Verkehrssicherung

 

(1)

Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht bis zur Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde.

 

(2)

Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzungen der bis dahin obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die in Folge der Erschließungs- oder grünordnerischen Maßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Gemeinde insoweit von allen Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

 

(3)

Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung der in der Herstellung befindlichen Anlagen, hat der Erschließungsträger zu tragen. Mit der Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde geht die Gefahrtragung auf die Gemeinde über.

§ 8 Mängelansprüche und Abnahme

 

(1)

Der Erschließungsträger hat der Gemeinde seine Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Mängeln im Sinne des § 633 BGB zu verschaffen.

 

(2)

Die Ansprüche bei Sachmängeln richten sich nach der Regelung des § 13 VOB/B. Es wird für die Verjährung der Mängelansprüche eine Frist von 5 Jahren vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der Erschließungsanlage durch die Gemeinde. Für die Verjährung von gerügten Mängeln gilt die Regelung des § 13 Abs. (5) Ziff.1 VOB/B.

 

(3)

Der Erschließungsträger zeigt der Gemeinde die vertragsgemäße Herstellung der Erschließungsanlagen schriftlich an. Die Gemeinde setzt einen Abnahmetermin ist auf einen Tag innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Fertigstellungsanzeige fest. Mit Abnahme ist der Gemeinde, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung nachzuweisen. Die Bauleistungen sind von der Gemeinde und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag der Abnahme durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzugs und nach Ablauf von der Gemeinde gesetzten angemessenen Nachfrist ist die Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen.

 

(4)

Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, wird für die Begutachtung ein von der IHK benannter vereidigter und öffentlich bestimmter Gutachter mit den entsprechenden Feststellungen beauftragt. Dieser Gutachter entscheidet endgültig und verbindlich, ob ein Mangel vorliegt. Die Kosten für den Gutachter werden vom unterliegenden Vertragspartner getragen bzw. entsprechend den Gutachterfeststellungen aufgeteilt. Der Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

(5)

Die Gemeinde ist berechtigt, die Abnahme der Erschließungsanlagen zu verweigern, bis diese den Festsetzungen des rechtskräftigen B-Planes entsprechen.

 

(6)

Mit einer Vorfrist von 2 Wochen sind vom Erschließungsträger zur Abnahme die technischen Dokumentationen und Nachweise gemäß Anlage 3 an die Gemeinde zu übergeben. Diese werden Eigentum der Gemeinde.

 

Auf die Anlage 3 wird verwiesen. Sie wurde den Erschienenen vorgelesen und genehmigt. Die Anlage 3 ist als Teil des heutigen Vertrages verbindlich.

 

 

§ 9 Übernahme der Erschließungsanlagen

 

(1)

Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien öffentlichen Erschließungsanlagen gehen Besitz und Nutzungen an den Erschließungsanlagen auf die Gemeinde über. Die Gemeinde übernimmt die Anlagen in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht. Voraussetzung der Übernahme ist, dass zugunsten der Gemeinde eine erstrangige Auflassungsvormerkung an den Grundstücken für die öffentlichen Erschließungsflächen eingetragen ist, der WWAV Eigentümer der öffentlichen Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen geworden ist und bei öffentlichen Abwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen verlegt worden sind, diese durch Grunddienstbarkeiten zugunsten des WWAV gesichert sind.

 

(2)

Die Übernahme der öffentlichen Erschließungsanlagen erfolgt unentgeltlich, kosten- und lastenfrei in das Eigentum der Gemeinde.

 

(3)

Die Gemeinde bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen schriftlich.

 

(4)

Die Widmung der Straßen und Wege sowie der sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen für den öffentlichen Verkehr erfolgt durch die Gemeinde; der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu.

 

(5)

Mit der Übergabe der Erschließungsanlagen an die Gemeinde, hat der Erschließungsträger eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen zu übergeben, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind und die Erschließungsanlagen in den vorgeschriebenen Grundstücksgrenzen liegen.

 

 

§ 10 Sicherheitsleistungen

 

Die üblicherweise vom Erschließungsträger zu stellenden Sicherheiten für die Vertragserfüllung und die Erfüllung der Pflichten aus der Sachmängelhaftung entfallen, da es sich bei dem Erschließungsträger um eine Gesellschaft handelt, deren alleiniger Gesellschafter die Gemeinde ist und die Gemeinde in dieser Konstellation jederzeit Kontrolle über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft hat und im Rahmen ihrer Direktionsbefugnis die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag anordnen kann.

 

 

§ 11 Abrechnung der vertraglichen Leistungen

 

Über die Höhe der Herstellungskosten und die dem Erschließungsträger entstandenen Planungskosten sind der Gemeinde in zweifacher Ausfertigung die von dem Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne und das Leistungsverzeichnis mit den beauftragten Einheitspreisen, die Übersicht der Herstellungskosten sowie alle Bestandspläne der Erschließungsanlagen zu übergeben. Diese Rechnungsausfertigungen verbleiben bei der Gemeinde.

 

 

§ 12 Bestandteile des Vertrages

 

Bestandteile dieses Vertrages sind:

 

  • Bebauungsplan Nr. 21 „Wohngebiet westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An der Hasenheide“ (Anlage 1)
  • Genehmigungsplanung – Innere Erschließung B-Plan Nr. 21 – des Ingenieurbüro Voss&Muderack GmbH / Stand ________ (Anlage 2)
  • Übersicht öffentliche Flächen (Anlage 3)

 

 

§ 13 Vertragsübergabe und Kündigung

 

Der Vertrag ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Gemeinde nicht übertragbar.

 

Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

 

§ 14 Sonstiges

 

Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

 

Nebenabreden bestehen nicht.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, welche dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.

 

Bentwisch, den __________________

 

 

 

(Dienstsiegel)

 

 

 

___________________________                           _________________________

Bürgermeisterin                                                             Erschließungsträger

 

 

____________________________

Stellv. Bürgermeister