Sitzung: 23.05.2019 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch bestätigt den
von Herrn Rechtsanwalt Kretschmer erarbeiteten und der Beschlussvorlage
beigelegten Erschließungsvertrag.
Es sind folgende Änderungen in den Vertrag
einzuarbeiten:
§
6 Baudurchführung
(1)
Gemäß § 123 Abs. 2 BauGB sollen
Erschließungsanlagen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung,
hergestellt und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten,
benutzbar sein. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Erschließungsanlagen
bis zu folgenden Terminen fertigzustellen:
Endausbau
bis zum 31.12.2020
spätestens
zwei Jahre nach Beginn der Hochbaumaßnahmen, fertigzustellen.
(6)
Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die
öffentlichen Abwasseranlagen und die vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Schäden,
einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen, sind vor Fertigstellung
der Straßen fachgerecht durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Da
der Endausbau der Erschließungsanlagen vor der Fertigstellung der
Hochbaumaßnahmen erfolgt, verpflichtet sich der Erschließungsträger bereits mit
Abschluss dieses Vertrages, solche Schäden an den Erschließungsanlagen auf
eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen, die in dem Zeitraum zwischen der
Abnahme der Anlagen gem. § 8 Abs. (3) und der Beendigung der Fertigstellung von
80 % der Hochbaumaßnahmen auftreten und die sich auf die Nutzung der
Erschließungsanlagen zum Zwecke der Errichtung des Hochbaus auf den
Anliegergrundstücken zurückführen lassen. Dabei wird vermutet, dass jedwede
Schäden an den Erschließungsanlagen zum Zwecke der Errichtung des Hochbaus auf
den Anliegergrundstücken zurückzuführen sind. Sobald die Hochbaumaßnahmen zu 80
% fertiggestellt sind, ist dieses durch den Erschließungsträger zu protokollieren
und das Protokoll von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Mit der Fertigstellung der
Erschließungsanlagen darf erst nach Beendigung von etwa 80 % der
Hochbaumaßnahmen begonnen werden. Dieser Zustand ist vom Erschließungsträger
zur protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Die
Erschließungsanlagen sind spätestens zwei Jahre nach Beginn der
Hochbaumaßnahmen fertigzustellen.
Erschließungsvertrag
zwischen
der Gemeinde Bentwisch,
vertreten durch die Bürgermeisterin, Frau Susanne Strübing, Stralsunder Straße
34, 18182 Bentwisch
- nachstehend Gemeinde
genannt –
und
der Bentwisch GmbH, vertreten
durch den Geschäftsführer, Herrn Ralph-Michael Achtenhagen, Hansestraße 21,
18182 Bentwisch.
- nachstehend Erschließungsträger
genannt -
Präambel
Der vorliegende Vertrag dient der
Erschließung von Wohnbauflächen im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 21
„Wohngebiet westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An
der Hasenheide“.
Der Bebauungsplan ist mit Ablauf des
13.05.2019 in Kraft getreten.
§
1 Vertragsgegenstand
(1)
Die Gemeinde überträgt nach § 11 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 und 3 BauGB die Erschließung im Gebiet des B-Planes Nr. 21 „Wohngebiet
westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An der
Hasenheide“ auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes
ergibt sich aus dem in der Anlage 1
beigefügten Bebauungsplan Nr. 21.
(2)
Der Erschließungsträger verpflichtet sich
zur Herstellung der in der Anlage 2
gekennzeichneten öffentlichen Erschließungsanlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 6
dieses Vertrages.
(3)
Der
Erschließungsträger verpflichtet sich zur Erstellung der Objektplanung
Freianlagen sowie zur Durchführung der im B-Plan Nr. 8 festgesetzten grünordnerischen
Maßnahmen (Straßenbegleitgrün, öffentliche Grünanlagen, Ausgleichsmaßnahmen).
(4)
Für die Art, den Umfang und die Ausführung
der öffentlichen Erschließung sowie der grünordnerischen Maßnahmen sind
maßgebend
a)
der in
Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 21 „Wohngebiet westlich der L 182/
Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An der Hasenheide“. Auf den von der
Gemeindevertretung am 21.03.2019 beschlossenen und mit Unterschrift und Siegel
versehenen Bebauungsplan Nr. 21 wird verwiesen. Den Beteiligten ist der Inhalt
des Bebauungsplans Nr. 21 „Wohngebiet westlich der L 182/ Stralsunder Straße
und nördlich des Hotels An der Hasenheide“ bekannt. Der Bebauungsplan Nr. 21
ist als Teil des heutigen Vertrages verbindlich.
b)
die
Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausführungsplanung bzw. der
Objektplanung Freianlagen. Die Erschließungsprojekte werden der Gemeinde zur
Genehmigung vorgelegt.
(5)
Der Erschließungsträger übernimmt alle nach
diesem Vertrag ihm obliegenden Leistungen im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung.
(6)
Die Gemeinde verpflichtet sich, die
Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 9 dieses Vertrages genannten
Voraussetzungen in ihre Verwaltung und Unterhaltung zu übernehmen
§
2 Eigentumsverhältnisse im Plangebiet
Der Erschließungsträger ist/wird Eigentümer
folgender Grundstücke:
-
Flurstücke
127 (Teilfläche), 128/7 (Teilfläche), 131 (Teilfläche), 132 (Teilfläche),
133/4, 134/3, 149 (Teilfläche); alle Flur 1, Gemarkung Bentwisch
§ 3 Übertragung öffentlicher Flächen
Der Erschließungsträger
verpflichtet sich zur Übertragung der nach dem Inhalt des B-Planes Nr. 21
„Wohngebiet westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An
der Hasenheide“ in dem Plangebiet belegenen öffentlichen Erschließungsflächen,
getrennt nach einzelnen Erschließungsanlagen, kosten- und lastenfrei an die
Gemeinde, nicht jedoch bevor der Erschließungsträger als Eigentümer dieser
Flächen im Grundbuch eingetragen worden ist. Sämtliche Kosten, die mit der
Übertragung im Zusammenhang stehen, trägt der Erschließungsträger in vollem
Umfang, einschließlich der notariellen Beurkundung dieses Vertrages. Die an die
Gemeinde zu übertragenden Flächen sind in Anlage
3 grün (Grünflächen und Flächen für technische Ver- und Entsorgungsanlagen)
und grau (Verkehrsflächen) markiert.
Sofern der Gemeinde ein Aufwand für die
Verschaffung des Eigentums an den öffentlichen Flächen entsteht, wird dieser
vom Erschließungsträger innerhalb eines Monats nach Anforderung in vollem
Umfang erstattet.
Der Anspruch auf Eigentumsübertragung auf
die Gemeinde ist durch eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Gemeinde zu
sichern. Für die einzelnen Straßen- und Wegeflächen sowie die öffentlichen
Grünflächen sind gesonderte Grundstücke zu bilden.
§ 4 Art und Umfang der herzustellenden
Erschließungsanlagen
(1)
Die
Erschließung nach diesem Vertrag umfasst:
a) die Freilegung der öffentlichen
Erschließungsanlagen
b) die erstmalige Herstellung der
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich
·
Fahrbahnen
·
Parkflächen
für Kraftfahrzeuge
·
Mischverkehrsflächen
·
Anpassung
an vorhandene Straßenquerschnitte
·
Straßenentwässerung
·
Straßenbeleuchtung
·
Straßenbegleitgrün
·
Verkehrsbeschilderung
(Straßennamen und Verkehrsregelung)
c) die Herstellung der
öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen
nicht befahrbaren Verkehrsanlagen (Wohnwege)
d) die Herstellung von
selbständigen öffentlichen Parkflächen für Kraftfahrzeuge
e) die Herstellung von
selbständigen öffentlichen Grünanlagen
f) erschließungsbedingte
Ausgleichsmaßnahmen
g) Maßnahmen zur Sicherung der
Löschwasserversorgung
h) die Herstellung von Immissionsschutzanlagen
i) die Beseitigung von
schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten i. S. d. BBodSchG, soweit
dies nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist,
nach Maßgabe der von der Gemeinde zu
genehmigenden Ausführungsplanung bzw. der Objektplanung Freianlagen.
(2)
Die grünordnerischen Maßnahmen nach diesem
Vertrag umfassen:
a) die Herstellung des
Straßenbegleitgrüns und der selbständigen öffentlichen Grünanlagen
b) die Fertigstellungs- und
Entwicklungspflege, deren Fristen sich nach den Festsetzungen des B-Planes
richten
nach Maßgabe der von der Gemeinde zu
genehmigenden Objektplanung Freianlagen.
(3)
Dieser Vertrag umfasst nicht die Erteilung
notwendiger bau-, wasserbehördlicher sowie sonstiger Genehmigungen bzw.
Zustimmungen. Die Benutzung der Gewässer bedarf der wasserbehördlichen
Erlaubnis. Gegebenenfalls sind Baumaßnahmen an Gewässern erforderlich, die der
Gewässerbenutzer/Erschließungsträger auch außerhalb des Erschließungsgebietes
durchzuführen hat. Für die Einholung dieser Genehmigungen ist der
Erschließungsträger zuständig.
(4)
Der Erschließungsträger hat notwendige
Umverlegungen vorhandener Drainagen so vorzunehmen, dass ein ungehinderter
Abfluss des Drainagewassers weiterhin gesichert ist. Umverlegte bzw.
vorgefundene Drainagen sind in die vorzulegenden Bestandspläne aufzunehmen.
§ 5 Planung, Ausschreibung, Vergabe und
Bauleitung
(1)
Der
Erschließungsträger verpflichtet sich, der Gemeinde die Ausführungsplanungen zu
den in § 4 genannten Erschließungsanlagen vor Baubeginn zur Genehmigung
vorzulegen.
(2)
Mit der Planung, Ausschreibung, Bauleitung
und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger das
Ingenieurbüro Voss&Muderack GmbH, geschäftsansässig in 18337 Marlow,
Allerstorfer Chaussee 3b.
(3)
Der
Erschließungsträger verpflichtet sich, die im Rahmen des Erschließungsvertrages
durchzuführenden Bauleistungen und Dienstleistungen gemäß den für öffentliche
Auftraggeber geltenden Bestimmungen des Vergaberechts auszuschreiben und diese
nur mit Zustimmung der Gemeinde zu vergeben.
(4)
Mit den erforderlichen Vermessungsarbeiten,
einschließlich der Straßenschlussvermessung beauftragt der Erschließungsträger
das Vermessungsbüro Manthey & Schmidt Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure, geschäftsansässig in 18147 Rostock, Hinrichsdorf 3. Der
Inhalt der Vermessungsleistungen ist vor Auftragsvergabe mit der Gemeinde
abzustimmen.
§
6 Baudurchführung
(1)
Gemäß § 123 Abs. 2 BauGB sollen
Erschließungsanlagen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung,
hergestellt und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten,
benutzbar sein. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die
Erschließungsanlagen bis spätestens zwei
Jahre nach Beginn der Hochbaumaßnahmen, fertigzustellen.
(2)
Erfüllt der Erschließungsträger seine
Verpflichtungen nicht, nicht fristgerecht oder fehlerhaft, so ist die Gemeinde
berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten
zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die
vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Gemeinde berechtigt, die
Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen bzw. ausführen zu
lassen, wobei ihr weitere Ansprüche vorbehalten bleiben, oder von diesem
Vertrag zurückzutreten. Der Erschließungsträger ist auf Verlangen der Gemeinde
verpflichtet, Vorschüsse auf die von ihm zu tragenden Kosten zu leisten.
(3)
Der Erschließungsträger hat notwendige bau-,
wasserbehördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn
einzuholen und der Gemeinde vorzulegen. Der Baubeginn ist der Gemeinde 2 Wochen
vorher schriftlich anzuzeigen. Die Gemeinde oder ein von ihr beauftragter
Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu
überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu
verlangen.
(4)
Mit der
Durchführung der Erschließung darf erst nach Vorliegen des zur Bauausführung
freigegebenen Projektes durch die Gemeinde und den Warnow-Wasser-- und
Abwasserverband (WWAV) begonnen werden.
(5)
Der
Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen
Leitungsträgern (z.B. Telekom, Strom-, Gas-, Wasser – und
Abwasserleitungen) sicherzustellen, dass
deren Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet so rechtzeitig in
die Verkehrsfläche verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der
Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen
ausgeschlossen wird. Das gleiche gilt für die Herstellung der Anschlusskanäle
für die Grundstücksentwässerung an die öffentliche Abwasseranlage und sonstige
Hausanschlüsse. Ein Vertrag über die Herstellung der Ver- und
Entsorgungsanlagen, die in das Eigentum des WWAV übergehen sollen, ist durch
den Erschließungsträger vor Baubeginn abzuschließen.
(6)
Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die
öffentlichen Abwasseranlagen und die vorgesehenen Straßen als Baustraßen
herzustellen. Schäden, einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen,
sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den Erschließungsträger
zu beseitigen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst nach
Beendigung von etwa 80 % der Hochbaumaßnahmen begonnen werden. Dieser Zustand
ist vom Erschließungsträger zur protokollieren und von beiden Vertragsparteien
zu unterzeichnen. Die Erschließungsanlagen sind spätestens zwei Jahre nach
Beginn der Hochbaumaßnahmen fertigzustellen.
(7)
Die Herstellung der Straßenbeleuchtung
und den Anschluss an die vorhandene Straßenbeleuchtung hat der
Erschließungsträger im Einvernehmen mit der Gemeinde auf seine Kosten zu
veranlassen. Dies gilt auch für die Energiebezugsanmeldung beim zuständigen
Versorgungsträger bei neu zu errichtenden Schaltschränken. Die Kosten für den
Baustrom sowie die Betreibung der Straßenbeleuchtungsanlagen im
Erschließungsvertragsgebiet bis zur Übernahme trägt der Erschließungsträger.
Die verlegten Leitungen sind einzumessen und im Bestandsplan für Beleuchtung
darzustellen.
(8)
Grundsätzlich ist das Pflanzen von Bäumen
und anderen Gehölzpflanzungen im Bereich von vorhandenen Leitungstrassen
(Altbestand) und das Verlegen von Leitungen in, für das Straßenbegleitgrün oder
anderen zur Bepflanzung vorgesehenen Flächen, unzulässig. Abweichungen hiervon
sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde und des
jeweiligen Leitungsträgers, zulässig. Erteilte Auflagen und Bedingungen sind zu
erfüllen und ihre Einhaltung ist nachzuweisen.
(9)
Mutterboden, welcher bei der Errichtung und
Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet
ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder
Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des
Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Gemeinde.
(10)
Der Erschließungsträger hat im Einzelfall
auf Verlangen der Gemeinde und auf eigene Kosten von den für den Bau der Anlage
verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien
Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten
Baustofflabor untersuchen zu lassen, sowie die Untersuchungsbefunde der
Gemeinde vorzulegen und in einfacher Ausführung zu übergeben. Der
Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem
Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Gemeinde bestimmten Frist zu
entfernen.
(11)
Der Erschließungsträger erteilt
bis zur Übernahme der Straßen in die Baulast der Gemeinde die Überfahrtgenehmigungen
von privaten Grundstücken auf die zukünftigen öffentlichen Verkehrsflächen. Die
Überfahrten sind nach den geltenden Vorschriften herzustellen. Die erteilten
Überfahrtsgenehmigungen einschließlich der Lagepläne sind dem Baulastträger bei
der Übernahme zu übergeben.
§ 7 Haftung und Verkehrssicherung
(1)
Vom Tage des
Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im
gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht bis zur Übernahme
der Anlagen durch die Gemeinde.
(2)
Der Erschließungsträger haftet bis zur
Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzungen der bis
dahin obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche
Schäden, die in Folge der Erschließungs- oder grünordnerischen Maßnahmen an
bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden. Der
Erschließungsträger stellt die Gemeinde insoweit von allen
Schadenersatzansprüchen Dritter frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der
Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(3)
Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder
der zufälligen Verschlechterung der in der Herstellung befindlichen Anlagen,
hat der Erschließungsträger zu tragen. Mit der Übernahme der Anlagen durch die
Gemeinde geht die Gefahrtragung auf die Gemeinde über.
§ 8 Mängelansprüche und Abnahme
(1)
Der
Erschließungsträger hat der Gemeinde seine Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme
frei von Mängeln im Sinne des § 633 BGB zu verschaffen.
(2)
Die Ansprüche
bei Sachmängeln richten sich nach der Regelung des § 13 VOB/B. Es wird für die
Verjährung der Mängelansprüche eine Frist von 5 Jahren vereinbart. Sie beginnt
mit der Abnahme der Erschließungsanlage durch die Gemeinde. Für die Verjährung
von gerügten Mängeln gilt die Regelung des § 13 Abs. (5) Ziff.1 VOB/B.
(3)
Der Erschließungsträger zeigt der Gemeinde
die vertragsgemäße Herstellung der Erschließungsanlagen schriftlich an. Die
Gemeinde setzt einen Abnahmetermin ist auf einen Tag innerhalb von 4
Wochen nach Eingang der Fertigstellungsanzeige fest. Mit Abnahme ist der
Gemeinde, die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche
Liegenschaftsvermessung nachzuweisen. Die Bauleistungen sind von der Gemeinde und
dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis ist zu
protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der
Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag
der Abnahme durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzugs
und nach Ablauf von der Gemeinde gesetzten angemessenen Nachfrist ist die
Gemeinde berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen
zu lassen.
(4)
Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob
ein Mangel vorliegt oder nicht, wird für die Begutachtung ein von der IHK
benannter vereidigter und öffentlich bestimmter Gutachter mit den
entsprechenden Feststellungen beauftragt. Dieser Gutachter entscheidet
endgültig und verbindlich, ob ein Mangel vorliegt. Die Kosten für den Gutachter
werden vom unterliegenden Vertragspartner getragen bzw. entsprechend den
Gutachterfeststellungen aufgeteilt. Der Rechtsweg wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
(5)
Die Gemeinde ist berechtigt, die Abnahme der
Erschließungsanlagen zu verweigern, bis diese den Festsetzungen des
rechtskräftigen B-Planes entsprechen.
(6)
Mit einer
Vorfrist von 2 Wochen sind vom Erschließungsträger zur Abnahme die technischen
Dokumentationen und Nachweise gemäß Anlage 3 an die Gemeinde zu übergeben.
Diese werden Eigentum der Gemeinde.
Auf die Anlage 3 wird verwiesen. Sie wurde
den Erschienenen vorgelesen und genehmigt. Die Anlage 3 ist als Teil des
heutigen Vertrages verbindlich.
§
9 Übernahme der Erschließungsanlagen
(1)
Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien
öffentlichen Erschließungsanlagen gehen Besitz und Nutzungen an den
Erschließungsanlagen auf die Gemeinde über. Die Gemeinde übernimmt die Anlagen
in ihre Baulast, Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht. Voraussetzung der
Übernahme ist, dass zugunsten der Gemeinde eine erstrangige
Auflassungsvormerkung an den Grundstücken für die öffentlichen
Erschließungsflächen eingetragen ist, der WWAV Eigentümer der öffentlichen
Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen geworden ist und bei öffentlichen
Abwasseranlagen, die nicht innerhalb der öffentlichen Erschließungsflächen
verlegt worden sind, diese durch Grunddienstbarkeiten zugunsten des WWAV
gesichert sind.
(2)
Die Übernahme der öffentlichen
Erschließungsanlagen erfolgt unentgeltlich, kosten- und lastenfrei in das
Eigentum der Gemeinde.
(3)
Die Gemeinde bestätigt die Übernahme der
Erschließungsanlagen schriftlich.
(4)
Die Widmung der Straßen und Wege sowie der
sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen für den öffentlichen Verkehr erfolgt
durch die Gemeinde; der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung zu.
(5)
Mit der Übergabe der Erschließungsanlagen an
die Gemeinde, hat der Erschließungsträger eine Bescheinigung eines öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen zu übergeben,
aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind und
die Erschließungsanlagen in den vorgeschriebenen Grundstücksgrenzen liegen.
§ 10
Sicherheitsleistungen
Die üblicherweise vom Erschließungsträger zu
stellenden Sicherheiten für die Vertragserfüllung und die Erfüllung der
Pflichten aus der Sachmängelhaftung entfallen, da es sich bei dem
Erschließungsträger um eine Gesellschaft handelt, deren alleiniger
Gesellschafter die Gemeinde ist und die Gemeinde in dieser Konstellation
jederzeit Kontrolle über die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft hat und
im Rahmen ihrer Direktionsbefugnis die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem
Vertrag anordnen kann.
§
11 Abrechnung der vertraglichen Leistungen
Über die Höhe der Herstellungskosten und die
dem Erschließungsträger entstandenen Planungskosten sind der Gemeinde in
zweifacher Ausfertigung die von dem Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und
rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen
Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen einschließlich der
Bestandspläne und das Leistungsverzeichnis mit den beauftragten
Einheitspreisen, die Übersicht der Herstellungskosten sowie alle Bestandspläne
der Erschließungsanlagen zu übergeben. Diese Rechnungsausfertigungen verbleiben
bei der Gemeinde.
§
12 Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind:
- Bebauungsplan Nr. 21 „Wohngebiet
westlich der L 182/ Stralsunder Straße und nördlich des Hotels An der
Hasenheide“ (Anlage 1)
- Genehmigungsplanung – Innere
Erschließung B-Plan Nr. 21 – des Ingenieurbüro Voss&Muderack GmbH /
Stand ________ (Anlage 2)
- Übersicht öffentliche Flächen (Anlage 3)
§
13 Vertragsübergabe und Kündigung
Der Vertrag ist ohne ausdrückliche
Zustimmung der Gemeinde nicht übertragbar.
Der Vertrag kann von beiden Parteien nur aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§
14 Sonstiges
Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung
dieser Schriftformklausel.
Nebenabreden bestehen nicht.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen,
berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die
Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu
ersetzen, welche dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich
entsprechen.
Bentwisch, den
__________________
(Dienstsiegel)
___________________________ _________________________
Bürgermeisterin Erschließungsträger
____________________________
Stellv.
Bürgermeister