Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

 

Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung Rövershagen lehnt im Rahmen der Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB den Bauantrag:

Neubau Funkübertragungsstelle (Antennenträger Stahlgittermast h= 40,45 m) mit 4  Anfahrpollern (h = 2 m) und Schotterzuwegung auf dem Flurstück 115/38 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen

aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (1) BauGB ab.

 

Begründung:

Zwar handelt es sich nach § 35 (1) Punkt 3 BauGB um ein privilegiertes Vorhaben, jedoch geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese in der Regel (z.B. aus technischen Gründen) an den Außenbereich gebunden sind und dort errichtet werden müssen.

Der geplante Standort direkt angrenzend an den Bebauungszusammenhang, durch Satzung der Gemeinde definiert, stellt dies jedoch in Frage.

Der für das Vorhaben mögliche Suchkreis für den Sendemast lässt Standorte zu, die den Außenbereich nicht derart belasten wie der beantragte Vorhabenstandort.

Die Notwendigkeit, den Sendemast an dem beantragten Standort zu errichten und damit den Außenbereich mit baulichen Anlagen zu belasten, lässt sich auch aus der gesetzlichen Privilegierung nach § 35 (1) 3. Satz BauGB nicht ableiten.