Sitzung: 20.05.2019 Gemeindevertretung Rövershagen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Rövershagen lehnt im Rahmen der
Beteiligung durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 36 BauGB den Bauantrag:
Neubau Funkübertragungsstelle (Antennenträger Stahlgittermast h= 40,45 m)
mit 4 Anfahrpollern (h = 2 m) und
Schotterzuwegung auf dem Flurstück 115/38 der Flur 1 Gemarkung Rövershagen
aus bauplanungsrechtlicher Sicht nach § 35 (1)
BauGB ab.
Begründung:
Zwar handelt es sich nach § 35 (1) Punkt 3 BauGB um ein privilegiertes
Vorhaben, jedoch geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese in der Regel (z.B.
aus technischen Gründen) an den Außenbereich gebunden sind und dort errichtet
werden müssen.
Der geplante Standort direkt angrenzend an den Bebauungszusammenhang,
durch Satzung der Gemeinde definiert, stellt dies jedoch in Frage.
Der für das Vorhaben mögliche Suchkreis für den Sendemast lässt Standorte
zu, die den Außenbereich nicht derart belasten wie der beantragte
Vorhabenstandort.
Die Notwendigkeit, den Sendemast an dem beantragten Standort zu errichten
und damit den Außenbereich mit baulichen Anlagen zu belasten, lässt sich auch
aus der gesetzlichen Privilegierung nach § 35 (1) 3. Satz BauGB nicht ableiten.