Sitzung: 06.05.2019 Gemeindevertretung Mönchhagen
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt
den Abschluss des nachfolgenden Gestattungsvertrages:
Gestattungsvertrag
für die Verlegung elektrischer Kabel
zur Errichtung von Solarenergieanlagen
hier: Solarpark Rövershagen
zwischen
der Gemeinde Mönchhagen
über Amt Rostocker Heide
Eichenallee 20 a
18182 Gelbensande
vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Karl-Friedrich Peters
und dessen 1. Stellvertreterin, Frau Britta Baltrusch
-nachfolgend
„Grundstückseigentümer“ genannt-
und
der EnBW Solar GmbH
Schelmenwasenstraße 15
70567 Stuttgart
vertreten durch …………………….
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Stuttgart – HRB: 731771
-nachfolgend
„Nutzer“ genannt-
Vorbemerkung:
Der Nutzer beabsichtigt, im Rahmen eines von ihm geplanten Solarparks
in der Gemeinde Rövershagen OT Purkshof
nach Vorliegen aller hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen 6
Solarenergieanlagen mit den erforderlichen Zuwegungen und Versorgungsleitungen
zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.
Der Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer die Nutzung seines
Grundstücks für diesen Zweck im Rahmen und nach Maßgabe der nachfolgenden
vertraglichen Bestimmungen:
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Der
Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer, auf den in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücken, die Verlegung von
unterirdischen Mittelspannungs-, Mess-, Steuer-, Regel- sowie
Telekommunikations- und Datenfernübertragungskabel (nachstehend Kabelleitungen)
von und zu den Solarenergieanlagen des Solarparks und zum Verknüpfungspunkt mit
dem Netz des regionalen Energieversorgungsunternehmens.
2. Die
Gestattung umfasst das Recht, die erforderlichen Kabelleitungen unterirdisch in
einer Tiefe von mindestens 0,80 m unter Geländeoberkante mit einem
Schutzstreifen von jeweils 1,0 m rechts und links der Mittelachse zu verlegen,
zu nutzen, zu unterhalten, instand zu setzen, zu erneuern und zu entfernen. Der
genaue Umfang der Inanspruchnahme der Grundstücke ergibt sich aus dem diesem
Nutzungsvertrag als Anlage 2
beigefügten Lageplan.
3. Der
Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer und von diesem beauftragten Dritten,
das Grundstück in dem für die vorgenannten Zwecke erforderlichen Umfang zu
betreten, mit Fahrzeugen und Maschinen aller Art zu befahren und aufzugraben.
1.
Sollte
die Lage der Kabelleitungen aus genehmigungsrechtlichen, technischen und/oder wirtschaftlichen
Gründen geändert werden müssen, ist der Grundstückseigentümer hierüber
unverzüglich zu unterrichten. Der Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer
die Benutzung der in der Anlage 1
aufgeführten Grundstücke nach Maßgabe der geänderten Planung. Der Nutzer wird
dem Grundstückseigentümer den entsprechend geänderten Lageplan spätestens nach
Abschluss der Arbeiten übersenden. Dieser Lageplan wird sodann den Lageplan
nach § 1 Abs. 2 ersetzen.
2.
Die auf
dem Grundstück des Grundstückseigentümers zu verlegenden Kabelleitungen gehen
nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Der Nutzer verbindet
alle Kabelleitungen nur zeitlich befristet und zu einem vorübergehenden Zweck
oder in Ausübung eines Rechtes an dem Grundstück in Form einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB
mit dem jeweils betroffenen Grundstück.
3.
Der
Grundstückseigentümer verzichtet auf sein etwaiges Pfandrecht an den
Kabelleitungen.
4.
Eine
andere als die vertraglich vereinbarte Nutzung bedarf der Zustimmung des
Grundstückseigentümers. Macht der Nutzer nicht vollumfänglich von seinem
Nutzungsrecht Gebrauch, verbleibt das Recht zur sonstigen Nutzung der
verbleibenden Grundstücksflächen beim Grundstückseigentümer.
§ 2 Bauarbeiten
1.
Der
Nutzer hat alle auf dem Grundstück vorzunehmenden Bau- und Verlegungsarbeiten
in einer die Interessen des Grundstückseigentümers schonenden und die land-
oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks möglichst wenig
beeinträchtigenden Weise vorzunehmen; er hat sich vor
Beginn der Arbeiten hierüber mit dem Grundstückseigentümer und ggf. dessen
landwirtschaftlichen Pächtern abzustimmen.
2.
Der
Nutzer hat vor Beginn aller Baumaßnahmen auf dem Grundstück zu prüfen, ob und
gegebenenfalls wo im Einzelnen auf dem Grundstück Versorgungseinrichtungen,
-kabel und -leitungen verlegt sind. Der Grundstückseigentümer hat ihm die
benötigten Unterlagen auszuhändigen. Sofern er nicht im Besitz der
entsprechenden Lagepläne ist, hat er dem Nutzer nach dessen Aufforderung eine
Vollmacht zu erteilen, damit sich dieser die entsprechenden Unterlagen
beschaffen kann.
3.
Bei der
Verlegung der Kabelleitungen hat der Nutzer – ggf. durch Einschaltung einer
Fachfirma für Drainagearbeiten – dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen
Drainagestränge – soweit möglich – unbeschädigt erhalten bleiben. Soweit die
Dränagen im Bereich der Kabelleitungen nach Rücksprache mit dem
Grundstückseigentümer unterbrochen, verlegt oder vollständig entfernt werden
müssen, hat der Nutzer durch geeignete Ersatzmaßnahmen und auf seine Kosten
dafür Sorge zu tragen, dass das Dränage-/ Entwässerungssystem für das gesamte
Grundstück funktionsfähig erhalten bleibt. Der Nutzer darf eine zur Errichtung
der Kabelleitungen erforderliche eigene Dränage auf seine Kosten errichten und
an das bereits vorhandene Dränage-/ Entwässerungssystem anschließen. Eine damit
verbundene Mitbenutzung des bereits schon bestehenden
Dränage-/Entwässerungssystems erfolgt unentgeltlich.
4.
Alle
Voruntersuchungen, Messungen und Begehungen am Grundstück, die im Vorfeld der
Verlegung der Kabelleitungen erforderlich sind, erfolgen ohne
Entschädigungsleistungen. Hierunter fallen auch Bodenproben und
Sondierungsbohrungen. Der Grundstückseigentümer gestattet hierzu den Zugang zum
Grundstück.
5.
Das
Grundstück wird dem Nutzer mit Baubeginn zur weiteren Verfügung gestellt.
Baubeginn ist mit Beginn der Erdarbeiten. Diesen Zeitpunkt wird der Nutzer dem
Grundstückseigentümer rechtzeitig, spätestens jedoch ca. zwei Wochen vor
Baubeginn schriftlich mitteilen. Zur Beweisführung über etwaige durch den
Nutzer verursachte Flurschäden und dadurch verursachte Ernteausfälle ist vor
Baubeginn eine gemeinsame Bestandsaufnahmen mit Fotodokumentation durch die
Vertragsparteien bzw. mit dem landwirtschaftlichen Pächter durchzuführen. Der
Zustand der/des Grundstücke(s) wird durch ein entsprechendes Protokoll
dokumentiert. Nach Beendigung der Verlegungsarbeiten wird eine gemeinsame
Bewertung der/des Grundstücke(s) durch die Vertragsparteien bzw. mit dem
landwirtschaftlichen Pächter durchgeführt, um die Schäden aufzunehmen. In
diesem Zustandsprotokoll werden alle von dem Protokoll vor Baubeginn
abweichenden Zustände festgehalten. Schäden, die später als vier Wochen nach
Bewertung gemeldet werden, werden nur berücksichtigt, wenn der
Grundstückseigentümer bzw. landwirtschaftliche Pächter nachweist, dass sie vom
Nutzer verursacht wurden.
6.
Soweit
sich die Vertragsparteien nicht einigen können, wird die Höhe der Entschädigung
durch einen unabhängigen, öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter
festgestellt. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung des
Gutachters entstehen, verauslagen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Parteien
tragen die die angefallenen Kosten abschließend nach dem Ergebnis des Gutachtens.
7.
Der
Nutzer verpflichtet sich, die Straße nachzubessern, wenn der
Grundstückseigentümer auftretende Mängel innerhalb einer Frist von 5 Jahren
rügt, es sei denn, dass die Notwendigkeit der Nachbesserung nicht auf das
verlegte Kabel zurückzuführen ist. Die Frist beginnt mit der gemeinsamen
Abnahme.
§ 3 Pflichten des
Grundstückseigentümers
1.
Der
Grundstückseigentümer gestattet dem bzw. beauftragt und bevollmächtigt den
Nutzer, alle zur Verlegung elektrischer Kabelleitungen erforderlichen
Erklärungen, Anfragen und Anträge etc. abzugeben und für sich entgegenzunehmen,
gegebenenfalls auch zuzustimmen bzw. zu genehmigen.
2.
Der
Grundstückseigentümer verpflichtet sich, seine nachbarliche Zustimmung zur
Errichtung von Solarenergieanlagen des
geplanten Solarparks auf benachbarten Grundstücken gegenüber der
Genehmigungsbehörde auf Anfordern unverzüglich schriftlich zu erteilen.
3.
Der
Grundstückseigentümer verpflichtet sich, auf den in Anlage 1
aufgeführten Grundstücken Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der vertragsgegenständlichen
Nutzung gem. § 1 Abs. 1 bis 2, insbesondere das Errichten von Bauwerken und
Hindernissen (z.B. Bäume) zu unterlassen, soweit die Kabelleitungen direkt oder
indirekt beeinträchtigt werden können.
4.
Der
Grundstückseigentümer verpflichtet sich, im Falle bestehender oder
beabsichtigter jagd-, forst- oder landwirtschaftlicher Nutzungs- oder
Pachtverhältnisses mit Dritten eine Einverständniserklärung einzuholen.
Ansonsten hat der Grundstückseigentümer eine Eigenbewirtschaftungserklärung
gemäß abzugeben. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Nutzer jeden
Landpächterwechsel sowie Pflugtausch u. ä. mitzuteilen und jeweils unverzüglich
eine neue Einverständniserklärung des jeweiligen Landpächters einzuholen und
dem Nutzer zu übergeben.
§ 4 Pflichten
des Nutzers
1.
Der
Nutzer ist verpflichtet, die Kabelleitungen nach den jeweils geltenden
technischen Vorschriften installieren zu lassen, zu betreiben und zu
unterhalten. Er kann sich zu diesem Zweck dauerhaft Dritter oder
Erfüllungsgehilfen bedienen.
2.
Der
Nutzer ist verpflichtet, bei Erdarbeiten den Mutterboden zunächst abzunehmen
und gesondert zu lagern, gegebenenfalls Gräben und andere Hohlräume
ordnungsgemäß zu verfüllen und danach den Mutterboden wieder in gleichmäßig
deckender Weise aufzubringen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit werden die Kabel
außer Betrieb genommen, wenn zu diesem Zeitpunkt öffentlich gemeindliche
Belange oder Gründe des Gemeinwohls dies erforderlich machen, sind die
Leitungen zurückzubauen.
3.
Der
Nutzer ist nicht verpflichtet, die
Kabelleitungen auf den Grundstücken des Grundstückseigentümers zu
verlegen.
4.
Der Nutzer trägt sämtliche Herstellungskosten, die durch die Verlegung des
Kabels notwendig werden, soweit die
Parteien in diesem Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen haben.
Zu
den Kosten gehören insbesondere:
a)
die Kosten der gleichwertigen Wiederherstellung und
der Änderung der Straßen sowie derjenigen Nachbesserungen,
b)
die Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs
währen der Bauarbeiten,
c)
die Aufwendungen zum Schutz der Straße und des
Verkehrs,
d)
die Kosten der Sicherung oder Wiederherstellung von
Grenzzeichen,
e)
die Kosten der Änderungen von Betriebseinrichtungen
der Gemeinde und
f)
die Verwaltungskosten
soweit die Kosten
und Aufwendungen durch die Herstellung des Kabels verursacht sind.
5.
Der Nutzer trägt alle Kosten für etwaige Schäden, die durch den Verbleib der
Kabel im Erdreich nach Außerbetriebnahme
der Kabel entstehen. Ferner übernimmt der Nutzer die Kosten für eine evtl
Umverlegung oder Entfernung der Kabel, falls diese Kabel für andere Arbeiten
stören. Diese Kostenregelung gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend
mit dem Tag der Außerbetriebnahme der Kabel.
§ 5 Dienstbarkeiten, Vormerkungen
1.
Der
Grundstückseigentümer verpflichtet sich, zu Gunsten des Nutzers eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in
den jeweiligen Grundbüchern eintragen zu lassen.
Die Grundbucheintragungen haben möglichst
so zu erfolgen, dass keine Rechte in Abteilung II und Abteilung III des
Grundbuchs vorgehen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, alle
erforderlichen Willenserklärungen in der formerforderlichen Weise zum Zwecke der Bestellung der erforderlichen
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch abzugeben.
2.
Weiterhin
verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, die inhaltlich gleiche beschränkte
persönliche Dienstbarkeit, die zu Gunsten des Nutzers in das Grundbuch
eingetragen wird, zu Gunsten eines Dritten oder der finanzierenden Bank für den
Fall zu bestellen, dass der Dritte oder die finanzierende Bank gemäß den
Regelungen unter §§ 9 oder 12 in diesen Nutzungsvertrag eintritt. Der
Dritte oder die finanzierende Bank kann im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB die
Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit von dem
Grundstückseigentümer unmittelbar fordern, sobald der Vertragseintritt
vollzogen ist.
Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich,
auf Anforderung des Nutzers oder der finanzierenden Bank entsprechende
Grundbuchauszüge bereitzustellen.
Der Nutzer verpflichtet sich, nach Vertragsbeendigung die zu seinen
Gunsten oder zu Gunsten der finanzierenden Bank eingetragenen Dienstbarkeiten
zu löschen. Die Verpflichtung zur Löschung der Dienstbarkeiten gilt nur für die
Fälle der Beendigung des Nutzungsvertrages aufgrund Ablaufs der ordentlichen
Vertragslaufzeit, einvernehmlicher Beendigung wegen Stilllegung und Abbau der
Solarenergieanlage oder einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 8.
3. Der
Nutzer übernimmt die mit den Grundbucheintragungen verbundenen Kosten. Dies
gilt auch für die Löschung der Dienstbarkeiten bei Beendigung des Vertrages.
§
6 Nutzungsentgelt
1.
Der
Nutzer zahlt für die in diesem Vertrag eingeräumten Rechte unter der
Voraussetzung, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 5 dieses
Nutzungsvertrages im Grundbuch eingetragen sind ein Nutzungsentgelt
in
Höhe von Euro 5,00 pro laufender Meter
(in Worten: fünf
00/100 Euro).
Nach derzeitigem Planungsstand beträgt die Inanspruchnahme der
Grundstücke 3.680 laufende Meter.
2.
2. Das
Nutzungsentgelt beträgt somit:
Euro 18.400,00 (Netto)
(in Worten:
Achtzehntausendvierhundert 00/100 Euro)
Ist die
Kabeltrasse länger als in Abs. 1 vermerkt, wird der Nutzer das Nutzungsentgelt
für die tatsächliche Länge mit dem rechnerisch korrekten
Betrag entrichten. Sollte die tatsächlich verlegte Kabelstrecke kürzer
ausfallen, werden die Vertragsparteien die Beträge, sofern der
Unterschiedsbetrag größer 50,00 Euro beträgt, gegeneinander ausgleichen. Der
Vertrag wird jedoch mit mindestens mit 100,00 Euro vergütet.
3. Das Nutzungsentgelt ist vier Wochen nach
Beendigung der Kabelverlegungsarbeiten auf das in Abs. 6 genannte Konto zu
bezahlen.
Das Nutzungsentgelt ist fest vereinbart und
gilt für die Dauer der Vertragslaufzeit inkl. gegebenenfalls der Zeiträume der
ausgeübten Verlängerungsoption.
4. Die Entgelte sind
Nettobeträge. Hat der Grundstückseigentümer zur Umsatzsteuer optiert, wird er
dem Nutzer eine Rechnung stellen, in der die gesetzliche Umsatzsteuer
zusätzlich und gesondert in der jeweils geltenden Höhe ausgewiesen ist. Das
Nutzungsentgelt wird erst nach Zugang einer den Vorschriften des UStG
entsprechenden Rechnung bei dem Nutzer zur Zahlung fällig.
2.
Die
Zahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das nachfolgende Konto:
Kontoinhaber: Amt Rostocker Heide
IBAN: DE35
1203 0000 0000 1017 41
BIC: BYLADEM1001
Bank: Deutsche
Kreditbank AG
Kassenzeichen: 4-11401
Diese Bankverbindung gilt solange als
Zahlungsort, bis der Grundstückseigentümer dem Nutzer schriftlich eine andere
Bankverbindung bekannt gibt.
3.
Mit dem
vorstehendenden Nutzungsentgelt sind sämtliche Beeinträchtigungen, alle Lasten
und Leistungen des Grundstückseigentümers aus diesem Nutzungsvertrag, mit
Ausnahme des Abs. 8 und § 5 Abs. 3, abgegolten und erledigt.
4.
Neben
dem Nutzungsentgelt zahlt der Nutzer Entschädigungen für den Ernteausfall
(Grünland- oder Ackerschäden), die durch die Bautätigkeit während der
Verlegung, Unterhaltung oder Entfernung der Kabel entstehen. Die Ermittlung der
Ernteausfallentschädigung erfolgt anhand des Aufmaßes, das unmittelbar nach
Verlegung der Kabelleitungen erstellt wird. Die Entschädigung wird vom
Grundstückseigentümer bzw. dem landwirtschaftlichen Pächter in Rechnung
gestellt. Die Zahlung ist vier Wochen nach Eingang der Rechnung beim Nutzer zur
Zahlung fällig.
5.
Die
Vertragsparteien sind sich einig, dass bei Verpachtung des Grundeigentums die
Ernteausfallentschädigung nach § 6 Abs. 8 ausschließlich und direkt an den
jeweiligen landwirtschaftlichen Pächter geleistet wird.
§ 7 Vertragslaufzeit
1.
Dieser
Vertrag hat eine Laufzeit von 20 (zwanzig) Jahren, berechnet ab Inbetriebnahme
der Kabelleitungen.
2.
Der
Nutzer ist zur Ausübung einer Option auf Vertragsverlängerung von zweimal fünf
Jahren berechtigt. Dieses Optionsrecht gilt als ausgeübt, wenn der Nutzer nicht
mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziff. 1 oder des
ersten Optionszeitraumes textlich gegenüber dem Grundstückseigentümer erklärt,
von dem ihm zustehenden Optionsrecht KEINEN Gebrauch machen zu wollen.
3.
Eine
ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen.
§ 8 Außerordentliche Kündigung
1.
Das
Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
a)
für den
Grundstückseigentümer vor, wenn
aa) der Nutzer nicht innerhalb von fünf Jahren
mit der Verlegung der Kabelleitungen begonnen hat, nachdem ihm die
Genehmigungsbehörde eine bestandskräftige Baugenehmigung für den im Vorwort
genannten Solarpark erteilt hat;
bb) bestandskräftig feststeht, dass der
Solarpark insgesamt nicht genehmigungsfähig ist;
cc) der Nutzer mit der Entrichtung des Nutzungsentgelts länger als drei Monate in
Verzug geraten ist;
Pachtzahlungen Dritter,
insbesondere der finanzierenden Bank, wirken schuldbefreiend und müssen vom
Grundstückseigentümer angenommen werden;
dd) in Folge eines nicht vorhergesehen Umstands
das Kabel verlegt oder beseitigt werden muss, weil öffentliche gemeindliche
Belange oder Gründe des Gemeinwohls dies erforderlich machen (z.B: weil die
Leitungstrasse für Leitungen zur Ver- oder Entsorgung zwingend benötigt wird).
b)
für den
Nutzer vor, wenn
aa) bestandskräftig feststeht, dass der
Solarpark nicht genehmigungsfähig ist
und das/die vertragsgegenständliche/n Grundstück/e nicht mehr zu dem
vertraglich vorgesehenen Zweck benötigt wird;
bb) ein dauerhafter Betrieb der Kabelleitungen
aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nicht
mehr möglich oder sinnvoll ist.
2.
Eine
außerordentliche Kündigung ist textlich
zu erklären.
3.
In den
Fällen der Ziff. 1 a) aa) und dd) ist eine Kündigung erst nach erfolglosem
Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig.
4.
Im Fall
eines Zahlungsverzuges gem. Ziff. 1 a) cc) setzt die Wirksamkeit der Kündigung
voraus, dass der Grundstückseigentümer den Nutzer zuvor textlich aufgefordert
hat, seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer Frist von vier Wochen
nachzukommen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
5.
Die
außerordentliche Kündigung hat, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes
geregelt ist, innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen, nachdem die betreffende
Partei Kenntnis von dem zur Kündigung berechtigenden Grund erlangt hat. Die
Kündigung wird mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach Zugang der
Kündigungserklärung wirksam.
6.
Beabsichtigt
eine Partei, den Nutzungsvertrag vor vollständiger Rückführung der zur
Finanzierung gewährten Darlehen zu kündigen, hat sie die finanzierende Bank als
Sicherungseigentümerin vorab hiervon zu unterrichten. Die finanzierende Bank
hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Unterrichtung an die
Stelle des Nutzers zu treten oder hierfür einen Dritten zu benennen, sofern sie
die Kündigungsgründe beseitigt. Tritt die finanzierende Bank innerhalb der
vorgenannten Frist weder an die Stelle des Nutzers noch benennt sie einen
Dritten, ist die Partei berechtigt, den Nutzungsvertrag zu kündigen.
7.
Ein
Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die beschränkte
persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkungen nach § 5 dieses Vertrages ist bei
Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 111 InsO bzw. § 57a ZVG ausdrücklich
ausgeschlossen.
§ 9 Sicherungsübereignung, notwendige Zustimmungen,
Drittbenennungs- und Selbsteintrittsrecht der finanzierenden Bank
1.
Die zu
errichtende Solarenergieanlage nebst Kabelleitungen können einer finanzierenden
Bank sicherungsübereignet werden.
2.
Für den
Fall der Verwertung der Solarenergieanlage einschließlich Kabelleitungen als
Sicherungsgut oder falls die Solarenergieanlage samt Kabelleitungen bei noch
laufender Finanzierung aus anderen Gründen nicht weiter von dem Nutzer, sondern
von einem Dritten betrieben werden soll, gilt Folgendes:
a)
Der
Grundstückseigentümer stimmt dem Eintritt des Dritten in diesen Nutzungsvertag
mit allen Rechten und Pflichten an Stelle des Nutzers hiermit zu, soweit damit keine
Verringerung seiner Sicherheiten verbunden ist. Der Nutzer bevollmächtigt die
finanzierende Bank, den für die Vertragsübernahme erforderlichen
Eintrittsvertrag mit dem Dritten zu schließen. Diese Vollmacht endet mit
vollständiger Rückführung der von der finanzierenden Bank gewährten Darlehen.
Der Vertragseintritt wird erst wirksam, wenn die finanzierende Bank gegenüber
dem Grundstückseigentümer die Vertragsübernahme schriftlich angezeigt hat.
b)
Der
Eintritt eines Dritten in diesen Nutzungsvertrag mit allen Rechten und
Pflichten bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der finanzierenden Bank.
c)
Die
finanzierende Bank ist für den Fall der Verwertung des Sicherungsgutes
berechtigt, anstelle des Nutzers mit allen Rechten und Pflichten selbst in
diesen Nutzungsvertrag einzutreten. Der Grundstückseigentümer stimmt hiermit
der Übertragung dieses Vertrages auf die finanzierende Bank zu. Der
Vertragseintritt wird erst wirksam, wenn die finanzierende Bank gegenüber dem
Grundstückseigentümer die Vertragsübernahme schriftlich angezeigt hat.
d)
Die
Parteien verpflichten sich, über jeden Vertragseintritt und jede
Vertragsübernahme im Sinne der vorstehenden Regelungen einen
schriftformgerechten Nachtrag zu diesem Nutzungsvertrag abzuschließen (§ 13
Ziffer 2). Dieser dient jedoch nur der Klarstellung und ist keine
Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragseintritt oder die Vertragsübernahme.
3.
Die
Parteien verpflichten sich, keine das Sicherungsinteresse der finanzierenden
Bank berührenden Abreden aufzuheben, zu ändern oder zu ergänzen, solange nicht
die Darlehen zur Finanzierung der Solarenergieanlage samt Kabelleitungen
vollständig rückgeführt wurden. Für den entsprechenden Zeitraum verpflichten
sich die Vertragsparteien auch, die im Grundbuch für den Nutzer
einzutragende/eingetragenen beschränkten dinglichen Rechte und Vormerkung/en
nicht zu ändern, zu ergänzen oder löschen zu lassen. Die vollständige
Rückführung der Kredite wird der Nutzer dem Grundstückseigentümer unverzüglich
schriftlich mitteilen.
§ 10 Haftung, Schadensersatz, Versicherung
1.
Der
Nutzer haftet dem Grundstückseigentümer gegenüber für alle Personen-,
Sachschäden und sonstigen Schäden, insbesondere auch Flurschäden, die durch die
Nutzung der im Vertrag genannten Grundstücke entstehen nach den gesetzlichen
Vorschriften. Dies gilt auch für Schäden, die durch vom Nutzer beauftragte
Dritte oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
Für die Dauer der Bauarbeiten an der
Kabeltrasse bis zur förmlichen Abnahme durch die Vertragsparteien übernimmt der
Nutzer die Verkehrssicherungspflicht bzgl. der in der Anlage 1 aufgeführten
Grundstücke. Der Nutzer stellt dabei sicher, dass die Baustellen entsprechend
den bauschutzrechtlichen Vorschriften abgesichert sind. Er haftet für jeden
Schaden, der durch die Verletzung der ihm obliegenden allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der
Bauarbeiten an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden.
2.
Zum
Zwecke der Absicherung der genannten Haftungsrisiken wird vom Nutzer eine in
stets ausreichender Höhe ausgestattete Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Der Nutzer kann sich zu diesem Zweck auch einer Konzernhaftpflichtversicherung
des Mutterkonzerns bedienen. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt,
jederzeit Einsicht in die bestehenden Versicherungsverträge mit der Maßgabe zu
erhalten, dass die für ihn relevanten Informations- und Sicherungsinteressen
vom Nutzer in ausreichendem Maße offen gelegt werden.
3.
Im
Übrigen haftet der Grundstückseigentümer für die Verletzung von vertraglichen
und gesetzlichen Verpflichtungen in gleicher Weise wie der Nutzer.
§ 11 Kosten
Alle Kosten dieses Vertrages und seiner
Durchführung werden vom Nutzer getragen. Beratungskosten des
Grundstückseigentümers sind hiervon nicht umfasst.
§
12 Rechtsnachfolger/Übertragung auf Dritte
1.
Der
Nutzer kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder
teilweise an Dritte (Übernehmer) übertragen. Der
Eintritt des Übernehmers in diesen Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Sofern
der Übernehmer die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollständig
übernimmt und insoweit keine Verringerung der Sicherheiten für den
Grundstückseigentümer einhergeht, stimmt der Grundstückseigentümer dem Eintritt
des Übernehmers als Nutzer mit allen Rechten und Pflichten in diesen
Nutzungsvertrag anstelle des bisherigen Nutzers hiermit zu. Die
Vertragsübernahme wird erst wirksam, wenn sie dem Grundstückseigentümer vom
Übernehmer schriftlich angezeigt worden ist. Es gilt § 9 Ziffer 2 d).
2.
Eine
Übertragung des Vertrages auf mit dem Nutzer verbundene Gesellschaften im Sinne
von §§ 15 ff. AktG bedarf keiner Genehmigung oder Zustimmung des
Grundstückseigentümers.
3.
Der
Grundstückseigentümer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Grundstück
überträgt, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der Erwerber/Käufer
in alle Verpflichtungen eintritt, die sich aus diesem Nutzungsvertrag nebst
ggf. vorliegenden Nachträgen gegenüber den Berechtigten, insbesondere dem
jeweiligen Nutzer und der finanzierenden Bank, ergeben. Diese Verpflichtung ist
ebenfalls dem Erwerber/Käufer aufzuerlegen.
4.
Der
Grundstückseigentümer erklärt auch für den Fall, dass er das veräußerte
vertragsgegenständliche Grundstück seinerseits als landwirtschaftlicher Pächter
wieder mittels Pacht- oder Miet- oder Nutzungsvertrag in Besitz nimmt, bereits
jetzt sein Einverständnis zur Nutzung des Grundstückes gemäß vorliegendem
Nutzungsvertrag.
5.
Kommt
der Grundstückseigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, so übernimmt er hiermit
ausdrücklich die Haftung für daraus entstehende Schäden dem jeweiligen
Berechtigten gegenüber, insbesondere sowohl gegenüber dem Nutzer als auch
gegenüber der finanzierenden Bank.
§ 13 Schlussbestimmungen
1.
Nebenabreden
zu diesem Vertrag bestehen nicht.
2.
Änderungen
und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform
im Sinne des § 126 BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung der
Schriftformklausel.
3.
Den
Parteien sind die besonderen Schriftformerfordernisse des § 550 BGB bekannt.
Sie verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen der jeweils anderen Partei
hinsichtlich aller abgeschlossenen Vereinbarungen, die gesetzliche Schriftform
der §§ 126, 550 BGB herzustellen und verzichten auf das Recht zur Kündigung
wegen fehlender Schriftform. Diese Verpflichtung gilt nur für die diesen
Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung schließenden Parteien.
4.
Sollten
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingende
gesetzliche Vorschriften verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder
werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt;
die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch
eine andere, dem Sinn und Zweck des Nutzungsvertrages entsprechende Vertragsbestimmung
zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.
5.
Die
Vertragspartner verpflichten sich, Verschwiegenheit über den Inhalt dieses
Vertrages zu wahren.
§ 14 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist –soweit rechtlich zulässig- Stuttgart.
§ 15 Vertragsanhänge und Anlagen
Diesem Nutzungsvertrag sind beigefügt:
Anlage 1: Vertragsgegenstand (Aufstellung der betroffenen Grundstücke)
Anlage 2: Vorläufiger Lageplan
______________________________ ______________________________
(Ort, Datum) (Ort,
Datum)
______________________________ ____________________________
Gemeinde Mönchhagen
EnBW Solar GmbH
(Grundstückseigentümer)
(Nutzer)
Anlage 1
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Länge in m (Inanspruchnahme) |
Mönchhagen |
1 |
110 |
1,00 |
|
|
128/2 |
195,00 |
|
|
132 |
824,00 |
|
|
25/3 |
9,00 |
|
|
142/3 |
135,00 |
|
|
11/1 |
14,00 |
|
|
10/1 |
70,00 |
|
|
141/1 |
12,00 |
|
|
143/2 |
129,00 |
|
|
145/2 |
44,00 |
|
|
146/2 |
45,00 |
|
|
148/2 |
147,00 |
|
|
151/1 |
511,00 |
|
|
150/1 |
10,00 |
|
|
156/1 |
2,00 |
Häschendorf |
1 |
121/1 |
2,00 |
|
|
126/4 |
268,00 |
|
|
125/1 |
6,00 |
|
|
126/2 |
52,00 |
|
|
127/2 |
16,00 |
|
|
128/2 |
219,00 |
|
|
94/2 |
8,00 |
|
|
4 |
184,00 |
|
|
79 |
7,00 |
|
|
32/1 |
770,00 |
gesamt |
|
|
3.680,00 |