Beschluss: geändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

Die Gemeindevertretung Mönchhagen beschließt den Abschluss des nachfolgenden Gestattungsvertrages:

 

Gestattungsvertrag

 

für die Verlegung elektrischer Kabel

zur Errichtung von Solarenergieanlagen

hier: Solarpark Rövershagen

 

 

zwischen

 

 

der Gemeinde Mönchhagen

über Amt Rostocker Heide

Eichenallee 20 a

18182 Gelbensande

vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Karl-Friedrich Peters

und dessen 1. Stellvertreterin, Frau Britta Baltrusch

 

                                               -nachfolgend „Grundstückseigentümer“ genannt-

 

 

 

und

 

 

der EnBW Solar GmbH

Schelmenwasenstraße 15

70567 Stuttgart

vertreten durch …………………….

 

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Stuttgart – HRB: 731771

 

                                               -nachfolgend „Nutzer“ genannt-

 

 

 

 

Vorbemerkung:

 

Der Nutzer beabsichtigt, im Rahmen eines von ihm geplanten Solarparks in  der Gemeinde Rövershagen OT Purkshof nach Vorliegen aller hierzu erforderlichen behördlichen Genehmigungen 6 Solarenergieanlagen mit den erforderlichen Zuwegungen und Versorgungsleitungen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben.

 

Der Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer die Nutzung seines Grundstücks für diesen Zweck im Rahmen und nach Maßgabe der nachfolgenden vertraglichen Bestimmungen:

 

 

 

§ 1 Vertragsgegenstand

 

1. Der Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer, auf den in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücken, die Verlegung von unterirdischen Mittelspannungs-, Mess-, Steuer-, Regel- sowie Telekommunikations- und Datenfernübertragungskabel (nachstehend Kabelleitungen) von und zu den Solarenergieanlagen des Solarparks und zum Verknüpfungspunkt mit dem Netz des regionalen Energieversorgungsunternehmens.

 

2. Die Gestattung umfasst das Recht, die erforderlichen Kabelleitungen unterirdisch in einer Tiefe von mindestens 0,80 m unter Geländeoberkante mit einem Schutzstreifen von jeweils 1,0 m rechts und links der Mittelachse zu verlegen, zu nutzen, zu unterhalten, instand zu setzen, zu erneuern und zu entfernen. Der genaue Umfang der Inanspruchnahme der Grundstücke ergibt sich aus dem diesem Nutzungsvertrag als Anlage 2 beigefügten Lageplan.

 

3. Der Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer und von diesem beauftragten Dritten, das Grundstück in dem für die vorgenannten Zwecke erforderlichen Umfang zu betreten, mit Fahrzeugen und Maschinen aller Art zu befahren und aufzugraben.

1.    Sollte die Lage der Kabelleitungen aus genehmigungsrechtlichen, technischen und/oder wirtschaftlichen Gründen geändert werden müssen, ist der Grundstückseigentümer hierüber unverzüglich zu unterrichten. Der Grundstückseigentümer gestattet dem Nutzer die Benutzung der in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke nach Maßgabe der geänderten Planung. Der Nutzer wird dem Grundstückseigentümer den entsprechend geänderten Lageplan spätestens nach Abschluss der Arbeiten übersenden. Dieser Lageplan wird sodann den Lageplan nach § 1 Abs. 2 ersetzen.

 

2.   Die auf dem Grundstück des Grundstückseigentümers zu verlegenden Kabelleitungen gehen nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Der Nutzer verbindet alle Kabelleitungen nur zeitlich befristet und zu einem vorübergehenden Zweck oder in Ausübung eines Rechtes an dem Grundstück in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit als Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB mit dem jeweils betroffenen Grundstück.

 

3.   Der Grundstückseigentümer verzichtet auf sein etwaiges Pfandrecht an den Kabelleitungen.

 

4.   Eine andere als die vertraglich vereinbarte Nutzung bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers. Macht der Nutzer nicht vollumfänglich von seinem Nutzungsrecht Gebrauch, verbleibt das Recht zur sonstigen Nutzung der verbleibenden Grundstücksflächen beim Grundstückseigentümer.

 

 

 

 

§ 2 Bauarbeiten

 

1.    Der Nutzer hat alle auf dem Grundstück vorzunehmenden Bau- und Verlegungsarbeiten in einer die Interessen des Grundstückseigentümers schonenden und die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks möglichst wenig beeinträchtigenden Weise vorzunehmen; er hat sich vor Beginn der Arbeiten hierüber mit dem Grundstückseigentümer und ggf. dessen landwirtschaftlichen Pächtern abzustimmen.

2.    Der Nutzer hat vor Beginn aller Baumaßnahmen auf dem Grundstück zu prüfen, ob und gegebenenfalls wo im Einzelnen auf dem Grundstück Versorgungseinrichtungen, -kabel und -leitungen verlegt sind. Der Grundstückseigentümer hat ihm die benötigten Unterlagen auszuhändigen. Sofern er nicht im Besitz der entsprechenden Lagepläne ist, hat er dem Nutzer nach dessen Aufforderung eine Vollmacht zu erteilen, damit sich dieser die entsprechenden Unterlagen beschaffen kann.

3.    Bei der Verlegung der Kabelleitungen hat der Nutzer – ggf. durch Einschaltung einer Fachfirma für Drainagearbeiten – dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Drainagestränge – soweit möglich – unbeschädigt erhalten bleiben. Soweit die Dränagen im Bereich der Kabelleitungen nach Rücksprache mit dem Grundstückseigentümer unterbrochen, verlegt oder vollständig entfernt werden müssen, hat der Nutzer durch geeignete Ersatzmaßnahmen und auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass das Dränage-/ Entwässerungssystem für das gesamte Grundstück funktionsfähig erhalten bleibt. Der Nutzer darf eine zur Errichtung der Kabelleitungen erforderliche eigene Dränage auf seine Kosten errichten und an das bereits vorhandene Dränage-/ Entwässerungssystem anschließen. Eine damit verbundene Mitbenutzung des bereits schon bestehenden Dränage-/Entwässerungssystems erfolgt unentgeltlich.

4.    Alle Voruntersuchungen, Messungen und Begehungen am Grundstück, die im Vorfeld der Verlegung der Kabelleitungen erforderlich sind, erfolgen ohne Entschädigungsleistungen. Hierunter fallen auch Bodenproben und Sondierungsbohrungen. Der Grundstückseigentümer gestattet hierzu den Zugang zum Grundstück.

5.    Das Grundstück wird dem Nutzer mit Baubeginn zur weiteren Verfügung gestellt. Baubeginn ist mit Beginn der Erdarbeiten. Diesen Zeitpunkt wird der Nutzer dem Grundstückseigentümer rechtzeitig, spätestens jedoch ca. zwei Wochen vor Baubeginn schriftlich mitteilen. Zur Beweisführung über etwaige durch den Nutzer verursachte Flurschäden und dadurch verursachte Ernteausfälle ist vor Baubeginn eine gemeinsame Bestandsaufnahmen mit Fotodokumentation durch die Vertragsparteien bzw. mit dem landwirtschaftlichen Pächter durchzuführen. Der Zustand der/des Grundstücke(s) wird durch ein entsprechendes Protokoll dokumentiert. Nach Beendigung der Verlegungsarbeiten wird eine gemeinsame Bewertung der/des Grundstücke(s) durch die Vertragsparteien bzw. mit dem landwirtschaftlichen Pächter durchgeführt, um die Schäden aufzunehmen. In diesem Zustandsprotokoll werden alle von dem Protokoll vor Baubeginn abweichenden Zustände festgehalten. Schäden, die später als vier Wochen nach Bewertung gemeldet werden, werden nur berücksichtigt, wenn der Grundstückseigentümer bzw. landwirtschaftliche Pächter nachweist, dass sie vom Nutzer verursacht wurden.

6.    Soweit sich die Vertragsparteien nicht einigen können, wird die Höhe der Entschädigung durch einen unabhängigen, öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter festgestellt. Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung des Gutachters entstehen, verauslagen die Parteien jeweils zur Hälfte. Die Parteien tragen die die angefallenen Kosten abschließend nach dem Ergebnis des Gutachtens.

7.    Der Nutzer verpflichtet sich, die Straße nachzubessern, wenn der Grundstückseigentümer auftretende Mängel innerhalb einer Frist von 5 Jahren rügt, es sei denn, dass die Notwendigkeit der Nachbesserung nicht auf das verlegte Kabel zurückzuführen ist. Die Frist beginnt mit der gemeinsamen Abnahme.

 

 

§ 3 Pflichten des Grundstückseigentümers

 

1.   Der Grundstückseigentümer gestattet dem bzw. beauftragt und bevollmächtigt den Nutzer, alle zur Verlegung elektrischer Kabelleitungen erforderlichen Erklärungen, Anfragen und Anträge etc. abzugeben und für sich entgegenzunehmen, gegebenenfalls auch zuzustimmen bzw. zu genehmigen.

2.    Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, seine nachbarliche Zustimmung zur Errichtung von  Solarenergieanlagen des geplanten Solarparks auf benachbarten Grundstücken gegenüber der Genehmigungsbehörde auf Anfordern unverzüglich schriftlich zu erteilen.

3.    Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, auf den in Anlage 1 aufgeführten Grundstücken Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der vertragsgegenständlichen Nutzung gem. § 1 Abs. 1 bis 2, insbesondere das Errichten von Bauwerken und Hindernissen (z.B. Bäume) zu unterlassen, soweit die Kabelleitungen direkt oder indirekt beeinträchtigt werden können.

4.    Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, im Falle bestehender oder beabsichtigter jagd-, forst- oder landwirtschaftlicher Nutzungs- oder Pachtverhältnisses mit Dritten eine Einverständniserklärung einzuholen. Ansonsten hat der Grundstückseigentümer eine Eigenbewirtschaftungserklärung gemäß abzugeben. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, dem Nutzer jeden Landpächterwechsel sowie Pflugtausch u. ä. mitzuteilen und jeweils unverzüglich eine neue Einverständniserklärung des jeweiligen Landpächters einzuholen und dem Nutzer zu übergeben.

 

 

§ 4 Pflichten des Nutzers

 

1.    Der Nutzer ist verpflichtet, die Kabelleitungen nach den jeweils geltenden technischen Vorschriften installieren zu lassen, zu betreiben und zu unterhalten. Er kann sich zu diesem Zweck dauerhaft Dritter oder Erfüllungsgehilfen bedienen.

2.    Der Nutzer ist verpflichtet, bei Erdarbeiten den Mutterboden zunächst abzunehmen und gesondert zu lagern, gegebenenfalls Gräben und andere Hohlräume ordnungsgemäß zu verfüllen und danach den Mutterboden wieder in gleichmäßig deckender Weise aufzubringen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit werden die Kabel außer Betrieb genommen, wenn zu diesem Zeitpunkt öffentlich gemeindliche Belange oder Gründe des Gemeinwohls dies erforderlich machen, sind die Leitungen zurückzubauen.

3.    Der Nutzer ist nicht verpflichtet, die Kabelleitungen auf den Grundstücken des Grundstückseigentümers zu verlegen.

 

4. Der Nutzer trägt sämtliche Herstellungskosten, die durch die Verlegung des Kabels    notwendig werden, soweit die Parteien in diesem Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen haben.

      Zu den Kosten gehören insbesondere:

a)       die Kosten der gleichwertigen Wiederherstellung und der Änderung der Straßen sowie derjenigen Nachbesserungen,

b)      die Aufwendungen zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs währen der Bauarbeiten,

c)       die Aufwendungen zum Schutz der Straße und des Verkehrs,

d)      die Kosten der Sicherung oder Wiederherstellung von Grenzzeichen,

e)      die Kosten der Änderungen von Betriebseinrichtungen der Gemeinde und

f)        die Verwaltungskosten

soweit die Kosten und Aufwendungen durch die Herstellung des Kabels verursacht sind.

 

5. Der Nutzer trägt alle Kosten für etwaige Schäden, die durch den Verbleib der Kabel im  Erdreich nach Außerbetriebnahme der Kabel entstehen. Ferner übernimmt der Nutzer die Kosten für eine evtl Umverlegung oder Entfernung der Kabel, falls diese Kabel für andere Arbeiten stören. Diese Kostenregelung gilt für einen Zeitraum von 5 Jahren, beginnend mit dem Tag der Außerbetriebnahme der Kabel.

 

 

 

 

§ 5 Dienstbarkeiten, Vormerkungen

 

1.   Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, zu Gunsten des Nutzers  eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in den jeweiligen Grundbüchern eintragen zu lassen.

      Die Grundbucheintragungen haben möglichst so zu erfolgen, dass keine Rechte in Abteilung II und Abteilung III des Grundbuchs vorgehen. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, alle erforderlichen Willenserklärungen in der formerforderlichen Weise  zum Zwecke der Bestellung der erforderlichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch abzugeben.

 

2.         Weiterhin verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, die inhaltlich gleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die zu Gunsten des Nutzers in das Grundbuch eingetragen wird, zu Gunsten eines Dritten oder der finanzierenden Bank für den Fall zu bestellen, dass der Dritte oder die finanzierende Bank gemäß den Regelungen unter §§ 9 oder 12 in diesen Nutzungsvertrag eintritt. Der Dritte oder die finanzierende Bank kann im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB die Bestellung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit von dem Grundstückseigentümer unmittelbar fordern, sobald der Vertragseintritt vollzogen ist.

 

Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, auf Anforderung des Nutzers oder der finanzierenden Bank entsprechende Grundbuchauszüge bereitzustellen.

 

      Der Nutzer verpflichtet sich, nach Vertragsbeendigung die zu seinen Gunsten oder zu Gunsten der finanzierenden Bank eingetragenen Dienstbarkeiten zu löschen. Die Verpflichtung zur Löschung der Dienstbarkeiten gilt nur für die Fälle der Beendigung des Nutzungsvertrages aufgrund Ablaufs der ordentlichen Vertragslaufzeit, einvernehmlicher Beendigung wegen Stilllegung und Abbau der Solarenergieanlage oder einer außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 8.

 

3. Der Nutzer übernimmt die mit den Grundbucheintragungen verbundenen Kosten. Dies gilt auch für die Löschung der Dienstbarkeiten bei Beendigung des Vertrages.

 

 

§ 6 Nutzungsentgelt

 

1.   Der Nutzer zahlt für die in diesem Vertrag eingeräumten Rechte unter der Voraussetzung, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 5 dieses Nutzungsvertrages im Grundbuch eingetragen sind ein Nutzungsentgelt

 

in Höhe von Euro 5,00 pro laufender Meter

(in Worten: fünf 00/100 Euro).

 

 

Nach derzeitigem Planungsstand beträgt die Inanspruchnahme der Grundstücke 3.680  laufende Meter.

 

2.                                                                                                       2. Das Nutzungsentgelt beträgt somit:

 

Euro 18.400,00 (Netto)  

(in Worten: Achtzehntausendvierhundert 00/100 Euro)

 

Ist die Kabeltrasse länger als in Abs. 1 vermerkt, wird der Nutzer das Nutzungsentgelt für die tatsächliche Länge mit dem rechnerisch korrekten
Betrag entrichten. Sollte die tatsächlich verlegte Kabelstrecke kürzer ausfallen, werden die Vertragsparteien die Beträge, sofern der Unterschiedsbetrag größer 50,00 Euro beträgt, gegeneinander ausgleichen. Der Vertrag wird jedoch mit mindestens mit 100,00 Euro vergütet.

 

3.   Das Nutzungsentgelt ist vier Wochen nach Beendigung der Kabelverlegungsarbeiten auf das in Abs. 6 genannte Konto zu bezahlen.

 

Das Nutzungsentgelt ist fest vereinbart und gilt für die Dauer der Vertragslaufzeit inkl. gegebenenfalls der Zeiträume der ausgeübten Verlängerungsoption.

 

4. Die Entgelte sind Nettobeträge. Hat der Grundstückseigentümer zur Umsatzsteuer optiert, wird er dem Nutzer eine Rechnung stellen, in der die gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich und gesondert in der jeweils geltenden Höhe ausgewiesen ist. Das Nutzungsentgelt wird erst nach Zugang einer den Vorschriften des UStG entsprechenden Rechnung bei dem Nutzer zur Zahlung fällig.

 

2.   Die Zahlung erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung auf das nachfolgende Konto:

 

         Kontoinhaber:                        Amt Rostocker Heide

 

         IBAN:                                          DE35 1203 0000 0000 1017 41                                                 

                                      BIC:                                               BYLADEM1001

 

         Bank:                                          Deutsche Kreditbank AG

 

         Kassenzeichen:                      4-11401

 

Diese Bankverbindung gilt solange als Zahlungsort, bis der Grundstückseigentümer dem Nutzer schriftlich eine andere Bankverbindung bekannt gibt.

 

3.    Mit dem vorstehendenden Nutzungsentgelt sind sämtliche Beeinträchtigungen, alle Lasten und Leistungen des Grundstückseigentümers aus diesem Nutzungsvertrag, mit Ausnahme des Abs. 8 und § 5 Abs. 3, abgegolten und erledigt.

 

4.    Neben dem Nutzungsentgelt zahlt der Nutzer Entschädigungen für den Ernteausfall (Grünland- oder Ackerschäden), die durch die Bautätigkeit während der Verlegung, Unterhaltung oder Entfernung der Kabel entstehen. Die Ermittlung der Ernteausfallentschädigung erfolgt anhand des Aufmaßes, das unmittelbar nach Verlegung der Kabelleitungen erstellt wird. Die Entschädigung wird vom Grundstückseigentümer bzw. dem landwirtschaftlichen Pächter in Rechnung gestellt. Die Zahlung ist vier Wochen nach Eingang der Rechnung beim Nutzer zur Zahlung fällig.

 

5.   Die Vertragsparteien sind sich einig, dass bei Verpachtung des Grundeigentums die Ernteausfallentschädigung nach § 6 Abs. 8 ausschließlich und direkt an den jeweiligen landwirtschaftlichen Pächter geleistet wird.

 

 

§ 7 Vertragslaufzeit

 

1.    Dieser Vertrag hat eine Laufzeit von 20 (zwanzig) Jahren, berechnet ab Inbetriebnahme der Kabelleitungen.

2.    Der Nutzer ist zur Ausübung einer Option auf Vertragsverlängerung von zweimal fünf Jahren berechtigt. Dieses Optionsrecht gilt als ausgeübt, wenn der Nutzer nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziff. 1 oder des ersten Optionszeitraumes textlich gegenüber dem Grundstückseigentümer erklärt, von dem ihm zustehenden Optionsrecht KEINEN Gebrauch machen zu wollen.

3.    Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen.

 

 

 

§ 8 Außerordentliche Kündigung

 

1.    Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere

 

a)       für den Grundstückseigentümer vor, wenn

 

aa)      der Nutzer nicht innerhalb von fünf Jahren mit der Verlegung der Kabelleitungen begonnen hat, nachdem ihm die Genehmigungsbehörde eine bestandskräftige Baugenehmigung für den im Vorwort genannten Solarpark erteilt hat;

 

bb)      bestandskräftig feststeht, dass der Solarpark insgesamt nicht genehmigungsfähig ist;

 

cc)       der Nutzer mit der Entrichtung des   Nutzungsentgelts länger als drei Monate in Verzug geraten ist;

             Pachtzahlungen Dritter, insbesondere der finanzierenden Bank, wirken schuldbefreiend und müssen vom Grundstückseigentümer angenommen werden;

 

dd)    in Folge eines nicht vorhergesehen Umstands das Kabel verlegt oder beseitigt werden muss, weil öffentliche gemeindliche Belange oder Gründe des Gemeinwohls dies erforderlich machen (z.B: weil die Leitungstrasse für Leitungen zur Ver- oder Entsorgung zwingend benötigt wird).

 

b)    für den Nutzer vor, wenn

 

aa)      bestandskräftig feststeht, dass der Solarpark  nicht genehmigungsfähig ist und das/die vertragsgegenständliche/n Grundstück/e nicht mehr zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck benötigt wird;

 

bb)      ein dauerhafter Betrieb der Kabelleitungen aus technischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht oder nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.

 

2.    Eine außerordentliche Kündigung ist textlich  zu erklären.

 

3.    In den Fällen der Ziff. 1 a) aa) und dd) ist eine Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig.

 

4.    Im Fall eines Zahlungsverzuges gem. Ziff. 1 a) cc) setzt die Wirksamkeit der Kündigung voraus, dass der Grundstückseigentümer den Nutzer zuvor textlich aufgefordert hat, seiner Zahlungsverpflichtung innerhalb einer Frist von vier Wochen nachzukommen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

 

5.    Die außerordentliche Kündigung hat, sofern in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt ist, innerhalb von zwei Monaten zu erfolgen, nachdem die betreffende Partei Kenntnis von dem zur Kündigung berechtigenden Grund erlangt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf von 14 Kalendertagen nach Zugang der Kündigungserklärung wirksam.

 

6.    Beabsichtigt eine Partei, den Nutzungsvertrag vor vollständiger Rückführung der zur Finanzierung gewährten Darlehen zu kündigen, hat sie die finanzierende Bank als Sicherungseigentümerin vorab hiervon zu unterrichten. Die finanzierende Bank hat das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Unterrichtung an die Stelle des Nutzers zu treten oder hierfür einen Dritten zu benennen, sofern sie die Kündigungsgründe beseitigt. Tritt die finanzierende Bank innerhalb der vorgenannten Frist weder an die Stelle des Nutzers noch benennt sie einen Dritten, ist die Partei berechtigt, den Nutzungsvertrag zu kündigen.

 

7.    Ein Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nebst Vormerkungen nach § 5 dieses Vertrages ist bei Ausübung des Sonderkündigungsrechts nach § 111 InsO bzw. § 57a ZVG ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

§ 9 Sicherungsübereignung, notwendige Zustimmungen,

Drittbenennungs- und Selbsteintrittsrecht der finanzierenden Bank

 

1.    Die zu errichtende Solarenergieanlage nebst Kabelleitungen können einer finanzierenden Bank sicherungsübereignet werden.

 

2.    Für den Fall der Verwertung der Solarenergieanlage einschließlich Kabelleitungen als Sicherungsgut oder falls die Solarenergieanlage samt Kabelleitungen bei noch laufender Finanzierung aus anderen Gründen nicht weiter von dem Nutzer, sondern von einem Dritten betrieben werden soll, gilt Folgendes:

 

a)       Der Grundstückseigentümer stimmt dem Eintritt des Dritten in diesen Nutzungsvertag mit allen Rechten und Pflichten an Stelle des Nutzers hiermit zu, soweit damit keine Verringerung seiner Sicherheiten verbunden ist. Der Nutzer bevollmächtigt die finanzierende Bank, den für die Vertragsübernahme erforderlichen Eintrittsvertrag mit dem Dritten zu schließen. Diese Vollmacht endet mit vollständiger Rückführung der von der finanzierenden Bank gewährten Darlehen. Der Vertragseintritt wird erst wirksam, wenn die finanzierende Bank gegenüber dem Grundstückseigentümer die Vertragsübernahme schriftlich angezeigt hat.

 

b)    Der Eintritt eines Dritten in diesen Nutzungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten bedarf zur Wirksamkeit der Zustimmung der finanzierenden Bank.

 

c)    Die finanzierende Bank ist für den Fall der Verwertung des Sicherungsgutes berechtigt, anstelle des Nutzers mit allen Rechten und Pflichten selbst in diesen Nutzungsvertrag einzutreten. Der Grundstückseigentümer stimmt hiermit der Übertragung dieses Vertrages auf die finanzierende Bank zu. Der Vertragseintritt wird erst wirksam, wenn die finanzierende Bank gegenüber dem Grundstückseigentümer die Vertragsübernahme schriftlich angezeigt hat.

 

d)    Die Parteien verpflichten sich, über jeden Vertragseintritt und jede Vertragsübernahme im Sinne der vorstehenden Regelungen einen schriftformgerechten Nachtrag zu diesem Nutzungsvertrag abzuschließen (§ 13 Ziffer 2). Dieser dient jedoch nur der Klarstellung und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragseintritt oder die Vertragsübernahme.

 

3.   Die Parteien verpflichten sich, keine das Sicherungsinteresse der finanzierenden Bank berührenden Abreden aufzuheben, zu ändern oder zu ergänzen, solange nicht die Darlehen zur Finanzierung der Solarenergieanlage samt Kabelleitungen vollständig rückgeführt wurden. Für den entsprechenden Zeitraum verpflichten sich die Vertragsparteien auch, die im Grundbuch für den Nutzer einzutragende/eingetragenen beschränkten dinglichen Rechte und Vormerkung/en nicht zu ändern, zu ergänzen oder löschen zu lassen. Die vollständige Rückführung der Kredite wird der Nutzer dem Grundstückseigentümer unverzüglich schriftlich mitteilen.

 

 

§ 10 Haftung, Schadensersatz, Versicherung

 

1.    Der Nutzer haftet dem Grundstückseigentümer gegenüber für alle Personen-, Sachschäden und sonstigen Schäden, insbesondere auch Flurschäden, die durch die Nutzung der im Vertrag genannten Grundstücke entstehen nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Schäden, die durch vom Nutzer beauftragte Dritte oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

Für die Dauer der Bauarbeiten an der Kabeltrasse bis zur förmlichen Abnahme durch die Vertragsparteien übernimmt der Nutzer die Verkehrssicherungspflicht bzgl. der in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke. Der Nutzer stellt dabei sicher, dass die Baustellen entsprechend den bauschutzrechtlichen Vorschriften abgesichert sind. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Verletzung der ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Bauarbeiten an bereits verlegten Leitungen oder sonst wie verursacht werden.

 

2.    Zum Zwecke der Absicherung der genannten Haftungsrisiken wird vom Nutzer eine in stets ausreichender Höhe ausgestattete Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Nutzer kann sich zu diesem Zweck auch einer Konzernhaftpflichtversicherung des Mutterkonzerns bedienen. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, jederzeit Einsicht in die bestehenden Versicherungsverträge mit der Maßgabe zu erhalten, dass die für ihn relevanten Informations- und Sicherungsinteressen vom Nutzer in ausreichendem Maße offen gelegt werden.

 

3.    Im Übrigen haftet der Grundstückseigentümer für die Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen in gleicher Weise wie der Nutzer.

 

 

 

§ 11 Kosten

 

Alle Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung werden vom Nutzer getragen. Beratungskosten des Grundstückseigentümers sind hiervon nicht umfasst.

 

 

        

                                                               § 12 Rechtsnachfolger/Übertragung auf Dritte

 

1.       Der Nutzer kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise an Dritte (Übernehmer) übertragen. Der Eintritt des Übernehmers in diesen Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Sofern der Übernehmer die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag vollständig übernimmt und insoweit keine Verringerung der Sicherheiten für den Grundstückseigentümer einhergeht, stimmt der Grundstückseigentümer dem Eintritt des Übernehmers als Nutzer mit allen Rechten und Pflichten in diesen Nutzungsvertrag anstelle des bisherigen Nutzers hiermit zu. Die Vertragsübernahme wird erst wirksam, wenn sie dem Grundstückseigentümer vom Übernehmer schriftlich angezeigt worden ist. Es gilt § 9 Ziffer 2 d).

 

2.    Eine Übertragung des Vertrages auf mit dem Nutzer verbundene Gesellschaften im Sinne von §§ 15 ff. AktG bedarf keiner Genehmigung oder Zustimmung des Grundstückseigentümers.

 

3.   Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich für den Fall, dass er das Grundstück überträgt, in den Vertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach der Erwerber/Käufer in alle Verpflichtungen eintritt, die sich aus diesem Nutzungsvertrag nebst ggf. vorliegenden Nachträgen gegenüber den Berechtigten, insbesondere dem jeweiligen Nutzer und der finanzierenden Bank, ergeben. Diese Verpflichtung ist ebenfalls dem Erwerber/Käufer aufzuerlegen.

 

4.   Der Grundstückseigentümer erklärt auch für den Fall, dass er das veräußerte vertragsgegenständliche Grundstück seinerseits als landwirtschaftlicher Pächter wieder mittels Pacht- oder Miet- oder Nutzungsvertrag in Besitz nimmt, bereits jetzt sein Einverständnis zur Nutzung des Grundstückes gemäß vorliegendem Nutzungsvertrag.

 

5.    Kommt der Grundstückseigentümer diesen Verpflichtungen nicht nach, so übernimmt er hiermit ausdrücklich die Haftung für daraus entstehende Schäden dem jeweiligen Berechtigten gegenüber, insbesondere sowohl gegenüber dem Nutzer als auch gegenüber der finanzierenden Bank.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

1.    Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

 

2.    Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Dies gilt auch für eine Abbedingung der Schriftformklausel.

 

3.    Den Parteien sind die besonderen Schriftformerfordernisse des § 550 BGB bekannt. Sie verpflichten sich gegenseitig, auf Verlangen der jeweils anderen Partei hinsichtlich aller abgeschlossenen Vereinbarungen, die gesetzliche Schriftform der §§ 126, 550 BGB herzustellen und verzichten auf das Recht zur Kündigung wegen fehlender Schriftform. Diese Verpflichtung gilt nur für die diesen Vertrag in seiner ursprünglichen Fassung schließenden Parteien.

 

4.    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; die Vertragsparteien sind jedoch verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine andere, dem Sinn und Zweck des Nutzungsvertrages entsprechende Vertragsbestimmung zu ersetzen. Das gleiche gilt bei Lücken im Vertrag.

 

5.    Die Vertragspartner verpflichten sich, Verschwiegenheit über den Inhalt dieses Vertrages zu wahren.

 

 

§ 14 Gerichtsstand

 

      Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist –soweit rechtlich zulässig- Stuttgart.

 

 

§ 15 Vertragsanhänge und Anlagen

 

Diesem Nutzungsvertrag sind beigefügt:

Anlage 1: Vertragsgegenstand (Aufstellung der betroffenen Grundstücke)

Anlage 2: Vorläufiger Lageplan

 

 

 

 

 

______________________________                    ______________________________

(Ort, Datum)                                                                                    (Ort, Datum)

 

                                              

 

______________________________                    ____________________________                                        Gemeinde Mönchhagen                                                    EnBW Solar GmbH

(Grundstückseigentümer)                                                          (Nutzer)

 

 

 

 

 

Anlage 1

 

Gemarkung

Flur

Flurstück

Länge in m

(Inanspruchnahme)

Mönchhagen

1

110

1,00

 

 

128/2

           195,00

 

 

132

           824,00

 

 

25/3

9,00

 

 

142/3

           135,00

 

 

11/1

             14,00

 

 

10/1

             70,00

 

 

141/1

             12,00

 

 

143/2

           129,00

 

 

145/2

             44,00

 

 

146/2

             45,00

 

 

148/2

           147,00

 

 

151/1

           511,00

 

 

150/1

             10,00

 

 

156/1

2,00

Häschendorf

1

121/1

2,00

 

 

126/4

            268,00

 

 

125/1

6,00

 

 

126/2

             52,00

 

 

127/2

             16,00

 

 

128/2

           219,00

 

 

94/2

8,00

 

 

4

            184,00

 

 

79

7,00

 

 

32/1

            770,00

gesamt

 

 

         3.680,00