Sitzung: 02.05.2019 Gemeindevertretung Bentwisch
Beschluss: geändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschluss:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt in
Vorbereitung des zu schließenden Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB zum
B-Plan Nr. 23 für das Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz folgenden
Mindestinhalte:
- Die Gemeinde Bentwisch ist von allen Kosten,
die im Zusammenhang mit dem Verfahren der Aufstellung des B-Plans 23
stehen, freizuhalten
- Ausgleichsmaßnahmen inkl. Kosten der
Waldumwandlung sind durch die Erschließungsträger zu erbringen bzw. zu
tragen
- Die Kosten für die Waldumwandlung und falls
ein Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt über die Zahlung von
Ökopunkten erfolgt, ist der Nachweis dieser Zahlungen zum
Satzungsbeschluss vorzulegen. Die Gemeinde wird danach den B-Plans 23
unverzüglich in Kraft setzen.
- Die im Beschluss vom 04.04.2019 definierte
Ersatzbepflanzung für die zu fällende Eiche durch 2 Eichen mit einem
Stammumfang von 90 – 100 cm sowie deren dauernden Erhaltung, ist durch die
Erschließungsträger bei Kostenfreihaltung der Gemeinde spätestens nach
Abschluss des Hochbaus auf dem Baufeld 2.2 (Fläche des neuen „Gutshauses“)
zu realisieren. Diese Verpflichtung ist bei einem Verkauf der Flächen dem
jeweiligen Rechtsnachfolger in Form einer dinglichen Sicherung im
Grundbuch zu übertragen.
- Die Erschließungsträger verpflichten, sich
alle zur Erschließung der Baugrundstücke notwendigen Maßnahmen spätestens
ein Jahr nach Inkraftsetzung des B-Plans 23 zu beginnen und spätestens mit
Ablauf des 2. Jahres nach Inkraftsetzung abzuschließen.
- Der Baubeginn für die Hochbauten hat spätestens
drei Jahre nach Inkraftsetzung zu erfolgen. Bei einem Verkauf der
Baugrundstücke ist diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger ebenfalls
in Form einer dinglichen Sicherung im Grundbuch zu übertragen.
- Die Oberflächenentwässerung ist zu Lasten der
Erschließungsträger zu klären
Die sich daraus ergebenen Kosten inkl. eines
eventuell notwendigen Staukanals tragen die Erschließungsträger.
- Die Herstellung der Erschließungsanlagen,
auch wenn sie auf privaten Grundstücken liegen, hat nach anerkannten Regeln
der Technik zu erfolgen.
Eine entsprechende Planung inkl. Kostenberechnung
durch ein leistungsfähiges
Fachplanungsbüro sollen Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages werden
und bilden, nach Zustimmung der Gemeinde, die Grundlage zum Bau der privaten
Verkehrsanlagen
- Zur Sicherung der Gemeinde ist eine
Bürgschaft in Höhe der Kostenberechnung zu hinterlegen. Sie wird
sukzessive gem. abgerechneten Baufortschritt zurückgegeben
- Die Gemeinde verpflichtet sich im Gegenzug
alle Beschlüsse, die im Zusammenhang mit der Erstellung des B-Plans 23
stehen, zu fassen
- Den Beteiligten ist bewusst, dass aus der
Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des B-Planes nicht abzuleiten
ist, dass die Zielstellung erreicht wird
- Zeichnet sich ab, dass das Ziel des
Bauleitplanverfahrens nicht zu erreichen ist, behält sich die Gemeinde
vor, das Verfahren zur Aufstellung des B-Plans 23 zu beenden
Die Gemeinde stellt die öffentlichen
Verkehrsanlagen zur Erschließung des Plangebietes zur Verfügung. Vor Baubeginn
ist der Zustand der Straßenanlagen zu dokumentieren. Schäden, die sich während
der Bauphase ergeben, sind unverzüglich nach deren auftreten durch den
Erschließungsträger zu beseitigen.
- Die Gemeinde stimmt der notwendigen Öffnung
und der Wiederherstellung nach DIN Norm der öffentlichen Verkehrsanlagen
zur Verlegung der entsprechenden Erschließungsmedien zu.
Baubeginn und Ende sind dem ARH vorab anzuzeigen,
die Termine der Bauberatung sowie die Abnahmetermine sind mitzuteilen
- Für den Zeitraum
der Gewährleistung, die gem. der VOB in der z.Zt. gültigen Fassung zu
vereinbaren ist, sind der Gemeinde die Gewährleistungsbürgschaften in Höhe
von 3 % der schlussgerechneten Maßnahme von den bauausführenden- oder der
entsprechende Geldwert durch die Erschließungsträger nach Fertigstellung zu übergeben.
- Die Gemeinde
verpflichtet sich nach Ablauf der Gewährleistung diese Mittel wieder
freizugeben, wenn 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungszeit eine
gemeinsame Gewährleistungsabnahme
(Baufirma/Erschließungsträger/Gemeinde/Amt) stattgefunden hat und etwaige Mängel
behoben wurden
…
Die Verwaltung wird beauftragt, den daraus zu
erarbeitenden Entwurf des städtebaulichen Vertrages mit den
Erschließungsträgern abzustimmen und der Gemeindevertretung inkl. aller Anlagen
zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.