Sitzung: 17.04.2019 Ausschuss für Bau-, Ordnung und Umwelt Bentwisch
Beschluss: ungeändert beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltung: 0, Befangen: 0
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt in
Vorbereitung des zu schließenden Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB zum
B-Plan Nr. 23 für das Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz folgenden
Mindestinhalte:
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die Gemeinde Bentwisch ist von allen Kosten, die im
Zusammenhang mit dem Verfahren der Aufstellung des B-Planes stehen,
freizuhalten
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Ausgleichsmaßnahmen inkl. Kosten der Waldumwandlung sind
durch die Erschließungsträger zu erbringen bzw. zu tragen
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Die Kosten für die Waldumwandlung und falls ein
Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt über die Zahlung von Ökopunkten
erfolgt, ist der Nachweis dieser Zahlungen zum Satzungsbeschluss vorzulegen.
Die Gemeinde wird danach den B-Plan unverzüglich in Kraft setzten.
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Die im Beschluss vom 04.04.2019 definierte
Ersatzbepflanzung für die zu fällende Eiche durch 2 Eichen mit einem
Stammumfang von 90 – 100 cm sowie deren dauernden Erhaltung, ist durch die
Erschließungsträger bei Kostenfreihaltung der Gemeinde spätestens nach
Abschluss des Hochbaus auf dem Baufeld 2.2 (Fläche des neuen „Gutshauses“) zu
realisieren. Diese Verpflichtung ist bei einem Verkauf der Flächen dem
jeweiligen Rechtsnachfolger in Form einer dinglichen Sicherung im Grundbuch zu
übertragen.
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Die Erschließungsträger verpflichten sich alle zur
Erschließung der Baugrundstücke notwendigen Maßnahmen spätestens ein Jahr nach
Inkraftsetzung des B-Planes zu beginnen und spätestens mit Ablauf des 2. Jahres
nach Inkraftsetzung abzuschließen.
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Der Baubeginn für die Hochbauten hat spätestens drei
Jahre nach Inkraftsetzung zu erfolgen. Bei einem Verkauf der Baugrundstücke ist
diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger ebenfalls in Form einer dinglichen
Sicherung im Grundbuch zu übertragen.
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die Oberflächenentwässerung ist zu Lasten der
Erschließungsträger zu klären
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die sich daraus ergebenen Kosten inkl. eines eventuell
notwendigen Staukanals tragen die Erschließungsträger
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die Herstellung der Erschließungsanlagen, auch wenn sie
auf privaten Grundstücken liegen, hat nach anerkannten Regeln der Technik zu
erfolgen
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eine entsprechende Planung inkl. Kostenberechnung durch
ein leistungsfähiges Fachplanungsbüro
sollen Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages werden und bilden, nach
Zustimmung der Gemeinde, die Grundlage zum Bau der privaten Verkehrsanlagen
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Zur Sicherung der Gemeinde ist eine Bürgschaft in Höhe
der Kostenberechnung zu hinterlegen. Sie wird sukzessive gem. abgerechneten
Baufortschritt zurückgegeben
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Die Gemeinde verpflichtet sich im Gegenzug alle
Beschlüsse, die im Zusammenhang mit der Erstellung des B-Planes stehen zu
fassen
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Den Beteiligten ist bewusst, dass aus der Einleitung des
Verfahrens zur Aufstellung des B-Planes nicht abzuleiten ist, dass die
Zielstellung erreicht wird
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Zeichnet sich ab, dass das Ziel des Bauleitplanverfahrens
nicht zu erreichen ist, behält sich die Gemeinde vor, dass Verfahren zur
Aufstellung des B-Planes zu beenden
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Die Gemeinde stellt die öffentlichen Verkehrsanlagen zur
Erschließung des Plangebietes zur Verfügung. Vor Baubeginn ist der Zustand der
Straßenanlagen zu dokumentieren. Schäden, die sich während der Bauphase
ergeben, sind unverzüglich nach dessen auftreten zu beseitigen.
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Die Gemeinde stimmt der notwendigen Öffnung der
öffentlichen Verkehrsanlagen zur Verlegung der entsprechenden Erschließungsmedien
zu.
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Baubeginn und Ende sind dem ARH anzuzeigen, die Termine
der Bauberatung sowie die Abnahmetermine sind mitzuteilen
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Für den Zeitraum der Gewährleistung, die gem. der VOB in
der z.Zt. gültigen Fassung zu vereinbaren ist, sind der Gemeinde die Gewährleistungsbürgschaften
in Höhe von 3 % der schlussgerechneten Maßnahme von den bauausführenden- oder
der entsprechende Geldwert durch die Erschließungsträger nach
Fertigstellung zu übergeben.
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Die Gemeinde verpflichtet sich nach Ablauf der
Gewährleistung diese Mittel wieder freizugeben, wenn 3 Monate vor Ablauf der
Gewährleistungszeit eine gemeinsame Gewährleistungsabnahme
(Baufirma/Erschließungsträger/Gemeinde/Amt)
stattgefunden hat und etwaige Mängel behoben wurden
…
Die Verwaltung wird beauftragt, den daraus zu
erarbeitenden Entwurf des städtebaulichen Vertrages mit den
Erschließungsträgern abzustimmen und der Gemeindevertretung inkl. aller AnlAGEN
ZUR Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.