Beschluss: ungeändert beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Bentwisch beschließt in Vorbereitung des zu schließenden Städtebaulichen Vertrages gem. § 11 BauGB zum B-Plan Nr. 23 für das Wohngebiet „Am Silo“ in Groß Kussewitz folgenden Mindestinhalte:

-       die Gemeinde Bentwisch ist von allen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Verfahren der Aufstellung des B-Planes stehen, freizuhalten

-       Ausgleichsmaßnahmen inkl. Kosten der Waldumwandlung sind durch die Erschließungsträger zu erbringen bzw. zu tragen

-       Die Kosten für die Waldumwandlung und falls ein Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt über die Zahlung von Ökopunkten erfolgt, ist der Nachweis dieser Zahlungen zum Satzungsbeschluss vorzulegen. Die Gemeinde wird danach den B-Plan unverzüglich in Kraft setzten.

-       Die im Beschluss vom 04.04.2019 definierte Ersatzbepflanzung für die zu fällende Eiche durch 2 Eichen mit einem Stammumfang von 90 – 100 cm sowie deren dauernden Erhaltung, ist durch die Erschließungsträger bei Kostenfreihaltung der Gemeinde spätestens nach Abschluss des Hochbaus auf dem Baufeld 2.2 (Fläche des neuen „Gutshauses“) zu realisieren. Diese Verpflichtung ist bei einem Verkauf der Flächen dem jeweiligen Rechtsnachfolger in Form einer dinglichen Sicherung im Grundbuch zu übertragen.

-       Die Erschließungsträger verpflichten sich alle zur Erschließung der Baugrundstücke notwendigen Maßnahmen spätestens ein Jahr nach Inkraftsetzung des B-Planes zu beginnen und spätestens mit Ablauf des 2. Jahres nach Inkraftsetzung abzuschließen.

-       Der Baubeginn für die Hochbauten hat spätestens drei Jahre nach Inkraftsetzung zu erfolgen. Bei einem Verkauf der Baugrundstücke ist diese Verpflichtung auf den Rechtsnachfolger ebenfalls in Form einer dinglichen Sicherung im Grundbuch zu übertragen.

-       die Oberflächenentwässerung ist zu Lasten der Erschließungsträger zu klären

-       die sich daraus ergebenen Kosten inkl. eines eventuell notwendigen Staukanals tragen die Erschließungsträger

-       die Herstellung der Erschließungsanlagen, auch wenn sie auf privaten Grundstücken liegen, hat nach anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen

-       eine entsprechende Planung inkl. Kostenberechnung durch ein leistungsfähiges  Fachplanungsbüro sollen Bestandteil des Städtebaulichen Vertrages werden und bilden, nach Zustimmung der Gemeinde, die Grundlage zum Bau der privaten Verkehrsanlagen

-       Zur Sicherung der Gemeinde ist eine Bürgschaft in Höhe der Kostenberechnung zu hinterlegen. Sie wird sukzessive gem. abgerechneten Baufortschritt zurückgegeben

-       Die Gemeinde verpflichtet sich im Gegenzug alle Beschlüsse, die im Zusammenhang mit der Erstellung des B-Planes stehen zu fassen

-       Den Beteiligten ist bewusst, dass aus der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des B-Planes nicht abzuleiten ist, dass die Zielstellung erreicht wird

-       Zeichnet sich ab, dass das Ziel des Bauleitplanverfahrens nicht zu erreichen ist, behält sich die Gemeinde vor, dass Verfahren zur Aufstellung des B-Planes zu beenden

-       Die Gemeinde stellt die öffentlichen Verkehrsanlagen zur Erschließung des Plangebietes zur Verfügung. Vor Baubeginn ist der Zustand der Straßenanlagen zu dokumentieren. Schäden, die sich während der Bauphase ergeben, sind unverzüglich nach dessen auftreten zu beseitigen.

-       Die Gemeinde stimmt der notwendigen Öffnung der öffentlichen Verkehrsanlagen zur Verlegung der entsprechenden Erschließungsmedien zu.

-       Baubeginn und Ende sind dem ARH anzuzeigen, die Termine der Bauberatung sowie die Abnahmetermine sind mitzuteilen

-       Für den Zeitraum der Gewährleistung, die gem. der VOB in der z.Zt. gültigen Fassung zu vereinbaren ist, sind der Gemeinde die Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von 3 % der schlussgerechneten Maßnahme von den bauausführenden- oder der entsprechende Geldwert durch die Erschließungsträger nach Fertigstellung  zu übergeben.

-       Die Gemeinde verpflichtet sich nach Ablauf der Gewährleistung diese Mittel wieder freizugeben, wenn 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungszeit eine gemeinsame Gewährleistungsabnahme (Baufirma/Erschließungsträger/Gemeinde/Amt)  stattgefunden hat und etwaige Mängel behoben wurden

 

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den daraus zu erarbeitenden Entwurf des städtebaulichen Vertrages mit den Erschließungsträgern abzustimmen und der Gemeindevertretung inkl. aller AnlAGEN ZUR Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.